Verkehrsrecht: Führerscheinklassen

Führerscheinklassen, Gewichtsgrenzen und unterschiedliche Regeln für Roller und E-Scooter

Wer sich ein neues Fahrzeug kauft oder mit dem Wohnmobil in den Urlaub startet, sollte genau hinschauen. Denn entscheidend ist nicht nur, was ein Fahrzeug kann, sondern auch, was man mit seiner Fahrerlaubnis tatsächlich fahren darf. Und gerade beim zulässigen Gesamtgewicht kann es schnell kompliziert werden. Wir haben uns dazu mit Rechtsanwalt Lutz Lindner von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg über die Führerscheinklassen unterhalten.

COBURGER: Die Führerscheinklassen sind im Laufe der Jahre immer komplizierter geworden. Worauf muss man grundsätzlich achten?

Lutz Lindner: Es gibt heute eine ganze Reihe unterschiedlicher Fahrerlaubnisklassen, die sich unter anderem nach Fahrzeugart, Leistung und Gewicht unterscheiden. Gerade bei Motorrädern gibt es mehrere Klassen, die auch an unterschiedliche Altersgrenzen geknüpft sind. Grundsätzlich gilt: Je stärker oder schwerer ein Kfz ist, desto höher sind in der Regel die Anforderungen. Auch bei Lastkraftwagen und Wohnmobilen spielt das Gewicht eine entscheidende Rolle. Wichtig ist deshalb, vor dem Kauf oder der Fahrt genau zu prüfen, welche Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug erforderlich ist.

COBURGER: Besonders beim Wohnmobil kann das Gewicht schnell zum Problem werden. Was müssen Autofahrer hier beachten?

Lutz Lindner: Mit der Fahrerlaubnisklasse B darf man grundsätzlich Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen fahren. Entscheidend ist dabei die zulässige Gesamtmasse, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für die tatsächliche Beladung zählen dann natürlich auch die mitfahrenden Personen, Gepäck und sonstige Ladung mit. Wer ein Wohnmobil kauft, sollte deshalb genau hinschauen und nicht nur das Leergewicht, sondern auch die mögliche Zuladung berücksichtigen. Eine Überschreitung des tatsächlichen Gewichts kann zu Problemen wegen Überladung führen. Für Inhaber älterer Führerscheine, insbesondere der früheren Klasse 3, gelten Bestandschutzregeln, die auch das Fahren von Kfz bis 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht erlauben.

COBURGER: Kann auch das Gewicht eines Elektroautos Auswirkungen auf die benötigte Fahrerlaubnis haben?

Lutz Lindner: Das kann grundsätzlich eine Rolle spielen. Gerade große Elektrofahrzeuge oder schwere Hybridfahrzeuge können durch ihre Batterien ein erhebliches Gewicht erreichen. Entscheidend sind unter anderem die Fahrzeugart und die zulässige Gesamtmasse. Für bestimmte alternativ angetriebene Fahrzeuge gibt es allerdings eine Sonderregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Inhaber der Klasse B auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis höchstens 4,25 Tonnen fahren. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Sonderregelung gilt beispielsweise nicht für Wohnmobile. Wer ein besonders schweres Elektrofahrzeug oder ein Wohnmobil kaufen möchte, sollte sich deshalb vorher genau über die zulässige Gesamtmasse und die eigene Fahrerlaubnis informieren.

COBURGER: Gerade bei Jugendlichen sind E-Scooter beliebt. Wo dürfen sie eigentlich fahren und ab welchem Alter?

Lutz Lindner: E-Scooter dürfen grundsätzlich ab 14 Jahren gefahren werden und benötigen eine Versicherungsplakette. Eine Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Sie gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge, auch wenn sie bei den Verkehrsflächen teilweise ähnlich wie Fahrräder behandelt werden. Grundsätzlich müssen sie die für den Radverkehr freigegebenen Verkehrsflächen nutzen, also insbesondere Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen. Gibt es diese nicht, dürfen sie auf der Fahrbahn fahren. Auf Gehwegen sind E-Scooter grundsätzlich nicht erlaubt. Auch die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist einzuhalten. In bestimmten Bereichen, etwa Fußgängerzonen, ist die Nutzung nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich freigegeben ist. Eine Helmpflicht gibt es für E-Scooter derzeit nicht, aus Sicherheitsgründen ist ein Helm aber natürlich sinnvoll.

COBURGER: Und wie sieht es mit Alkohol auf dem E-Scooter aus? Viele denken vermutlich, dass hier ähnliche Regeln wie beim Fahrrad gelten.

Lutz Lindner: Genau das ist ein wichtiger Unterschied. Weil E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, gelten für sie auch die entsprechenden Alkoholvorschriften. Ab 0,5 Promille liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig ist, kann sich allerdings auch schon bei geringerer Alkoholisierung strafbar machen. Das ist also etwas anderes als beim normalen Fahrrad oder Pedelec. Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs ist, kann deshalb schnell straf- oder führerscheinrechtliche Probleme bekommen. Wer Alkohol getrunken hat, sollte den E-Scooter deshalb stehen lassen.

Das Gespräch führte Wolfram Hegen.

Verkehrsrecht: Mit dem Auto uunterwegs

Tipps von Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler

Das liebste Kind des Deutschen ist – allen Abgesängen zum Trotz – immer noch das eigene Auto. Es ist für viele Menschen gleichbedeutend mit Freiheit und Unabhängigkeit, die gefahrene Marke nicht selten Glaubensbekenntnis zu einem gewissen Lebensstil, und der fahrbare Untersatz wird häufig mehr gepflegt als die eigene Gesundheit. Auf was aber muss der Autofahrer sich in diesem Jahr aus rechtlicher Sicht einstellen? Was gibt es Neues auf Deutschlands Straßen? Der COBURGER hat sich dazu mit Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Jeden Winter dieselbe Frage: Brauche ich Winterreifen? Darf ich auch Allwetterreifen fahren? Was sagt die Rechtsprechung dazu?

Lutz Lindner: Aktuell ist es noch so, dass man im Winter auch mit M+S (Matsch und Schnee)-Reifen fahren darf. Das gilt ab 01.10.2024 nicht mehr. Dann muss man, sobald winterliche Straßenverhältnisse bestehen, Reifen mit Alpin-Symbol fahren, das ist eine Schneeflocke mit einem Berg. Andernfalls drohen einem ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg wegen „im Winter fahren mit nicht angepasster Bereifung.“ Und wenn es zu einem Unfall kommt, wird die Frage beantwortet werden müssen, ob der Unfall durch eine ordnungsgemäße Bereifung hätte verhindert werden können. Wenn ja, kann das empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen haben, gerade wenn Menschen zu Schaden kommen.

Verkehrsrecht: Mit dem Auto unterwegs

Kommt die Black-Box?

COBURGER: Unfälle sollen ja in Zukunft leichter aufgeklärt werden können. Black-Boxen, ähnlich wie in Flugzeugen, werden Pflicht in Autos. Was genau wird da aufgezeichnet?

Lutz Lindner: Also ab Juli ist eine Black-Box in jedem neu zugelassenen Fahrzeug Pflicht. Das ist ein Fahrtenschreiber, der das Fahrverhalten dokumentiert, Bremsvorgänge, die Geschwindigkeit, gegebenenfalls Airbagauslösungen und andere Fahrzeugdaten. Er wird regelmäßig überschrieben, wenn der Speicher des Gerätes voll ist. Und die Daten dürfen nur verwertet werden mit Zustimmung des Fahrenden. Außer bei einer gerichtlichen Anordnung. Und wenn wir schon bei Technik sind: Fahrassistenzsysteme sind bei neu zugelassenen Fahrzeug ab Juli auch Pflicht, also Sensoren zum Spuren- und Abstandhalten etc.

COBURGER: Ein Thema jedes Jahr aufs Neue ist der Führerscheinumtausch. Welche Jahrgänge müssen denn dieses Jahr ihren alten Lappen abgeben?

Lutz Lindner: Bis Anfang 2024 waren die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran und bis Anfang 2025 die Jahrgänge ab 1971. Nach Ablauf der Umtauschfristen bedeutet es nicht, dass man die Fahrerlaubnis verliert. Der Fahrer begeht aber eine Ordnungswidrigkeit; man läuft auch Gefahr sich z.B. auch keinen Wagen ausleihen zu können mit einem alten nicht mehr gültigen Führerschein.

Unfallflucht im Verkehrsrecht bald nur noch Ordnungswidrigkeit?

COBURGER: Aktuell wird ja auch diskutiert über die Unfallflucht. Bleibt sie eine Straftat oder wird sie nur noch als Ordnungswidrigkeit gewertet, ist die Frage. Wie stehen Sie dazu?

Lutz Lindner: Das ist ein zweischneidiges Schwert, es geht ja vor allem darum, die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche abzusichern, weil sich niemand aus dem Staub machen kann, ohne sich damit strafbar zu machen. Auf der anderen Seite gibt es eine Unfallflucht auch nur im Verkehrsrecht. Wer auf eine andere Art und Weise im Alltag etwas Fremdes beschädigt und den Tatort verlässt, begeht ja auch keine Unfallflucht.

Wie auch immer das entschieden wird, mein Tipp: Am besten immer die Polizei anrufen, wenn man mit dem Auto einen Schaden verursacht hat oder selbst wenn man nur den Verdacht hatte, dass man einen Schaden verursacht hat. Insgesamt sind nämlich gerade bei Bagatellschäden die Vorschriften für den Laien sehr schwer zu verstehen. Also lieber auf Nummer sicher gehen und die Polizei informieren.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.