Resilienz aus juristischer Sicht

Resilienz zeigt sich nicht nur darin, Krisen auszuhalten, sondern auch darin, sich zu wehren, wenn eigene Grenzen überschritten werden. Wer sein Recht kennt, es einfordert und notfalls auch durchsetzt, stärkt seine persönliche Widerstandsfähigkeit – gegen Ungerechtigkeit, Überforderung oder Machtungleichgewichte. Doch wann hat man eigentlich „recht“? Wie erkennt man einen begründeten Anspruch, und welchen Weg geht man, um ihn prüfen oder einklagen zu lassen? Ein Rechtsstreit ist dabei nicht nur eine juristische, sondern oft auch eine emotionale Herausforderung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hacker von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler im Interview mit dem COBURGER Magazin.

COBURGER: Herr Dr. Hacker, beginnen wir ganz grundsätzlich: Kann eigentlich jeder, der glaubt, im Recht zu sein, dieses Recht auch einklagen?

Dr. Wolfgang Hacker: Grundsätzlich ja. In unserem Rechtsstaat hat jeder die Möglichkeit, einen vermeintlichen Rechtsanspruch von einer neutralen Stelle überprüfen zu lassen – nämlich von einem Gericht. Gerichte entscheiden ausschließlich nach Gesetz und Recht, unabhängig von persönlichen Meinungen oder Emotionen.

COBURGER: Muss man dafür zwingend einen Anwalt einschalten?

Dr. Wolfgang Hacker: Es gibt zwar auch Sonderfälle, aber: Grundsätzlich kann man bei Streitwerten bis 10.000 Euro in zivilrechtlichen Verfahren selbst Klage beim Amtsgericht einreichen.

COBURGER: Wie läuft ein solcher Zivilprozess typischerweise ab?

Dr. Wolfgang Hacker: Nach Einreichung der Klage wird diese dem Beklagten zugestellt. Danach folgt ein schriftlicher Austausch der Positionen, gegebenenfalls eine Beweisaufnahme, etwa durch Zeugen oder Sachverständige. Am Ende steht eine gerichtliche Entscheidung. Das Verfahren ist klar geregelt, aber für juristische Laien oft komplex.

COBURGER: Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Dr. Wolfgang Hacker: Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige und gegebenenfalls Anwaltskosten können schnell einen vierstelligen Betrag erreichen. Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Bei einem Vergleich werden die Kosten häufig anteilig aufgeteilt.

COBURGER: Warum macht es Sinn, einen Anwalt einzuschalten?

Dr. Wolfgang Hacker: Weil wir Fälle nüchtern und professionell bewerten können. Wir prüfen die Rechtslage sachlich und nach gesetzlichen Kriterien. Wir kennen juristische Abläufe, wissen, welche Unterlagen notwendig sind und welches Vorgehen sinnvoll ist. Unser Ziel ist es, realistische Ziele zu definieren, unnötige Risiken zu vermeiden und natürlich – wenn möglich – dem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen. Außerdem läuft der gesamte Schrift verkehr über uns. Wir bereiten Verhandlungen vor, begleiten sie und kümmern uns um die Nachbereitung. Das ist eine große Entlastung für den Mandanten.

COBURGER: Was ist, wenn jemand sich einen Anwalt finanziell nicht leisten kann?

Dr. Wolfgang Hacker: Dafür gibt es staatliche Unterstützungsmöglichkeiten. Wer seine Einkommensverhältnisse offenlegt, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Außerdem übernehmen Rechtsschutzversicherungen häufig die Kosten – auch dann, wenn ein Verfahren am Ende nicht erfolgreich ist, sofern die Klage als sinnvoll eingestuft wird.

Das Gespräch führte Wolfram Hegen.

Was Qualität aus juristischer Sicht wirklich bedeutet

Qualität ist ein Versprechen. Ein stilles Abkommen zwischen Hersteller und Käufer, zwischen Werbung und Wirklichkeit. Wir erwarten, dass ein Kühlschrank kühlt, ein Smartphone funktioniert und ein neues Auto nicht schon nach wenigen Monaten erste Schwächen zeigt. Qualität ist nicht nur eine Frage des persönlichen Empfindens, sondern auch ein Thema des Rechts. Der COBURGER hat sich dazu mit Lisa Sommer von der Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Was bedeutet „Qualität“ eigentlich aus juristischer Sicht – und wer entscheidet im Streitfall darüber?

Lisa Sommer: Juristisch ist Qualität keine Geschmacksfrage, sondern eine Frage der vereinbarten Beschaffenheit eines Produkts (§ 434 BGB). Entscheidend ist, was Käufer und Verkäufer vereinbart haben und was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen. Im Streitfall entscheiden Gerichte mithilfe unabhängiger Sachverständiger, ob ein Produkt mangelhaft ist. Maßgeblich ist also, ob das Produkt hält, was versprochen wurde.

COBURGER: Welche Rechte haben Verbraucher, wenn ein Produkt mangelhaft ist?

Lisa Sommer: Entspricht ein Produkt nicht der vereinbarten Qualität, greifen die Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB). Verbraucher können zunächst Reparatur oder Ersatz verlangen (§ 439 BGB). Scheitert die Nachbesserung, sind Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz möglich. Ansprechpartner ist dabei immer der Verkäufer. Zusätzlich besteht bei vielen Onlinekäufen ein 14-tägiges Widerrufsrecht – unabhängig von einem Mangel.

COBURGER: Wie lange muss ein Produkt funktionieren beziehungsweise halten?

Lisa Sommer: Grundsätzlich gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB). Entscheidend ist aber, welche Haltbarkeit Verbraucher bei einem Produkt berechtigterweise erwarten dürfen. Hochwertige Geräte wie Autos oder Kühlschränke müssen länger funktionieren als günstige Alltagsgegenstände. Tritt innerhalb der ersten zwölf Monate ein Mangel auf, wird zudem vermutet, dass dieser bereits beim Kauf vorlag (§ 477 BGB).

COBURGER: Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Lisa Sommer: Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet den Verkäufer zur Lieferung mangelfreier Ware. Die Garantie dagegen ist freiwillig und meist eine zusätzliche Zusage des Herstellers (§ 443 BGB). Verbraucher sollten daher genau prüfen, wer die Garantie gibt, wie lange sie gilt und welche Leistungen tatsächlich erfasst sind.

COBURGER: Sind Werbeaussagen wie „Premiumqualität“ oder „Made in Germany“ rechtlich geregelt?

Lisa Sommer: Ja. Nach § 5 UWG dürfen Unternehmen Verbraucher nicht irreführen. Qualitätsversprechen müssen nachvollziehbar und belegbar sein. Besonders streng prüfen Gerichte Aussagen wie „Made in Germany“ oder Umweltwerbung wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“.

COBURGER: Hat sich der Verbraucherschutz beim Thema Qualität zuletzt verändert?

Lisa Sommer: Ja, insbesondere seit 2022 wurden die Rechte der Verbraucher erweitert – vor allem bei digitalen Produkten. Heute gehört zur geschuldeten Qualität auch die Bereitstellung notwendiger Software-Updates für Smartphones, Smart-TVs oder andere vernetzte Geräte. Qualität umfasst damit zunehmend auch langfristige Funktionsfähigkeit und digitale Aktualität.

Das Gespräch führte Wolfram Hegen.

Interview zum Thema Heimat mit Heidi Schüler

Was ist Heimat? Für die einen ist es ein Ort. Für andere ein Gefühl. Wieder andere sehen Heimat dort, wo ihre Familie ist – oder ihr WLAN sich automatisch verbindet. Aus juristischer Sicht ist „Heimat“ allerdings ein Begriff mit klaren Regeln, Rechten und Pflichten. Sie beginnt beim Wohnsitz, betrifft das Staatsangehörigkeitsrecht und endet nicht zuletzt bei der Frage, wo man wählen darf oder einen Personalausweis bekommt. Der COBURGER hat sich dazu mit Heidi Schüler unterhalten, Rechtsanwältin in der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

COBURGER: Frau Schüler, wo beginnt juristisch betrachtet die Heimat?

Heidi Schüler: Juristisch gesehen ist Heimat ein sehr abstrakter Begriff. Aber konkret wird er, wenn man ihn mit dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit verknüpft . Wer beispielsweise dauerhaft in Deutschland lebt, hier arbeitet, seine Familie, also seinen Lebensmittelpunkt hat, hat juristisch betrachtet seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland. Daraus ergeben sich viele Rechte, etwa beim Sozial- oder Steuerrecht.

COBURGER: Was bedeutet es, die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben?

Heidi Schüler: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ist vollwertiges Mitglied des deutschen Staates. Damit gehen zentrale Rechte einher – zum Beispiel das Wahlrecht, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und der EU, das Recht auf konsularischen Schutz im Ausland und der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gibt es auch Pflichten, etwa die Pflicht, sich an die Gesetze zu halten oder Steuern zu zahlen.

COBURGER: Und wie funktioniert die Einbürgerung?

Heidi Schüler: Seit dem 27. Juni 2024 gilt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz. Wer mindestens fünf Jahre legal in Deutschland lebt, gut integriert ist, Deutsch spricht, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und keine schwerwiegenden Straftaten begangen hat, kann eingebürgert werden – unter bestimmten Umständen sogar schon nach drei Jahren. Doppelstaatlichkeit ist jetzt in der Regel erlaubt. Das heißt, man muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Zugleich werden die Anforderungen für das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung strenger. Hier gilt: Rassismus, Antisemitismus oder jede andere Form von Menschenfeindlichkeit schließen eine Einbürgerung aus.

COBURGER: Was unterscheidet das Aufenthaltsrecht von der Staatsbürgerschaft?

Heidi Schüler: Aufenthaltsrecht bedeutet, dass eine Person sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, etwa mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis. Das ist zeitlich begrenzt oder an Bedingungen geknüpft. Staatsangehörigkeit hingegen ist ein dauerhaft es Rechtsverhältnis – und kann nur in sehr seltenen Fällen aberkannt werden. Es ist ein fundamentaler Unterschied: Einbürgerung bedeutet Zugehörigkeit, Aufenthaltsrecht bedeutet Gaststatus – mit dem Ziel, eventuell später zur Einbürgerung zu gelangen.

COBURGER: Gibt es auch juristische „Heimatrechte“, die man nicht einfach verliert?

Heidi Schüler: Ja, das bekannteste Beispiel ist Artikel 16 Grundgesetz: Kein deutscher Staatsbürger darf aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder ausgeliefert werden. Auch das Recht auf Rückkehr ins Land kann niemandem genommen werden. Zudem bleibt die deutsche Staatsbürgerschaft oft erhalten, selbst wenn jemand über Jahre im Ausland lebt – auch wenn dort eine neue Heimat entsteht.

COBURGER: Welche Rolle spielt der Personalausweis in diesem Zusammenhang?

Heidi Schüler: Der Personalausweis ist kein „Heimatnachweis“, aber er dokumentiert die deutsche Staatsangehörigkeit. Jeder deutsche Staatsbürger ab 16 Jahren ist verpfl ichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Mit dem Ausweis kann man sich identifizieren, Behördengänge erledigen, reisen – vor allem innerhalb der EU. Für Menschen mit Migrationshintergrund kann der Personalausweis auch ein wichtiges Symbol für die angenommene neue Heimat sein.

COBURGER: Und was ist mit Rechten auf kommunaler Ebene – darf jeder, der hier lebt, auch mitentscheiden?

Heidi Schüler: Nein, das hängt von der Staatsangehörigkeit ab. EU-Bürger dürfen bei Kommunalwahlen mitwählen, Nicht-EU-Ausländer nicht. Auch das Wahlrecht auf Landes- und Bundesebene ist an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden. Das bedeutet: Wer mitgestalten will, muss eingebürgert sein. Insofern ist politische Teilhabe ein zentrales Element juristischer Heimat.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Informationen von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler

Konzerte, Theaterabende oder Sportevents – viele Menschen fiebern wochenlang auf ein besonderes Ereignis hin. Doch manchmal platzen diese Pläne kurzfristig: Krankheit des Künstlers, schlechtes Wetter oder schlicht zu wenig verkaufte Tickets. Für Besucher stellt sich dann die Frage: Bekomme ich mein Geld zurück? Und wenn ja, in welchem Umfang? Der COBURGER hat sich dazu mit Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Herr Lindner, wenn ein Event kurzfristig abgesagt wird – was gilt grundsätzlich für die Rückerstattung?

Lutz Lindner: Grundsätzlich ist es so: Wer ein Ticket gekauft hat, hat seinen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen, auch wenn das Ticket über eine Verkaufsstelle oder ein Portal wie Eventim erworben wurde. Das heißt, der Veranstalter ist auch der Ansprechpartner für eine mögliche Rückerstattung.

COBURGER: Bekomme ich in jedem Fall mein Geld zurück?

Lutz Lindner: Das hängt vom Grund der Absage ab. Wird eine Veranstaltung abgesagt, weil zum Beispiel zu wenig Tickets verkauft wurden, liegt das allein im Risikobereich des Veranstalters. Dann muss der Ticketpreis komplett erstattet werden. Ebenso, wenn der Künstler aus Krankheitsgründen nicht auftreten kann oder wenn der Veranstaltungsort plötzlich nicht nutzbar ist, weil Sicherheitsauflagen nicht erfüllt werden oder ähnliches.

COBURGER: Und was ist mit den Gebühren, die beim Ticketkauf oft anfallen?

Lutz Lindner: Da wird es komplizierter. Viele große Portale erstatten zwar den reinen Ticketpreis, aber nicht immer die Vorverkaufsgebühren. Allerdings hat das Landgericht München bereits entschieden, dass eine pauschale Klausel, mit der diese Gebühren grundsätzlich einbehalten werden, unwirksam ist. Das heißt, im Zweifel können Käufer auch hier die vollständige Rückerstattung verlangen.

COBURGER: Gibt es Unterschiede zwischen einer vollständigen Absage und einem Abbruch während der Veranstaltung?

Lutz Lindner: Ja, das muss man unterscheiden. Wird ein Event abgebrochen, muss der Veranstalter anteilig erstatten – abhängig davon, wie viel der gebuchten Leistung noch erbracht wurde. Ein Beispiel: Wenn bei einem Konzert nur die Vorband spielt und der Hauptact ausfällt, kann der Besucher in der Regel den vollen Eintrittspreis zurückverlangen. Bei einer Veranstaltung mit mehreren Künstlern, bei der nur ein Teil des Programms entfällt, kann die Rückerstattung entsprechend gemindert sein.

COBURGER: Wer haftet für zusätzliche Kosten, zum Beispiel für ein gebuchtes Hotel oder Zugtickets?

Lutz Lindner: Wenn der Veranstalter kein Verschulden an der Absage trifft, haftet er auch nicht für solche Folgekosten. Wer also zum Beispiel bei einem Open-Air-Konzert von einem plötzlichen Unwetter überrascht wird, bleibt auf den zusätzlichen Ausgaben meist sitzen. Anders ist es, wenn der Veranstalter schuldhaft handelt – dann kann man auch Schadensersatz fordern, etwa für stornierte Hotelbuchungen oder verfallene Fahrtkosten.

COBURGER: Wie ist das rechtlich überhaupt einzuordnen – was für ein Vertrag liegt zwischen Käufer und Veranstalter vor?

Lutz Lindner: Juristisch handelt es sich meist um eine besondere Form des Werkvertrags. Der Veranstalter schuldet eine konkrete Leistung, nämlich die Durchführung der Veranstaltung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er auch leisten, sprich: erstatten.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Vertragsrecht: Verträge im Alltag

Interview mit Dr. Wolfgang Hacker von Hörnlein und Feyler PartmbB

Verträge sind wie die unsichtbaren Fäden, die unser tägliches Leben zusammenhalten. Wir schließen sie ständig ab – bewusst, wenn wir einen Mietvertrag unterschreiben oder ein Auto kaufen, und oft unbewusst, wenn wir online einkaufen oder einen Streamingdienst abonnieren. Doch wie gut verstehen wir eigentlich, was wir da unterzeichnen oder anklicken? Und worauf sollten wir hinsichtlich des Vertragsrechts achten, damit aus einem vermeintlich harmlosen Papier kein rechtliches Minenfeld wird? Der COBURGER hat sich dazu mit Dr. Wolfgang Hacker von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Welche Vertragstypen gibt es, und was unterscheidet sie voneinander?

Dr. Wolfgang Hacker: Es gibt verschiedene Vertragstypen, die je nach Zweck unterschiedlich ausgestaltet sind. Der häufigste ist der klassische Kaufvertrag – wie beim Einkauf im Supermarkt. Hier tauschen die Parteien Ware gegen Geld, und der Verkäufer schuldet ein mangelfreies Produkt. Dann gibt es den Dienstvertrag, der beispielsweise beim Arbeitsvertrag oder bei Dienstleistungen wie einem Arztbesuch Anwendung findet. Hier schuldet der Dienstleister nicht einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung. Es gibt bei einem Dienstvertrag auch keine klassische Mängelgewährleistung. Ein weiterer wichtiger Vertragstyp ist der Werkvertrag. Dieser verpflichtet den Auftragnehmer, ein konkretes Ergebnis oder einen Erfolg zu liefern – zum Beispiel ein maßgefertigter Tisch vom Schreiner. Anders als beim Dienstvertrag wird hier also ein fertiges Werk geschuldet, für das der Auftragnehmer in der Regel auch haftet, wenn es nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht.

COBURGER: Was macht einen Vertrag aus?

Dr. Wolfgang Hacker: Ein Vertrag entsteht, wenn mindestens zwei Parteien sich einigen: Die eine möchte etwas haben, und die andere ist bereit, es zu liefern. Beim alltäglichen Einkauf ist das simpel – ich nehme ein Produkt aus dem Regal, lege es an der Kasse vor und bezahle. Der Vertrag ist damit geschlossen. Bei komplexeren Geschäften, etwa zwischen Unternehmen, wird es schwieriger. Hier müssen alle möglichen Szenarien und Eventualitäten bedacht werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die vorausschauende Vertragsgestaltung, die Probleme bereits im Vorfeld regelt, ist genau die Stärke eines erfahrenen Juristen.

COBURGER: Wie sollten Verträge idealerweise gestaltet sein?

Dr. Wolfgang Hacker: Ein guter Vertrag ist abstrakt genug, um verschiedene Situationen abzudecken, aber gleichzeitig konkret genug, um keine Unklarheiten zu lassen. Das bedeutet, er muss klar und verständlich formuliert sein, aber auch mögliche Sonderfälle oder Risiken berücksichtigen. Wenn ein Vertrag zu allgemein gehalten ist, kann es dazu kommen, dass ein Gericht die genauen Inhalte klären muss. Fehlt eine Regelung zu einem bestimmten Punkt, greifen in der Regel die gesetzlichen Vorschriften. Eine durchdachte Vertragsgestaltung minimiert dieses Risiko und bietet beiden Seiten Sicherheit.

COBURGER: Sind Vertragspartner immer gleichberechtigt?

Dr. Wolfgang Hacker: In vielen Fällen ja, aber der Gesetzgeber sieht besonderen Schutz für schwächere Parteien vor – zum Beispiel für Verbraucher oder Arbeitnehmer. Solche Schutzregelungen verhindern, dass eine Partei benachteiligt wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es beispielsweise Regelungen zur Sittenwidrigkeit: Wenn ein Vertrag grob gegen die guten Sitten verstößt oder strafrechtliche Vorschriften verletzt, ist er unwirksam. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass Verträge fair bleiben und keine Partei übervorteilt wird.

COBURGER: Was sollte man grundsätzlich bei Verträgen bedenken?

Dr. Wolfgang Hacker: Ein altes Sprichwort lautet „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Deshalb sollte man sich vor dem Abschluss eines Vertrags genau überlegen, mit wem man ihn schließt und welche Verpflichtungen man eingeht. Es ist wichtig, den Vertrag sorgfältig zu lesen und, wenn nötig, von einem Experten prüfen zu lassen. Ein Vertrag ist eine verbindliche Vereinbarung, und es gibt oft keinen einfachen Weg, ihn später rückgängig zu machen. Deshalb gilt: lieber einmal mehr nachdenken und prüfen, bevor man unterschreibt. Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Rechtstipps zur Weihnachtszeit

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür, und mit ihr viele Geschenke. Doch was gilt eigentlich rechtlich, wenn aus Freude plötzlich Streit wird? Darf ein Geschenk zurückgefordert werden, wenn die Beziehung zerbricht oder sich die Umstände ändern? Der COBURGER hat sich dazu mit der Fachanwältin für Familien- und Erbrecht Maren Feyler von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler PartmbB unterhalten.

COBURGER: Was gibt es grundsätzlich zu beachten, wenn man ein Geschenk macht oder erhält?

Maren Feyler: Geschenke sind im rechtlichen Sinne keine bloßen Aufmerksamkeiten, sondern unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen. Ein Geschenk wird rechtlich als „Schenkungsvertrag“ betrachtet, der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Dieser Vertrag entsteht, wenn eine Person – die Schenkerin oder der Schenker – einer anderen Person etwas gibt oder verspricht. Sobald das Geschenk übergeben wird, gilt der Vertrag als geschlossen. Ob die Vereinbarung schriftlich festgehalten oder mündlich getroffen wurde, spielt keine Rolle.

COBURGER: Muss man für ein Geschenk immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen?

Maren Feyler: Nein, für alltägliche Geschenke reicht die Übergabe. Anders sieht es aus, wenn jemand ein sogenanntes Schenkungsversprechen abgibt, also zusichert, ein Geschenk erst in der Zukunft zu machen. Dieses Versprechen muss, um rechtlich bindend zu sein, von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Ohne diese Beglaubigung ist das Versprechen unwirksam und kann jederzeit widerrufen werden.

COBURGER: Können Sie genauer erklären, was ein Schenkungsversprechen ist?

Maren Feyler: Ein Schenkungsversprechen bedeutet, dass jemand ein Geschenk für die Zukunft zusagt, beispielsweise wenn Eltern ihrem Kind Geld für eine Immobilie versprechen. Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass das Versprechen wohlüberlegt ist und später durchgesetzt werden kann. Sie schützt somit auch die Schenkenden, die sich andernfalls nicht auf das Versprechen berufen könnten.

COBURGER: Was gilt bei Immobilien?

Maren Feyler: Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien unterliegen besonders strengen Anforderungen. Hier reicht die bloße Übergabe nicht aus – eine notarielle Beurkundung ist zwingend notwendig. Das ist im § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die Beglaubigung stellt sicher, dass die Übertragung gut durchdacht und rechtlich abgesichert ist, da sie meist erhebliche finanzielle Auswirkungen hat.

COBURGER: Was muss man bei der Schenkungssteuer beachten?

Maren Feyler: Jede Schenkung kann grundsätzlich steuerpflichtig sein. Ob Steuern anfallen, hängt vom Wert des Geschenks und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkenden und Beschenkten ab. Es gibt gestaffelte Freibeträge: Ehepartner können sich bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, Kindern stehen 400.000 Euro zu, Enkeln 200.000 Euro. Auch entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen haben Freibeträge, diese sind jedoch deutlich niedriger. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

COBURGER: Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Maren Feyler: Nein, nur wenn der Wert des Geschenks den Freibetrag übersteigt. In solchen Fällen muss die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden.

COBURGER: Kann ein Geschenk auch zurückgefordert werden?

Maren Feyler: Ja, das ist in bestimmten Fällen möglich. Beispielsweise, wenn der oder die Beschenkte grob undankbar ist – etwa durch schwere Beleidigungen, tätliche Angriffe oder massiven Vertrauensmissbrauch. Auch wenn die Schenkenden verarmen und auf das Geschenk angewiesen sind, um Sozialleistungen zu vermeiden, kann eine Rückforderung erfolgen.

COBURGER: Gibt es Besonderheiten bei Geschenken an Kinder?

Maren Feyler: Geschenke an minderjährige Kinder werden in der Regel von den Eltern verwaltet. Bei größeren Vermögenswerten kann das Familiengericht eingeschaltet werden, um sicherzustellen, dass das Vermögen ordnungsgemäß genutzt wird. Außerdem können solche Geschenke im Erbfall relevant werden, da Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht wurden, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden.

COBURGER: Was passiert bei einer Scheidung? Können Geschenke zwischen Ehepartnern zurückgefordert werden?

Maren Feyler: In der Regel sind Schenkungen zwischen Ehepartnern endgültig. Ausnahmen gibt es, wenn grobe Undankbarkeit vorliegt. Anders ist es bei Geschenken an Schwiegerkinder: Wenn die Ehe scheitert, kann die Rückforderung unter bestimmten Umständen möglich sein.

COBURGER: Gibt es Besonderheiten bei Geschenken im Arbeitsverhältnis?

Maren Feyler: Ja, auch hier gelten spezielle Regeln. Kleine Geschenke, etwa zu besonderen Anlässen, sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Höhere Werte können als geldwerter Vorteil gelten und unterliegen dann der Steuerpflicht.

COBURGER: Herzlichen Dank!

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Sportverletzungen: Wenn Bewegung Schmerzen macht

Juristische Tipps rund um Sportverletzungen

Sommerzeit, das heißt raus in die Natur, mit dem Fahrrad, zum Joggen, Fußballspielen, Volleyball im Freibad, auf den Tennisplatz. Das Risiko, sich dabei auch mal zu verletzen, nimmt man in Kauf. Doch wie sieht es rechtlich aus im Falle einer Sportverletzung? Dazu hat sich der COBURGER mit Lutz Lindner unterhalten, er ist Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Wenn man sich beim Sport verletzt, kann man dann z.B. gegenüber einem Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz geltend machen?

Lutz Lindner: Bei Sportunfällen im privaten Bereich, wie beim Fußballspielen oder Bergwandern oder vielen anderen Sportarten, handelt es sich oft um Risiken, die mit der Sportausübung verbunden sind. Solche Verletzungen gelten juristisch meist als normale Risiken, und daher besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz. Wenn Sie sich freiwillig an einer Sportart beteiligen, akzeptieren Sie auch die damit verbundenen Risiken.

COBURGER: Wie verhält es sich beim Vereinssport?

Lutz Lindner: Das Prinzip ist im Vereinssport ähnlich. Nicht jeder Regelverstoß führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob das Verhalten über das normale Maß hinausgeht. Wenn Sie sich für eine Sportart entscheiden, wissen Sie, dass ein gewisses Risiko besteht, egal ob beim Badminton, Boxen oder Fußball.

COBURGER: Was passiert, wenn der Verletzte der Meinung ist, dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt?

Lutz Lindner: In einem solchen Fall muss der Verletzte den Verursacher entweder direkt oder über dessen Versicherung zur Verantwortung ziehen. Wenn die Versicherung den Schaden nicht reguliert oder der Sachverhalt unklar ist, kann der Fall vor Gericht landen. Beispiel für ein schuldhaftes Verhalten ist zum Beispiel, wenn ein Teilnehmer einer Fahrradgruppe freihändig fährt und dadurch einen Sturz verursacht.

COBURGER: Wie sieht es mit der Vereinsgerichtsbarkeit aus oder Verbandsgerichten?

Lutz Lindner: Die Vereinsgerichtsbarkeit kann Verstöße ihrer Mitglieder oder Vertragspartner gegen Verbandsrecht ahnden und über verbandsinterne Streitigkeiten entscheiden, aber sie hat keine zivilrechtlichen Befugnisse z.B. Schadensersatz zugunsten des Verletzten zusprechen zu können. Vereine können auch Vertragsstrafen verhängen, wenn der Sportler gegen Verhaltensregeln im Arbeitsvertrag verstößt.

COBURGER: Wie ist es im Strafrecht? Kann ich jemanden, der mich beim Sport verletzt, strafrechtlich belangen?

Lutz Lindner: Grundsätzlich schließt die Teilnahme an einem Sport das Risiko ein, verletzt zu werden, was meist keine strafrechtliche Würdigung nach sich zieht. Wenn jedoch jemand grob gegen die Regeln verstößt, z.B. bei einer Blutgrätsche den anderen vorsätzlich verletzt oder wenn Alkohol im Spiel ist, kann es auch strafrechtliche Konsequenzen geben wie eine Anzeige wegen fahrlässiger oder auch vorsätzlicher
Körperverletzung.

COBURGER: Apropos Alkohol: Wie wird das beim Fahrradfahren geahndet?

Lutz Lindner: Fahrradfahren mit einem Blutalkoholwert von über 1,6 Promille gilt als Trunkenheit im Verkehr und wird entsprechend geahndet, egal ob es sich um ein E-Bike oder ein normales Fahrrad handelt. Bei einem Verkehrsunfall oder beim Radfahren mit Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit), macht sich auch ein Radfahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar. Dies hat dann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

COBURGER: Gegen Verletzungen kann man sich kaum schützen, aber was empfehlen Sie, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein?

Lutz Lindner: Zum einen sollte man eine private Haftpflichtversicherung haben, sollte jemand einen Schadensersatz geltend machen. Auch eine Unfallversicherung kann hilfreich sein. Sie kann bei Verletzungen Unterstützung bieten, sei es in Form von Krankentagegeld, Übernahme von Operationskosten oder regelmäßigen Zahlungen bei bleibenden Schäden, je nach Tarif.

Verkehrsrecht: Mit dem Auto uunterwegs

Tipps von Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler

Das liebste Kind des Deutschen ist – allen Abgesängen zum Trotz – immer noch das eigene Auto. Es ist für viele Menschen gleichbedeutend mit Freiheit und Unabhängigkeit, die gefahrene Marke nicht selten Glaubensbekenntnis zu einem gewissen Lebensstil, und der fahrbare Untersatz wird häufig mehr gepflegt als die eigene Gesundheit. Auf was aber muss der Autofahrer sich in diesem Jahr aus rechtlicher Sicht einstellen? Was gibt es Neues auf Deutschlands Straßen? Der COBURGER hat sich dazu mit Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Jeden Winter dieselbe Frage: Brauche ich Winterreifen? Darf ich auch Allwetterreifen fahren? Was sagt die Rechtsprechung dazu?

Lutz Lindner: Aktuell ist es noch so, dass man im Winter auch mit M+S (Matsch und Schnee)-Reifen fahren darf. Das gilt ab 01.10.2024 nicht mehr. Dann muss man, sobald winterliche Straßenverhältnisse bestehen, Reifen mit Alpin-Symbol fahren, das ist eine Schneeflocke mit einem Berg. Andernfalls drohen einem ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg wegen „im Winter fahren mit nicht angepasster Bereifung.“ Und wenn es zu einem Unfall kommt, wird die Frage beantwortet werden müssen, ob der Unfall durch eine ordnungsgemäße Bereifung hätte verhindert werden können. Wenn ja, kann das empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen haben, gerade wenn Menschen zu Schaden kommen.

Verkehrsrecht: Mit dem Auto unterwegs

Kommt die Black-Box?

COBURGER: Unfälle sollen ja in Zukunft leichter aufgeklärt werden können. Black-Boxen, ähnlich wie in Flugzeugen, werden Pflicht in Autos. Was genau wird da aufgezeichnet?

Lutz Lindner: Also ab Juli ist eine Black-Box in jedem neu zugelassenen Fahrzeug Pflicht. Das ist ein Fahrtenschreiber, der das Fahrverhalten dokumentiert, Bremsvorgänge, die Geschwindigkeit, gegebenenfalls Airbagauslösungen und andere Fahrzeugdaten. Er wird regelmäßig überschrieben, wenn der Speicher des Gerätes voll ist. Und die Daten dürfen nur verwertet werden mit Zustimmung des Fahrenden. Außer bei einer gerichtlichen Anordnung. Und wenn wir schon bei Technik sind: Fahrassistenzsysteme sind bei neu zugelassenen Fahrzeug ab Juli auch Pflicht, also Sensoren zum Spuren- und Abstandhalten etc.

COBURGER: Ein Thema jedes Jahr aufs Neue ist der Führerscheinumtausch. Welche Jahrgänge müssen denn dieses Jahr ihren alten Lappen abgeben?

Lutz Lindner: Bis Anfang 2024 waren die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran und bis Anfang 2025 die Jahrgänge ab 1971. Nach Ablauf der Umtauschfristen bedeutet es nicht, dass man die Fahrerlaubnis verliert. Der Fahrer begeht aber eine Ordnungswidrigkeit; man läuft auch Gefahr sich z.B. auch keinen Wagen ausleihen zu können mit einem alten nicht mehr gültigen Führerschein.

Unfallflucht im Verkehrsrecht bald nur noch Ordnungswidrigkeit?

COBURGER: Aktuell wird ja auch diskutiert über die Unfallflucht. Bleibt sie eine Straftat oder wird sie nur noch als Ordnungswidrigkeit gewertet, ist die Frage. Wie stehen Sie dazu?

Lutz Lindner: Das ist ein zweischneidiges Schwert, es geht ja vor allem darum, die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche abzusichern, weil sich niemand aus dem Staub machen kann, ohne sich damit strafbar zu machen. Auf der anderen Seite gibt es eine Unfallflucht auch nur im Verkehrsrecht. Wer auf eine andere Art und Weise im Alltag etwas Fremdes beschädigt und den Tatort verlässt, begeht ja auch keine Unfallflucht.

Wie auch immer das entschieden wird, mein Tipp: Am besten immer die Polizei anrufen, wenn man mit dem Auto einen Schaden verursacht hat oder selbst wenn man nur den Verdacht hatte, dass man einen Schaden verursacht hat. Insgesamt sind nämlich gerade bei Bagatellschäden die Vorschriften für den Laien sehr schwer zu verstehen. Also lieber auf Nummer sicher gehen und die Polizei informieren.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Das Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand

Wer wieviel zahlen soll

Verlobung, Heirat, Kinder, Haus, und dann ein glückliches Familienleben – dieser Wunsch zerplatzt leider allzu oft, etwa die Hälfte aller Beziehungen scheitert früher oder später. Neben den emotionalen Wunden hinterlassen Trennungen oft auch finanzielle Probleme und vor allem Kinder, die unter den elterlichen Streitigkeiten besonders leiden. Damit sie zumindest existenziell abgesichert sind, gibt es das Unterhaltsrecht, das die finanzielle Aufteilung nach einer Trennung regelt und das jetzt geändert werden soll, wenn es nach Plänen des Bundesjustizministers Marco Buschmann geht. Der COBURGER hat sich dazu mit Karoline Rink von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Welche Regelung ist aktuell gültig?

Karoline Rink: Dies kann so pauschal nicht beantwortet werden. Leben die Kinder im sog. Residenzmodell, richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Umgang findet dann in der Regel alle 2 Wochen sowie in der hälftigen Ferienzeit statt. Auf der anderen Seite gibt es das Wechselmodell. Dann leben die Kinder zu gleichen Anteilen bei ihren Eltern. Wer wem dann Unterhalt schuldet, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile.

Unterhaltsrecht beinhaltet verschiedene Modelle

COBURGER: Es gibt ja aber auch andere Modelle, oder?

Karoline Rink: Ja, zwischen dem Residenzmodell und dem Wechselmodell liegen noch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Je nach Familie kann der Umgang also auch über den 14-tägigen Umgang hinausgehen. Oft kann man sich bei einem deutlich erweiterten Umgang dann darauf verständigen, dass der Unterhaltspflichtige z. B. eine Einkommensstufe nach unten in der Düsseldorfer Tabelle eingruppiert wird und weniger Unterhalt zahlt.

COBURGER: Und was soll sich jetzt ändern?

Karoline Rink: Derjenige, der sich nun mit mind. 30 % bis max. 49 % an der Kinderbetreuung beteiligt, soll bessergestellt werden. Und wer sich mehr einbringt, soll auch weniger zahlen. Ein Vorschlag aus dem Bundesjustizministerium sieht vor, die Zahl der Übernachtungen des Kindes übers Jahr gerechnet als Grundlage zu nehmen. Der unterhaltspflichtige Elternteil – meistens sind das eben die Väter – soll eine Entlastung in der Größenordnung von ca. 100,00 € erhalten.

Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand

COBURGER: Und wie ist der aktuelle Stand bezüglich dieses Vorschlags?

Karoline Rink: Die Diskussion läuft zurzeit. Befürworter argumentieren, dass man natürlich ein größeres Engagement der – meistens – Väter auch finanziell berücksichtigen muss. Das kann ein Anreiz für Väter sein, sich mehr einzubringen und könnte für Mütter den Vorteil haben, dass sie ihre Arbeitszeit erhöhen und damit mehr verdienen oder eigenen Interessen mehr nachgehen können. Gegner, vor allem Sozialverbände, sehen alleinerziehende Mütter dagegen in einer schwierigen Situation. Wann und wie das letztlich entschieden wird, ist noch offen.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Künstliche Intelligenz: wem gehört das Wissen

Juristische Fragen zum Einsatz von KI

Trinkwasser, Energieträger, Artenvielfalt: Viele Ressourcen werden knapper. Eine andere Ressource wächst dagegen täglich, stündlich, minütlich: Unser Wissen über die Welt. Wissenschaftliche Studien erfassen immer mehr Zusammenhänge und Erkenntnisse über das Leben auf unserem Planeten und darüber hinaus. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz beschleunigt diese Entwicklung. Und diese menschengemachte KI übernimmt auch immer mehr Entscheidungen. Ein Gespräch im COBURGER-Magazin über rechtliche Konsequenzen mit Dr. Wolfgang Hacker, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

COBURGER: Wie ist denn die Situation bezüglich des Einsatzes von KI aus juristischer Sicht?

Hacker: Künstliche Intelligenz ist auch juristisch ein superspannendes und herausforderndes Thema. Aktuell ist sehr viel in Bewegung, in Fachzeitschriften ist der Einsatz von KI und den damit verbundenen juristischen Konsequenzen eines der Topthemen.

COBURGER: Welche aktuellen Beispiele gibt es dazu?

Hacker: Eine wichtige Frage ist, wer eigentlich für die Entscheidung einer KI haftet. Hier ist noch Vieles offen. Es gibt aber auch schon erste Klarheiten. Zum Beispiel im Straßenverkehr: Die KI trifft ,eine Entscheidung, bremst das Fahrzeug stark ab, als Folge kommt es zu einem Unfall. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Fahrzeughalter verantwortlich bleibt, auch wenn eine Künstliche Intelligenz in einer gewissen Phase das Fahrzeug steuert. Im Grundsatz kann man grob vereinfacht sagen: Wenn die KI von jemandem unterstützend genutzt wird, haftet weiterhin der Nutzer.

COBURGER: Ein Argument für den Einsatz von KI ist die Schnelligkeit von Entscheidungen. Mit Unterstützung von KI könnte Arbeit effizienter organisiert werden, eine Möglichkeit, um fehlende Fachkräfte zu ersetzen. Was sagt da die Rechtssprechung dazu?

Hacker: Da verhält es sich genauso. Ein Beispiel: Beim Oberlandesgericht Stuttgart wird seit vergangenem Jahr eine KI eingesetzt, um die Masse an Klagen im Dieselskandal schneller bearbeiten zu können. Letztlich ist es so, dass auch in diesem Fall die KI lediglich Unterstützung bei der Datenerfassung leistet; die Entscheidungshoheit bleibt aber bei der Justiz. Also sind wir (noch) weit davon entfernt, dass die Künstliche Intelligenz Urteile fällt.

COBURGER: KI greift auf eine exponentiell ansteigende Zahl an Daten zu und generiert neue Daten. Viele dieser Daten drehen sich um Menschen. Wie verhält es sich mit Persönlichkeitsrechten, mit dem Datenschutz?

Hacker: Das ist eine sehr zentrale Frage, die vor allem vom Gesetzgeber geklärt werden muss. Die EU formt gerade eine Richtlinie zur KI. Gesetzliche Bestimmungen werden die Fragen beantworten müssen, nach welchen Regeln sich KI auf welche Daten stützen darf. Und vor allem: Nach welchen Kriterien werden Daten in die KI aufgenommen, wer prüft diese Daten, wie dürfen sie verwendet werden etc.

COBURGER: Und wie verhält es sich mit dem Urheberrecht? Wenn eine KI etwas entwickelt oder schreibt, wer ist dann Urheber dieser Schöpfung?

Hacker: Auch diese Frage ist sehr komplex. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist, dass KI-generierte Texte nicht als persönliche geistige Schöpfungen gelten, da sie nicht von einem menschlichen Urheber geschaffen wurden. Dies bedeutet, dass solche Texte grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber so einfach ist es nicht immer. Wenn beispielsweise ein Text von einem Menschen und einer KI gemeinsam erstellt wurde, kann es im Einzelfall ganz schön kompliziert sein zu bestimmen, wer die Urheberschaft beanspruchen kann