Fachbereich Erbrecht

Der Tod gehört zum Leben. Jeder von uns wird irgendwann mit einem Erbfall und damit mit einer sehr komplexen und schwierigen Rechtsmaterie – dem Erbrecht – konfrontiert. Außerdem spielen beim Erben und Vererben in der Regel Emotionen und familiäre Verbindungen oder lange brodelnde Konflikte eine erhebliche Rolle.

Rechtsanwältin Maren Feyler – Ihre Fachanwältin für Erbrecht und ausgebildete Mediatorin

Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und ausgebildete Mediatorin. Zudem auch zertifizierte Testamentsvollstreckerin, so dass ich eine fundierte Betreuung vor und nach dem Erbfall anbieten kann. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten Ihrer Erben berate ich Sie umfassend bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages. Für den Fall, dass eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung gewünscht ist. Aufgrund des bestehenden Pflichtteilsrechts ist eine rechtliche Begleitung auch unerlässlich bei Schenkungen zu Lebzeiten und vorweg genommen Erbübertragungen.

Ist es zum Erbfall gekommen, stellt sich die Frage, was zu tun ist: Soll das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden? In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, die Erbschaft aus taktischen Gründen auszuschlagen, wobei Anfechtungs- und Ausschlagungsfristen beachtet werden müssen.

Hier ein kurzer Überblick über meine Tätigkeitsschwerpunkte im Erbrecht:

  • Beratung unmittelbar nach dem Erbfall (Annahme/Ausschlagung) und im Erbscheinverfahren:
    Aufgrund kurzer Ausschlagungsfristen ist oft dringendes Handeln bei überschuldeten Nachlässen erforderlich. Im Rahmen der Erbscheinerteilung ermittelt das Nachlassgericht, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Probleme bereitet dies oft bei Laientestamenten, welche dann einer umfangreichen Auslegung bedürfen, wobei gesetzliche Auslegungsregeln zu beachten sind .
  • Interessenvertretung von Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben und Dritten, sowie umgekehrt die Beratung von enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben oder der Erbengemeinschaft:
    Bestimmte nahe Angehörige haben Pflichtteils-, bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Erben, falls sie aufgrund eines Testaments enterbt wurden. Die Durchsetzung – oder umgekehrt Vermeidung – dieser Ansprüche bereitet sehr oft erhebliche Schwierigkeiten. Hier gilt es nicht nur den Nachlass zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln, sondern auch Vermögenswerte in der Vergangenheit zu erforschen, welche durch Schenkungen oder lebzeitige Übertragungen (Immobilien) den bestehenden Nachlass zu Lebzeiten geschmälert haben.
  • Betreuung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, deren Verwaltung und die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen:
    Auch bei bestehenden Erbengemeinschaften geht es oft nicht nur um den tatsächlichen Nachlass zum Todesfallzeitpunkt, sondern um die Anwendung von Ausgleichung und Anrechnungsvorschriften bei lebzeitigen Übertragungen unter Kindern. Auch sonstige Verfügungen zu Lebzeiten durch so genannte „Verträge zu Gunsten Dritter“ (z. B. Begünstigungen durch Lebensversicherungen), welche oft zu Lebzeiten vorgenommen und dem Nachlass so entzogen wurden, müssen nicht uneingeschränkt hingenommen werden. Es ist zu prüfen, ob diese nicht Ergänzungsansprüche auslösen. Dies wird oft übersehen, weil z. B. die Banken die Auskunft geben , dass Konten (zu Gunsten Dritter) nicht in den Nachlass fallen . Dennoch können hieran Ansprüche bestehen.
  • Testamentsvollstreckung:
    Vor allem bei Erbengemeinschaften, in denen Streitigkeiten vorprogrammiert scheinen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung das beste Werkzeug, den Nachlass möglichst frei von Streit abzuwickeln. Im Testament wird dabei das Aufgabenfeld des Testamentsvollstreckers durch den Erben bestimmt. Der Testamentsvollstrecker sorgt dann dafür, dass die im letzten Willen geäußerten Wünsche auch tatsächlich umgesetzt werden.
  • Vorsorgeplanung:
    Leider kann es auch zu Lebzeiten zu einem Punkt kommen, an welchem Sie nicht mehr in der Lage sind Ihr Leben, ohne fremde Hilfe zu regeln. Um auch für diesen Fall Vorsorge zu treffen (Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung/Patientenverfügung) stehe ich mit meinem Team beratend zur Verfügung.
Anschrift & Kontakt

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