Künstliche Intelligenz: wem gehört das Wissen

Juristische Fragen zum Einsatz von KI

Trinkwasser, Energieträger, Artenvielfalt: Viele Ressourcen werden knapper. Eine andere Ressource wächst dagegen täglich, stündlich, minütlich: Unser Wissen über die Welt. Wissenschaftliche Studien erfassen immer mehr Zusammenhänge und Erkenntnisse über das Leben auf unserem Planeten und darüber hinaus. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz beschleunigt diese Entwicklung. Und diese menschengemachte KI übernimmt auch immer mehr Entscheidungen. Ein Gespräch im COBURGER-Magazin über rechtliche Konsequenzen mit Dr. Wolfgang Hacker, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

COBURGER: Wie ist denn die Situation bezüglich des Einsatzes von KI aus juristischer Sicht?

Hacker: Künstliche Intelligenz ist auch juristisch ein superspannendes und herausforderndes Thema. Aktuell ist sehr viel in Bewegung, in Fachzeitschriften ist der Einsatz von KI und den damit verbundenen juristischen Konsequenzen eines der Topthemen.

COBURGER: Welche aktuellen Beispiele gibt es dazu?

Hacker: Eine wichtige Frage ist, wer eigentlich für die Entscheidung einer KI haftet. Hier ist noch Vieles offen. Es gibt aber auch schon erste Klarheiten. Zum Beispiel im Straßenverkehr: Die KI trifft ,eine Entscheidung, bremst das Fahrzeug stark ab, als Folge kommt es zu einem Unfall. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Fahrzeughalter verantwortlich bleibt, auch wenn eine Künstliche Intelligenz in einer gewissen Phase das Fahrzeug steuert. Im Grundsatz kann man grob vereinfacht sagen: Wenn die KI von jemandem unterstützend genutzt wird, haftet weiterhin der Nutzer.

COBURGER: Ein Argument für den Einsatz von KI ist die Schnelligkeit von Entscheidungen. Mit Unterstützung von KI könnte Arbeit effizienter organisiert werden, eine Möglichkeit, um fehlende Fachkräfte zu ersetzen. Was sagt da die Rechtssprechung dazu?

Hacker: Da verhält es sich genauso. Ein Beispiel: Beim Oberlandesgericht Stuttgart wird seit vergangenem Jahr eine KI eingesetzt, um die Masse an Klagen im Dieselskandal schneller bearbeiten zu können. Letztlich ist es so, dass auch in diesem Fall die KI lediglich Unterstützung bei der Datenerfassung leistet; die Entscheidungshoheit bleibt aber bei der Justiz. Also sind wir (noch) weit davon entfernt, dass die Künstliche Intelligenz Urteile fällt.

COBURGER: KI greift auf eine exponentiell ansteigende Zahl an Daten zu und generiert neue Daten. Viele dieser Daten drehen sich um Menschen. Wie verhält es sich mit Persönlichkeitsrechten, mit dem Datenschutz?

Hacker: Das ist eine sehr zentrale Frage, die vor allem vom Gesetzgeber geklärt werden muss. Die EU formt gerade eine Richtlinie zur KI. Gesetzliche Bestimmungen werden die Fragen beantworten müssen, nach welchen Regeln sich KI auf welche Daten stützen darf. Und vor allem: Nach welchen Kriterien werden Daten in die KI aufgenommen, wer prüft diese Daten, wie dürfen sie verwendet werden etc.

COBURGER: Und wie verhält es sich mit dem Urheberrecht? Wenn eine KI etwas entwickelt oder schreibt, wer ist dann Urheber dieser Schöpfung?

Hacker: Auch diese Frage ist sehr komplex. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist, dass KI-generierte Texte nicht als persönliche geistige Schöpfungen gelten, da sie nicht von einem menschlichen Urheber geschaffen wurden. Dies bedeutet, dass solche Texte grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber so einfach ist es nicht immer. Wenn beispielsweise ein Text von einem Menschen und einer KI gemeinsam erstellt wurde, kann es im Einzelfall ganz schön kompliziert sein zu bestimmen, wer die Urheberschaft beanspruchen kann

Die Grenzen des Rechts – Interview mit RA Dr. Wolfgang Hacker zum Thema "Gerechtigkeit"

Gerechtigkeit

Gesetze regeln unser Zusammenleben. Sie sollen im Fall des Falles dafür sorgen, dass wir zu unserem Recht kommen. Sie sollen gerecht sein. Ob und wie das gelingen kann – ein Interview des COBURGER Magazins mit Dr. Wolfgang Hacker, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

COBURGER: Welche Bedeutung hat Gerechtigkeit aus juristischer Sicht?

Viele Juristinnen und Juristen wählen diesen Beruf, weil sie für Gerechtigkeit sorgen wollen. In den meisten Fällen, die ich betreue, geht es um einen gerechten Ausgleich für ein erlittenes Unrecht materieller oder anderer Art. Wenn jemand einen Schaden erleidet, dann muss ihm dieser ersetzt werden, das ist der Grundsatz. Also sorgt man aus juristischer Sicht schon für Gerechtigkeit.

COBURGER: Wo findet sich der Begriff „Gerechtigkeit“ im Grundgesetz?

Also wörtlich findet sich der Begriff zum Beispiel in Art 1 Absatz 2. Dort heißt es „Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ Das zeigt, was für eine herausragende Bedeutung „Gerechtigkeit“ hat. Und auf dieser Basis prägt dieses Streben nach Regelungen für ein gerechtes Miteinander viele Artikel des Grundgesetzes: den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Religionsfreiheit, die Handlungsfreiheit, das Persönlichkeitsrecht, um nur einige zu erwähnen.

COBURGER: Wie oft haben Sie Mandanten, die eine Entscheidung als ungerecht empfinden?

Es kommt schon mal vor, dass der Eindruck entsteht, eine Entscheidung kann nicht gerecht sein. Im Medizinrecht muss man als Geschädigter zum Beispiel eindeutig und zweifelsfrei beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Schaden geführt hat. Das ist manchmal im Einzelfall nur schwer nachweisbar, obwohl die Sachlage vielleicht auf den ersten Blick eindeutig erscheint. Ein klageabweisendes Urteil kann der Mandant dann natürlich leicht als ungerecht empfinden, obwohl es juristisch korrekt ist. Für besonders krasse Fälle wird daher über die Einführung eines Härtefallfonds diskutiert – die aktuelle Koalition hat das zumindest vor. Damit könnte Betroffenen geholfen werden, wenn zwar einiges für ein ärztliches Fehlverhalten spricht, dennoch aber der letztendliche Nachweis nicht möglich ist. An diesem Beispiel sieht man, dass Gesetze nicht jeden Einzelfall abbilden können. Sie müssen aber abstrakt formuliert sein, um für eine Vielzahl an Fällen als juristische Grundlage dienen zu können.

COBURGER: Was ist denn dann der Unterschied zwischen Gerechtigkeit und Recht?

Gerechtigkeit ist kein juristischer Begriff im engeren Sinne, sondern eher eine Maxime dessen, was man als Gesellschaft anstrebt, ein moralischer Begriff, ein Leitbild für das, was man mit den Regeln und Gesetzen, also mit dem Recht, erreichen möchte.

COBURGER: Und wenn jemand die Rechtsprechung als ungerecht empfindet?

Der Staat kann immer nur so gut sein wie die Menschen, die in ihm leben. Wenn also jemand etwas ändern möchte, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, kann er sich in unserem Rechtsstaat auf Basis der Gesetze einbringen, er kann auf eine Ungerechtigkeit öffentlich aufmerksam machen, er kann sich an Abgeordnete wenden und er kann natürlich Gesetze vor Gerichten prüfen lassen.

Betreuungsrecht: Würde & Selbstbestimmung

Neues Betreuungsrecht seit Anfang 2023

Schnell ist es passiert. Eine Krankheit oder ein Unfall machen einen Menschen hilflos. Er ist auf fremde Hilfe angewiesen. Er benötigt jemanden, der ihn betreut. Betreuungsrechte sind dann von fundamentaler Bedeutung. Sie sichern die Rechte dieser Menschen auf Würde, Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das neue Betreuungsrecht trägt den Vorgaben von Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Welche Betreuungsrechte seit Anfang des Jahres gelten, darüber hat sich der COBURGER mit Karoline Rink unterhalten. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht bei Hörnlein & Feyler Fachanwäte in Coburg.

COBURGER: Was ist denn grundlegend neu seit Anfang des Jahres?

Karoline Rink: Es gibt jetzt endlich ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten. Wenn ein Partner bewusstlos ist oder schwer krank wird, kann der Ehegatte in ärztliche Eingriffe einwilligen und Behandlungsverträge abschließen. Sollte allerdings eine Vorsorgevollmacht vorliegen, so ist diese vorrangig. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, für den gibt es im Fall des Falles keinen gerichtlich bestellten Betreuer. Man legt hingegen selbst fest, wer die Betreuung übernehmen soll und auch in welchem Umfang.

Betreungsrecht sieht Mitentscheidung Bedürftiger vor

Wenn man diese Vorsorgevollmacht nicht hat, dann wird ein Betreuer gesetzt, welcher vom Gericht bestellt wird. Aber neu ist seit 2023, dass die betreuungsbedürfte Person mitentscheiden darf, wer das werden soll oder wer nicht – auch ohne Vorsorgevollmacht. Damit sollen die Rechte der hilfsbedürftigen Person gestärkt werden. Und grundsätzlich wird eine Betreuung nur noch angeordnet, wenn sie denn wirklich erforderlich ist. Das ist sie zum Beispiel nicht, wenn ausreichend Hilfen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste verfügbar sind.

COBURGER: Wie ist denn das mit den eigenen vier Wänden, in denen der Betreute lebt?

Karoline Rink: Neu ist, dass der Betreute, wenn er im eigengenutzten Haus oder der Wohnung lebt, erst nach seinem Willen gefragt werden muss, wenn der selbst genutzte Wohnraum aufgegeben werden soll. Dann muss dies dem Betreuungsgericht unter Mitteilung der Sichtweise des Betreuten angezeigt werden. Gegebenenfalls bedarf es dann einer gerichtlichen Genehmigung. Für eine Veräußerung bedarf es ohnehin der gerichtlichen Genehmigung.

COBURGER: Welche Regelungen sind denn noch neu, damit der Betreute so selbstbestimmt wie möglich leben kann?

Karoline Rink: Seit diesem Jahr sind auch die Betreuungsbehörden mehr mit im Boot bei der Betreuung. Sie haben einen erweiterten Unterstützungsauftrag. Ziel ist es, dass der Betreute möglichst selbstbestimmt leben kann. Bis 1992 wurden Betreute noch entmündigt. Insbesondere auf die Betreuerqualität wird seit Anfang dieses Jahres mehr geachtet. Ab sofort muss sich ein Betreuer bei der Betreuungsbehörde registrieren lassen. Dort muss man die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorweisen. Und eine Berufshaftpflicht muss er natürlich auch besitzen.

Verkehrsrecht: Gesetz der Straße. Ein Gespräch mit RA Lutz Lindner

RA Lutz Lindner im Gespräch mit dem COBURGER

Der Mensch ist mobil. Mit dem eigenen Fahrzeug, mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zum Einkaufen, zum Reisen, zum Ausgehen. Wie er sich dann zu verhalten hat, dafür gibt es im Verkehrsrecht zahlreiche Gesetze und Vorschriften. Immerhin bewegt er sich auf öffentlichem Grund. Wer sich dann nicht an Recht und Gesetz hält, dem drohen zum Teil empfindliche Strafen. Beispiele aus fließendem und stehendem Verkehr mit Fachanwalt Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Wer auf öffentlichem Grund parkt, muss in der Regel dafür eine Gebühr entrichten. Wenn er das nicht tut oder an nicht erlaubten Stellen parkt, droht ihm ein Strafzettel von Polizei oder kommunaler Verkehrsüberwachung. Um was für einen Tatbestand handelt es sich beim Falschparken?

Lutz Lindner: Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße belegt ist. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Falschparkens und nach dem Ort, ob z.B. im Haltverbot geparkt wurde, der Feuerwehrzufahrt oder an einer Parkuhr.

Vom „Knöllchen“ zum Bußgeldbescheid

Bei so einem sogenannten „Knöllchen“ handelt es sich um ein Verwarnungsgeld. Wenn man das bezahlt, ist die Sache erledigt. Bezahlt man allerdings nicht, bekommt die Ordnungswidrigkeit einen anderen Namen, dann nämlich ergeht ein Bußgeldbescheid. Gegen den kann man dann Einspruch einlegen, dann entscheidet das Amtsgericht, ob der Vorwurf des Falschparkens gerechtfertigt ist oder eben nicht. Wobei meistens eigentlich nur bei unklarer Beschilderung einem Einspruch stattgegeben wird.

Verkehrsrecht: Gesetz der Straße. Vom Knöllchen zum Bußgeld

Verkehrsrecht: Gesetz der Straße. Vom Knöllchen zum Bußgeld

COBURGER: Oft verteilen private Betreibergesellschaften auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten Knöllchen. Ist das überhaupt rechtmäßig?

Lutz Lindner: Oft wird dieses Vorgehen zwar als Abzocke bezeichnet, laut Rechtsprechung aber ist es rechtmäßig, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Mitunter muss es sich um Privatgrund handeln, und es muss klar und deutlich erkennbar sein, dass man z.B. nur mit Parkscheibe parken darf. Ferner muss das auf Schildern an der Einfahrt stehen und für den Fahrer erkennbar sein. Hält man sich nicht daran, kann der Betreiber des Parkplatzes eine sogenannte Vertragsstrafe verhängen, das sind dann häufig 40 Euro.

„Gefährdung des Straßenverkehr“ laut Verkehrsrecht Straftatbestand

COBURGER: Kommen wir zum fließenden Verkehr. Immer wieder hört man Meldungen von Falschfahrern, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind. Ab wann ist man eigentlich Falschfahrer und welche Strafen drohen da?

Lutz Lindner: Theoretisch bin ich Falschfahrer ab dem ersten Meter, den ich auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße in der falschen Richtung fahre. Folglich gilt das dann gemäß §315c Strafgesetzbuch schon als sogenannter „Gefährdung des Straßenverkehrs“, eine Straftat, weil ein fahrendes Auto immer eine Gefahrenquelle darstellt. Hierdurch richtet sich die Strafe dann nach der Schwere der Tat. Es drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und Geld- oder sogar Haft strafen, das richtet sich u.a. nach der Tathandlung und den Folgen z.B. Menschen werden verletzt oder Sachen werden beschädigt. Übrigens gelten auch der Sekundenschlaf oder das Fahren mit gesundheitlichen Einschränkungen als Gefährdung des Straßenverkehr, wenn es dabei zu Unfällen kommt.

COBURGER: Ein weiteres Vergehen im Verkehr ist das sogenannte Schwarzfahren, also öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ohne zu bezahlen. Wie ist da die Rechtslage?

Lutz Lindner: Schwarzfahren ist eine Leistungserschleichung, weil ich, wie es im Gesetzestext heißt, ein Verkehrsmittel nutze, ohne bezahlen zu wollen. Außerdem erschleiche ich mir damit eine Leistung und begehe eine Straftat, die in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet wird.

Weihnachtsspende 2023

Hörnlein und Feyler unterstützt gemeinnützigen Verein weiterhin

Bereits seit 2016 unterstützt Hörnlein & Feyler Fachanwälte ÄRZTE OHNE GRENZEN. So beteiligten wir uns auch in diesem Jahr wieder an der Weihnachtsspende 2023. Mit unserem Beitrag rettet ÄRZTE OHNE GRENZEN weltweit das Leben von Menschen in Not. „Uns überzeugt der Grundsatz, der hinter dem Projekt Ärzte ohne Grenzen steht: Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer politischen Überzeugung zu helfen“, sagte Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein aus Anlass der Unterzeichnung der Partner-Vereinbarung. Ähnlich äußerte sich Kanzlei-Mitinhaberin Rechtsanwältin Maren Feyler: „Jeder Mensch ist froh, wenn ihm in größter Not geholfen wird. Daher wollen wir die Arbeit der Ärzte ohne Grenzen zukünftig noch mehr fördern als bisher.“

ÄRZTE OHNE GRENZEN – bedingungslos menschlich

ÄRZTE OHNE GRENZEN leistet weltweit medizinische Nothilfe in Krisen- und Kriegsgebieten und nach Naturkatastrophen. Die internationale Organisation hilft schnell, effizient und unbürokratisch – ohne nach Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung der betroffenen Menschen zu fragen.

Die internationalen und nationalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ÄRZTE OHNE GRENZEN arbeiten in rund 70 Ländern – Ärzte und Pflegekräfte, Hebammen und Logistiker. Sie behandeln kranke und verwundete Menschen, kümmern sich um mangelernährte Kinder oder sorgen für sauberes Trinkwasser und Latrinen.

Ohne Spenden keine Nothilfe

Humanitäre Hilfe ist nicht umsonst – und ÄRZTE OHNE GRENZEN arbeitet ohne staatliche Gelder, um Menschen in Not unabhängig von politischen Interessen helfen zu können. Erst private Spenden machen die Nothilfeeinsätze von ÄRZTE OHNE GRENZEN möglich – von Unterstützerinnen und Unterstützern, die über Grenzen hinweg an Menschen in Not denken.

Mangelernährungskrise: ÄRZTE OHNE GRENZEN weitet Nothilfe aus

Teams von ÄRZTE OHNE GRENZEN registrieren in einigen ihrer Einrichtungen in Somalia, Kenia, in Afghanistan, Äthiopien sowie im Tschad, Südsudan und im Norden Nigerias steigende Mangelernährungsraten. Die Gründe für die Not sind vielfältig: Konflikt, Vertreibung, ausbleibende Ernten infolge des Klimawandels und Spätfolgen der Covid-19-Pandemie. Zudem spielen gestiegene Lebensmittelkosten durch  Preisspekulationen und den Ukraine-Krieg eine Rolle.

Die Vereinten Nationen warnen vor einer globalen Mangelernährungskrise. Derzeit baut ÄRZTE OHNE GRENZEN seine Hilfe vielerorts aus. Allein im Ort Baidoa in Somalia hat die medizinische Nothilfeorganisation zwischen Januar und Juli 2022 mehr als 10.000 mangelernährte Kinder behandelt. Weiterhin kommen geflüchtete Familien mit ihren geschwächten Kindern in der Region an. Die Teams versorgen rund 500 Kinder pro Woche.

Weitere Informationen unter: www.aerzte-ohne-grenzen.de

Sind Preiserhöhungen durch Energieversorger rechtens?

Im Briefkasten schlummert in diesen Wochen und Monaten oft ärgerliche Post: vor dem Hintergrund von Krieg, Sanktionen und Gasnotstand erhöhen Energieversorger die Preise, und zwar zum Teil drastisch um das mehrfach – auch wenn vertraglich eigentlich Preisgarantien abgeschlossen worden waren. Bei vielen Bürgerinnen und Bürgern sorgt das für Zukunftsängste und für die Frage: Dürfen die das eigentlich? Der COBURGER hat sich dazu mit Dr. Wolfgang Hacker unterhalten, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Herr Dr. Hacker, wenn Kunden einen Vertrag mit einem Energieversorger haben, der eine Preisgarantie beinhaltet, kann der dann so ohne weiteres gekündigt werden mit dem Angebot eines neuen viel höheren Preises?

Energieversorger müssen Verträge grundsätzlich erfüllen

Dr. Wolfgang Hacker: Es gibt zunächst mal einen rechtlichen Grundsatz, der heißt: Pacta sunt servanda, also Verträge sind zu erfüllen. Wenn also ein Vertrag vorliegt, in dem ein Gasanbieter einen Festpreis für 24 Monate garantiert, dann kann dieser Vertrag ganz grundsätzlich erst einmal nicht gekündigt werden. Generell gilt also, wer eine Preisgarantie hat, kann gegen eine angekündigte Erhöhung vorgehen, ob er damit aber Erfolg hat, ist derzeit aber nicht sicher, denn das muss in der aktuellen Phase erst einmal grundsätzlich gerichtlich entschieden werden.

COBURGER: Aber warum braucht es dann ein Grundsatzurteil, wenn der Kunde doch Anspruch auf Einhaltung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen hat?

Dr. Wolfgang Hacker: Es gibt die sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“, ein Gesetz, auf das sich die Anbieter jetzt berufen, der Paragraf 313 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach können Verträge dann abgeändert oder gekündigt werden, wenn sich nach der Vertragsunterzeichnung maßgebliche Umstände, die sich auf den Vertrag auswirken, geändert haben, z.B. etwas, das nicht vorherseh- oder beeinflussbar ist. Und so berufen sich die Energieversorger bei Ihren Kündigungen auf die veränderte Situation mit dem Krieg in der Ukraine, den folgenden Sanktionen gegen Russland und die eingetretene Energieknappheit.

Dr. Wolfgang Hacker von Hörnlein & Feyler Fachanwäte

Energieversorger berufen sich auf Krieg

Zu dieser juristischen Überlegung gibt es zwei Meinungen, die sich gegenüberstehen: Die Energieversorger sagen, der Krieg und die drastisch gestiegenen Einkaufspreise für Energie waren nicht vorhersehbar. Kundinnen, Kunden und Verbraucherzentralen meinen dagegen, das sei das kalkulatorische Risiko der Energieanbieter. Zurzeit laufen die ersten gerichtlichen Verfahren, die sich mit dieser Frage beschäftigen. Man darf gespannt sein, welches Urteil da gefällt wird. Eine erste Entscheidung, die Ende August im Rahmen eines Eilverfahrens vom Landgericht Düsseldorf ergangen ist, hat den Kunden Recht gegeben. Sie ist aber noch nicht rechtskräftig.

COBURGER: Aber bis es so weit ist, was können Kunden tun?

Dr. Wolfgang Hacker: Wenn Energielieferanten Schreiben verschicken, dass sie ihre Preise erhöhen, hat man ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, das kann man bis einem Tag vor der Preiserhöhung ausüben. Dann wird man automatisch vom Grundversorger (in der Regel die lokalen Stadtwerke) übernommen, also es wird einem nichts abgedreht. Und dann kann man sich in Ruhe nach einem neuen Tarif umschauen oder bei den eigenen Stadtwerken bleiben. Wenn man glaubt, dass die Preiserhöhung widerrechtlich ist, empfiehlt es sich, sich zunächst an die Verbraucherzentralen zu wenden.

Die haben viele Musterschreiben und Informationen im Netz zu diesem Thema. Außerdem bereiten einzelne Verbraucherzentralen aktuell bereits Musterfeststellungklagen vor, an denen sich Betroffene ganz einfach als Kläger beteiligen können, indem sie sich online anmelden. Diese Klage mündet in ein Grundsatzurteil, ob Kündigungen rechtmäßig waren mit Verweis auf Störung der Geschäftsgrundlage oder eben nicht.

COBURGER: Herzlichen Dank.

 

Kostenfalle Baustelle | Hörnlein und Feyler Fachanwälte

Wie Bauherren und Bauunternehmen böse Überraschungen vermeiden

Ob Bauen, Renovieren oder Sanieren: Das eigene Haus, die eigene Wohnung wird immer teurer. Lieferwege sind versperrt, Rohstoffe knapp, die Inflation galoppiert. So kann der Traum vom eigenen Haus schnell zur Kostenfalle werden, die Renovierung der Wohnung zum finanziellen Fiasko, die Sanierung zum Fall für den Insolvenzverwalter. Das gilt nicht nur für den Bauherren, sondern auch für den Bauunternehmer. Was also kann man tun, um die Kosten im Griff zu haben? Der COBURGER hat sich dazu mit Heidi Schüler unterhalten. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht bei der Kanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Wer trägt denn normalerweise die Mehrkosten, wenn im Laufe eines Bauvorhabens das Material teurer wird und damit der ganze Bau oder die komplette Sanierung?

Heidi Schüler: Wenn ein Vertrag geschlossen worden ist über den Bau eines Hauses oder die Durchführung von Einzelgewerken, dann sind da in der Regel Einheitspreise drin. Das heißt, das Risiko von Preissteigerungen trägt immer der Bauunternehmer. Manche Unternehmer versuchen zwar Preissteigerungen weiter zu berechnen. Das ist aber nicht rechtmäßig.

Heidi Schüler von Hörnlein und Feyler Fachanwälte

Absichtlicher Bauverzug als Kostenfalle

Die einzige Möglichkeit für einen Unternehmer, aus einem bestehenden Vertrag herauszukommen, ist der Nachweis einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage, wenn also die Preissteigerung den gesamten Gewinn aufbraucht und er darüber hinaus draufzahlen müsste. Das führt so weit, dass es jetzt auch schon Fälle gibt, da begeben sich Bauunternehmen mutwillig in Bauverzug, um den Bauherren zur Kündigung zu zwingen. Er macht sich dadurch aber auch schadensersatzpflichtig.

COBURGER: Können sich beide Seiten nicht auf Klauseln einigen, die eventuelle Preissteigerungen von Materialien berücksichtigen?

Heidi Schüler: Grundsätzlich ja, das sind dann sogenannte Preisgleitklauseln. Steht eine solche aber in einem vorformulierten Vertrag mit einem Verbraucher, ist sie in der Regel unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Wichtig ist also: Wenn es eine wirksame Klausel sein soll, muss diese individuell vereinbart werden. Und sollte sie zum Tragen kommen – also der Unternehmer möchte mehr berechnen, weil die Einkaufspreise nach Vertragsabschluss gestiegen sind – muss er dafür auch den Nachweis erbringen. Er muss also seinen kalkulierten und seinen tatsächlichen Einkaufspreis offen legen.

COBURGER: Was ist, wenn ein Bauunternehmer durch die vielen aktuellen Belastungen insolvent wird, das Haus, die Sanierung aber noch nicht fertiggestellt ist?

Heidi Schüler: Da ist man als Kunde natürlich gut beraten, wenn man keine allzu hohen Abschlagszahlungen geleistet hat. Gesetzlich ist die Regelung so, dass ein Unternehmen dann Abschlagszahlungen berechnen kann, wenn sich der Wert des Hauses oder der Wohnung durch die Baumaßnahmen schon erhöht hat. Eine reine Planung z.B. ist noch keine Wertsteigerung.

COBURGER: Was empfehlen Sie aktuell beiden Seiten, um eine Baumaßnahme gut über die Bühne zu bringen?

Heidi Schüler: Es gibt ja ein ungeschriebenes Kooperationsgebot: Während der Bauphase sollen die Parteien miteinander kooperieren, sich bei Problemen die Argumente des anderen anhören und versuchen, sich zur Erreichung eines reibungslosen Bauablaufes zu einigen. Miteinander reden ist immer der beste Weg.

SOMMER. SONNE. SORGENFREI.

Rechtstipps für die Urlaubszeit: Lutz Linder von Hörnlein & Feyler Fachanwälte im Interview mit dem COBURGER

Über zwei Jahre Corona: Die Pandemie hat mit all ihren Maßnahmen unser aller Leben verändert. Kein Wunder, dass in diesem Sommer, dem ersten seit 2019 nahezu ohne Einschränkungen, Impfnachweisen und Maskenpflichten, endlich viele Menschen wieder richtig Urlaub machen möchten, durchschnaufen, Sonne tanken, fremde Länder und Kulturen kennenlernen. So sind die Flieger und Hotels gut ausgebucht, die Strände füllen sich. Was aber sollte man rechtlich in diesem Sommer in Sachen Urlaub bedenken? Rechstipps für die Urlaubszeit gab Lutz Lindner, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler, im Gespräch mit dem COBURGER-Magazin.

COBURGER: Herr Lindner, im Corona-Sommer 2020 gab es viele kostenfreie Stornierungen, die von den Gerichten auch als rechtmäßig bestätigt wurden auf Grund sogenannter „außergewöhnlicher Umstände“, also der Pandemie. Wie verhält es sich da in diesem Jahr?

Lutz Lindner: Die Gerichte haben 2020 dazu verschiedene Faktoren herangezogen: Wenn es Reisewarnungen gab für Länder, wenn die Inzidenzen hoch waren, dann hatte man gute Chancen, auch kurzfristig kostenfrei zu stornieren. Die Pandemie war ein außergewöhnlicher Umstand, den keiner so auf dem Schirm hatte. Ich denke, in diesem Jahr könnte sich die Sachlage anders darstellen: Dass die Pandemie wellenförmig verläuft, ist ja mittlerweile bekannt, und wir sind ja noch in einer Pandemie. Für alle Verträge, die nun abgeschlossen werden, können deshalb die Pandemie und damit verbundene Maßnahmen evtl. nicht mehr als unvermeidbare Umstände für eine kostenfreie Stornierung angesehen werden. Entscheidend wird sein, ob der durchschnittlich informierte Reisende und Reiseveranstalter aufgrund weiterer Wellen der Pandemie annehmen mussten, dass mit Maßnahmen zur Eindämmung auch nach der Reisebuchung zu rechnen ist. Mein Tipp: Nicht auf Grund der Urteile der Vergangenheit damit rechnen, dass Stornierungen jetzt auch so leicht möglich wären.

Rechtsanwalt Lutz Lindner

COBURGER: Wie verhält es sich mit den notwendigen Versicherungen für eine Reise? Hat sich da durch die Pandemie etwas verändert?

Lutz Lindner: Die Empfehlung ist, die vorhandenen bzw. die neu abzuschießenden Verträge genau auf deren Inhalt zu prüfen, z.B. ist bei Reiserücktritts- oder abbruchversicherungen eine Corona Erkrankung abgedeckt oder muss diese mit einem Extrabaustein abgesichert werden. Auch gibt es Unterschiede bei den Leistungen im Quarantänefall oder was die Versicherung als geeigneten Nachweis für das Vorliegen einer Coronaerkrankung anerkennt (PCR Test oder Attest). Manche Verträge sehen keine Kostenerstattung vor bei Abbruch einer Reise in ein Land mit Reisewarnung (Warnung nicht nur wegen Corona, sondern auch wegen Unruhen im Lande). Reisewarnungen stehen beim Auswärtigem Amt auf der Homepage, das gilt als Gradmesser. Immer dabei bedenken, dass die normale Krankenversicherung zwar dafür eintritt, dass man vor Ort im Urlaub versorgt wird, aber nicht für einen notwendigen Rücktransport.

COBURGER: Haben Sie noch einen Tipp für eine sorgenfreie Reise?

Lutz Lindner: Also ganz allgemein gilt, dass man als Pauschalreisender besser dran ist bei Geltendmachung der Rechte, weil hier das deutsche Reiserecht aus dem BGB greift, vorausgesetzt man bucht über einen deutschen Anbieter, oder aber deutsches Recht findet Anwendung, auch wenn man über einen ausländischen Veranstalter bucht. Das muss man vor der Buchung prüfen. Als Pauschalreise gelten Kombinationen meistens aus Flug, Bus oder Schiff und Übernachtung. Bei so einer Reise kann man Mängel immer beim Veranstalter, bei dem man die Reise gebucht hat, melden, dann hat man gute Chancen auf eine Erstattung. Es gilt aber: Mangel dokumentieren, rechtzeitig melden, beim Veranstalter melden. Diesen Weg muss man einhalten. Bei einer Individualreise gilt nicht das Pauschalreiserecht, sondern immer z.B. Mietrecht bei Unterkünften oder die EU-Fluggastrechtverordnung bei Flugverspätungen. Bei Buchungen direkt im Ausland gilt dann in der Regel das Recht des Urlaubsortes. Das ist wesentlich aufwändiger und ich habe kleinere Chancen auf Erfolg.

Rechtsanwalt Lutz Linder von Hörnlein & Feyler Fachanwälte im Interview mit dem COBURGER

Was gestern noch richtig war, kann heute schon falsch sein. Was letztes Jahr noch nicht möglich, ist in diesem erlaubt, was bisher nicht geregelt, heute Gesetz: Nicht zuletzt die Corona- Pandemie zeigt, wie schnell sich die Welt verändert, wie schnell neue Regeln notwendig sind, um Neues zu regeln. Nicht zuletzt der Rechtsstaat war und ist in diesen Zeiten gefordert, die Grundlage für Ordnung und Sicherheit zu schaffen. So hat sich auch die Arbeitswelt in den letzten beiden Jahren stark verändert. Rechtliche Informationen dazu von Lutz Lindner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

Rechtsanwalt Lutz Lindner

COBURGER: Herr Lindner, Corona hat viele Unternehmen und ihre Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit vor neue Herausforderungen gestellt. Aber gab es nicht eigentlich vorher schon passende Regelungen wie die Telearbeit?

Lutz Lindner: Ja, Telearbeit war schon vorher gesetzlich geregelt in der Arbeitsstättenverordnung. Telearbeit bedeutet allerdings, dass sich beim Arbeitnehmer zuhause ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz befindet, ein sogenannter „festeingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten.“ Also so etwas wie ein dauerhaft ausgelagerter Arbeitsplatz. Für die durch die Corona Maßnahmen in kürzester Zeit millionenweise vorübergehend notwendigen Homeoffice-Arbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Das Infektionsschutzgesetz regelt nun die Home-Office-Tätigkeit.

COBURGER: Und was sieht diese jetzt vor?

Lutz Lindner: Der Arbeitgeber ist jetzt verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit zu Hause zu ermöglichen, außer es stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Diese Regelung ist aber aktuell bis 19.03.2022 befristet, da die besondere Situation der Pandemie so eine Regelung notwendig gemacht hat. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein.

Wandel in Arbeitswelt: Neue Voraussetzungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für das Home Office wie im betrieblichen Büro das Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel bereitstellen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer mit seinen eigenen Büromitteln, in der Regel dem eigenen PC und Telefon-/Internetanschluss, arbeitet. Das gilt natürlich entsprechend auch für das sogenannte mobile Arbeiten, wenn also ein Arbeitnehmer gar nicht an einen Ort gebunden ist, um seine Arbeit zu erbringen. Bei Unternehmen mit Betriebsräten unterliegen die Regelungen zu Homeoffice der Mitbestimmung.

COBURGER: Corona hat viele Menschen auch zum Nachdenken gebracht, über Job, Familie, ihre Lebensziele. Ein Sabbatical, also eine Auszeit, ist dafür eine hervorragende Möglichkeit. Gibt es dafür Regelungen?

Lutz Lindner: Ein Sabbatical ist ja so etwas wie ein langer unbezahlter Urlaub, ein Ausstieg auf Zeit. Da gibt es gesetzlich erst einmal keinen Rechtsanspruch drauf. In der Privatwirtschaft muss ein Sabbatical also individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber in Betrieben mit Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Im öffentlichen Dienst ist die Einrichtung eines Langzeitkontos im Tarifvertrag geregelt.

COBURGER: Und wenn jemand weniger arbeiten möchte, oder nur noch an gewissen Tagen, also seinen Vertrag ändern, an neue Lebenssituationen anpassen möchte, was sagt das Gesetz für solche Fälle?

Lutz Lindner: Ab 15 Mitarbeitenden in einem Betrieb gibt es einen Anspruch auf dauerhafte, ab einer Anzahl von 45 Mitarbeitern einen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit, außer es stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Und es gibt natürlich die Möglichkeit der Altersteilzeit, also in der letzten Phase des Arbeitslebens, in den letzten Jahren weniger arbeiten, entweder über die gesamte Dauer verteilt die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren oder im Block während der Arbeitsphase bei reduzierteren Gehalt in Vollzeit zu arbeiten und in der Freistellungsphase unter Fortzahlung des angepassten Gehalts zu Hause zu bleiben.