Fachbereich Arbeitsrecht

Im Fachbereich Arbeitsrecht sind unsere juristischen Mitarbeiter*innen in Rechtsfragen rund um Anstellungsverhältnisse für Sie tätig. Nicht zuletzt die Corona- Pandemie zeigte, wie schnell sich die Welt verändert, wie schnell neue Regeln notwendig sind, um Neues zu regeln. Nicht zuletzt der Rechtsstaat war und ist in diesen Zeiten gefordert, die Grundlage für Ordnung und Sicherheit zu schaffen. So ergeben sich im Arbeitsrecht permanent Veränderungen.

Arbeitsrecht: Gekündigt, was nun?

Hat ein Mitarbeiter eine Kündigung erhalten, kann er Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Klage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Das Gericht wird nach Eingang der Klage einen Gütetermin bestimmen. In dem Gütetermin soll versucht werden, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Gelingt dies nicht, wird ein Termin zur Streitverhandlung bestimmt werden. Je nach Auslastung des Gerichts kann dieser Termin zur sogenannten Kammerverhandlung drei Monate und länger nach der Güteverhandlung anberaumt werden. Ist in dieser Zeit die Kündigungsfrist abgelaufen, muss der Arbeitnehmer trotz des Kündigungsschutzprozesses nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel den Betrieb verlassen.

Er kann dann arbeitslos sein und bezieht Arbeitslosengeld. Vorausgesetzt, er hat sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er kann auch einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abschließen. Dies hindert ihn nicht an der Fortsetzung des Prozesses.

Arbeitsrecht ermöglicht Weiterbeschäftigung

Der Arbeitnehmer kann während des Kündigungsrechtsstreites bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites die Weiterbeschäftigung bei unveränderten Arbeitsbedingungen verlangen. Jedoch sollte hierfür ein Betriebsrat existieren und der Kündigung nach § 102 BetrVG widersprochen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung erhalten.

Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung wählen. Dieser Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt. Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz

Der Arbeitnehmer hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf eine Abfindung. Hierzu muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zusätzlich ist erforderlich, dass das Gericht die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt befindet. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch Urteil aufgelöst werden, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Unzumutbarkeit ist allerdings nicht stets dann anzunehmen, sobald eine Kündigung ausgesprochen ist. Meist sehen entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung und Erhebung einer Kündigungsschutzklage keine ausreichende Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das reicht aber für eine Unzumutbarkeit nicht aus. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist stets anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer z.B. zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre.

Vereinbarte Abfindungszahlung

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Entlassungsabfindung kann sich auch aus einem Tarifvertrag, einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplan oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich) ergeben.

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