Schöne Bescherung

Ein kleiner Schnitt hier, eine Korrektur dort – und schon strahlt das Spiegelbild makelloser denn je. So zumindest die Vorstellung vieler, die sich für eine Schönheitsoperation entscheiden. Doch was, wenn das Ergebnis der Schönheits-OP nicht dem Traum entspricht? Wenn Narben bleiben, die Nase schief sitzt oder das Lächeln eingefroren wirkt? Dann endet der Weg zur Schönheit nicht selten vor Gericht. Denn mangelnde Aufklärung, Behandlungsfehler und unerfüllte Erwartungen sind in der ästhetischen Chirurgie keine Seltenheit. Der COBURGER hat sich dazu mit Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg unterhalten.

COBURGER: Welche rechtlichen Probleme treten bei einer kosmetischen Operation am häufigsten auf?

Wolfgang Hörnlein: Die häufigsten rechtlichen Probleme betreff en Aufklärungspflichten, Behandlungsfehler und Haftungsfragen. Viele Patienten unterschätzen die Risiken eines ästhetischen Eingriffs, während Ärzte ihre Aufklärungspflichten nicht immer ausreichend erfüllen. Zudem kommt es häufig zu Streitigkeiten über das Behandlungsergebnis.

COBURGER: Welche Rolle spielt die Aufklärungspflicht im Bereich der Schöneheits-OP?

Wolfgang Hörnlein: Eine sehr große. Vor einer kosmetischen Operation muss der behandelnde Arzt umfassend über die Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten aufklären. Besonders wichtig ist es, die Patienten darauf hinzuweisen, dass es keine Erfolgsgarantie gibt. Diese Aufklärung muss zudem schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

COBURGER: Was passiert, wenn ein Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt?

Wolfgang Hörnlein: Wenn eine unzureichende Aufklärung nachgewiesen werden kann, kann dies zu Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüchen des Patienten führen, insbesondere wenn der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätte.

COBURGER: Und wie sieht es mit Behandlungsfehlern aus? Welche rechtlichen Konsequenzen drohen hier?

Wolfgang Hörnlein: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht nach dem aktuellen medizinischen Standard operiert. Sollte dies zu Komplikationen oder gesundheitlichen Schäden führen, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. In schweren Fällen kann der Arzt sogar strafrechtlich belangt werden.

COBURGER: Gibt es Besonderheiten bei kosmetischen Operationen im Vergleich zu anderen medizinischen Eingriffen?

Wolfgang Hörnlein: Ja, insbesondere in der Beweislastverteilung. Während in der regulären Medizin oft eine medizinische Notwendigkeit besteht, handelt es sich bei kosmetischen Eingriff en um freiwillige Maßnahmen. Das bedeutet, dass Patienten hohe Erwartungen haben, die sich nicht immer mit den realistischen Möglichkeiten decken. Ärzte müssen daher besonders sorgfältig dokumentieren und die Erwartungen realistisch halten.

COBURGER: Was können Patienten tun, wenn sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind?

Wolfgang Hörnlein: Zunächst sollten sie das Gespräch mit dem Arzt suchen und eventuelle Korrekturmaßnahmen besprechen. Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Patienten sollten alle Unterlagen, insbesondere den Aufklärungsbogen und Fotos vor und nach der Operation aufbewahren, um im Streitfall Beweise zu haben.

COBURGER: Welche Tipps haben Sie für Patienten, die eine kosmetische Operation in Erwägung ziehen?

Wolfgang Hörnlein: Patienten sollten sich gut informieren und den behandelnden Arzt sorgfältig auswählen. Wichtige Kriterien sind Qualifikationen, Erfahrung und Bewertungen anderer Patienten. Zudem sollte der Aufklärungsbogen gründlich gelesen und keine Fragen offengelassen werden. Ein zweites Beratungsgespräch kann ebenfalls sinnvoll sein, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

COBURGER: Herzlichen Dank!

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

Patientenrechtegesetz: Wenn Ärzte Fehler machen

Interview mit Medizinrecht-Fachanwalt Dr. Wolfgang Hacker

Irren ist menschlich. Jeder und Jede machen Fehler. In vielen Berufen können Fehler leicht korrigiert werden, sind mit Geld, Zeit oder einer Entschuldigung zu reparieren. Wenn allerdings bei einer Operation, einer Behandlung, einer Medikamentierung Fehler gemacht werden, können diese schlimme Folgen haben. Können diese wiedergutgemacht werden? Der COBURGER hat sich über das Patientenrechtegesetz mit Dr. Wolfgang Hacker von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten. 

COBURGER: Gibt es denn einen Grundsatz in Sachen Behandlungsfehler?

Dr. Wolfgang Hacker: Also zunächst mal betrifft eine Behandlung alle Phasen: Von der Anamnese über die Diagnose bis hin zu Therapie und Nachsorge. Überall kann es zu Fehlern kommen – das passiert in der Realität leider gar nicht so selten. Aber klar sein muss auch: kein Eingriff ist ohne Risiko. Man erklärt sich vor einem Eingriff einverstanden damit, dass einem die Risiken bewusst sind. Zuvor muss ich aber aufgeklärt werden. Das erfolgt üblicherweise mündlich und muss Schritt für Schritt in verständlicher Sprache in einer Besprechung mit dem Arzt gemacht werden. Und grundsätzlich ist es rechtlich so, dass ein Behandler, z.B. ein Arzt, keinen Erfolg schuldet. Er muss aber eine Behandlung nach Facharztstandard durchführen. Kurz gesagt: Die Tatsache, dass es einem Patienten nach einer Behandlung, einer Operation oder mit einem Medikament schlechter geht als vorher, begründet für sich genommen noch keine Haftung.

Patientenrechtegesetz regelt: Beweispflicht liegt bei Patienten

COBURGER: Wann kann denn ein Patient auf Schadensersatz klagen?

Dr. Wolfgang Hacker: Er muss beweisen, dass erstens ein Fehler passiert ist, zweitens, dass ein Schaden entstanden ist, und drittens, dass zwischen Beidem ein Zusammenhang besteht. Die Beweispflicht liegt dabei grundsätzlich beim beim Patienten. Wenn z.B. nach einer OP das künstliche Hüftgelenk Beschwerden und Schmerzen bereitet, muss der Patient beweisen, dass das Vorgehen des Arztes fehlerhaft war, z.B. weil eine unpassende Prothese eingesetzt wurde oder bei der OP falsch vorgegangen wurde. Nur bei der Frage, ob der Patient vor einem Eingriff richtig und umfassend genug über die Risiken aufgeklärt wurde, muss der Arzt den Nachweis erbringen.

COBURGER: Betrifft das alles eigentlich nur Ärzte?

Dr. Wolfgang Hacker: Nein, das Patientenrechtegesetz verpflichtet grundsätzlich alle Behandler, so z.B. auch Physiotherapeuten oder Heilpraktiker. Auch sie schulden eine standardgerechte Behandlung und müssen daher ggf. über Risiken der jeweiligen Behandlung oder über den schulmedizinischen Standard informieren, wenn es einen solchen gibt. Zahnärzte etwa müssen darüber informieren, dass bei der Injektion mit einer Spritze das Risiko einer Nervverletzung besteht. Nur bei allgemein bekannten Risiken wie beim Röntgen oder wenn ich mich zum wiederholten Mal einer Behandlung unterziehe, muss nicht nochmal extra aufgeklärt werden.

COBURGER: Wenn geklagt wird, wie ist dann die Erfolgsaussicht?

Dr. Wolfgang Hacker: Das ist eine schwierige Frage. Verlässliche Statistiken gibt es hierzu nicht. Jeder Sachverhalt liegt anders. Dabei spielt auch eine Rolle, dass vor Gericht der Grundsatz gilt, dass einer schriftlichen Dokumentation der Ärzte zu glauben ist. Oftmals liegen aber diese Dokumentationen und die Erinnerung der Patienten an die Behandlung weit auseinander. Das sind dann sehr schwierige Fälle. Wir empfehlen daher Patienten, ein Gedächtnisprotokoll über die Behandlung zu verfassen oder jemandem davon zu erzählen. Wir stellen außerdem nicht selten fest, dass es vielen geschädigten Patienten einfach nur um eine Entschuldigung geht, ein persönliches Gespräch, eine Aussprache. Das würde schon einen Teil eines eventuellen Leids lindern und vielleicht auch den ein oder anderen Rechtsstreit vermeiden oder verkürzen.

Mehr Informationen rund um das Medizinrecht finden Sie auch unter medizinrecht-fachanwaelte.com

„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig“, so der BGH. Deshalb verbiete es sich, das Leben als Schaden anzusehen.