Homeoffice-Verordnung: Was ist erlaubt?

Seit Beginn der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte in Deutschland in den eigenen vier Wänden. Im heimi­schen Arbeits­zimmer, am Küchentisch oder auf dem Sofa werden Laptops aufge­klappt, Akten bearbeitet oder Video­kon­fe­renzen gehalten. Seit dem 27. Januar gelten mit der Homeoffice-Verordnung neue Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte wissen müssen.

Mit der Homeoffice-Verordnung möchte die Bundes­re­gierung die weitere Verbreitung des Corona­virus eindämmen. Die Verordnung enthält Pflichten für Arbeit­geber und Beschäftigte. Einen Homeoffice-Zwang gibt es damit aber nicht.

Muss mein Arbeitgeber mir Homeoffice erlauben?

Arbeit­geber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – wenn sie können. Wenn die Arbeit in den eigenen vier Wänden aus zwingenden betriebs­be­dingten Gründen nicht möglich ist, dürfen sie ihre Beleg­schaft weiterhin ins Büro bestellen.

Was sind zwingende betriebsbedingte Gründe?

Erlaubt ein Arbeit­geber seiner Beleg­schaft nicht, um Homeoffice zu arbeiten, muss er oder sie objektive Gründe dafür haben. Wenn die Mitar­beiter für ihre Tätigkeit zum Beispiel bestimmte Geräte brauchen, die sie zuhause nicht haben, oder der Daten­schutz nicht gewährleistet ist, muss der Arbeit­geber es ihnen nicht anbieten, von zuhause aus zu arbeiten.

Muss mein Arbeitgeber mir eine Büroeinrichtung bezahlen?

Entscheidend ist, was Arbeit­nehmer und Arbeit­geber vereinbart haben. Man muss dabei zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unter­scheiden. Wenn eine Beschäftigte mit ihrem Arbeit­geber vertraglich Homeoffice vereinbart hat, kann sie verlangen, dass er ihr zuhause einen Büroarbeits­platz einrichtet. Er muss dann in gewissem Maß auch für die Arbeits­si­cherheit sorgen. Die Wohnung darf der Chef oder die Chefin aber nicht betreten.

Was bekomme ich, wenn mobiles Arbeiten vereinbart ist?

Geht es nur um mobiles Arbeiten, haben Beschäftigte meist keine Chance auf Schreib­tisch und Stuhl auf Arbeit­ge­ber­kosten. Ein Laptop kann womöglich aber drin sein. Auch das ist eine Frage der Verein­barung. Ist derzeit die Rede von Homeoffice, ist damit meist mobiles Arbeiten gemeint.

Wenn der Arbeit­geber mobiles Arbeiten erlaubt, sind Beschäftigte mobil – theore­tisch können sie von überall aus tätig sein. Natürlich muss dann gewährleistet sein, dass sie ihre Arbeit erledigen können, also etwa die Inter­net­ver­bindung stabil ist. Auf den Daten­schutz müssen sie ebenfalls achten. Wenn diese Voraus­set­zungen erfüllt sind, darf man zum Beispiel auch im Auto oder im Park arbeiten. Wären Cafés geöffnet, wäre das auch eine Möglichkeit.

Was kann ich tun, wenn mir mein Arbeitgeber mich trotzdem ins Büro bestellt?

Einen Rechts­an­spruch darauf, zuhause zu arbeiten, haben Beschäftigte in Deutschland nicht – auch nicht nach der neuen Verordnung. Ist Heimarbeit aus betriebs­be­dingten Gründen nicht möglich, müssen die Beschäftigten in den Betrieb kommen.

Wenn ein Arbeit­geber Homeoffice nicht erlaubt obwohl es möglich wäre, können Beschäftigte sich beschweren. Ändert sich dennoch nichts und ist die Gesundheit der Mitar­bei­te­rinnen und Mitar­beiter gefährdet, können sie die zuständige Behörde infor­mieren. Das ist das Amt für Arbeits­schutz oder das Gewer­be­auf­sichtsamt des jewei­ligen Bundes­landes.

Ist die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gefahr, dürfen sie auch die Arbeit verweigern. Vorsicht: Legen sie die Arbeit nieder, ohne dass es ausreichende, subjektive Gründe dafür gibt, müssen sie die Konsequenzen tragen. Das können Abmahnungen oder sogar Kündigungen sein.

Darf ich weiterhin ins Büro kommen?

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Das Bundes­ar­beits­mi­nis­terium legt ihnen zwar nahe, das Angebot anzunehmen. Sie müssen das aber nicht tun. Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer haben weiterhin Anspruch auf einen Arbeits­platz im Betrieb. Aller­dings ist es natürlich auch im Interesse der Beschäftigten, eine Anste­ckung mit dem Corona-Virus zu vermeiden.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft