Handwer­ker­rechnung und Gewährleistung: Das müssen Sie wissen

Die Fenster müssen erneuert, das Dach repariert oder der Boden gefliest werden: In diesen Fällen muss ein Handwerker ran. Und auch wenn die meisten Betriebe einwandfrei arbeiten, läuft nicht immer alles glatt. Das Recht­sportal anwaltaus­kunft.de erklärt, was Sie zur Gewährleistung von Handwerkern wissen müssen und was Sie tun können, wenn Sie eine Handwer­ker­rechnung für zu hoch halten.

Umfragen zufolge sind 80 Prozent der Deutschen mit der Leistung der Handwerker, die sie beschäftigen, zufrieden. Wer unzufrieden ist, bemängelt meist Unpünktlichkeit oder dass Absprachen nicht einge­halten wurden. Falls Sie einmal zu den unzufrie­denen 20 Prozent gehören, können Sie hier nachlesen, was Sie tun können.

Meine Handwerkerrechnung ist zu hoch – wie gehe ich vor?

Gehen wir zunächst von folgendem Fall aus: Die Handwerker waren (pünktlich) da und haben die verein­barte Arbeit erledigt. Und dann kommt die Rechnung, mit einem deutlichen höheren Preis als im Kosten­vor­an­schlag angegeben. Oder der Betrieb hat Arbeiten ausführt, die nicht vereinbart waren, und diese in Rechnung gestellt. Für Verbraucher ist das sehr ärgerlich. Was tun?

Hält man eine Handwer­ker­rechnung für zu hoch, sollte man zunächst mit dem Handwerks­un­ter­nehmen sprechen. Führt das zu keiner Einigung, ist anwaltliche Hilfe oft erfolgversprechend.

Dürfen Handwerker Fahrtkosten abrechnen?

Ist eine Handwer­ker­rechnung höher als erwartet, kann das auch daran liegen, dass hohe Fahrt­kosten darin enthalten sind. Das kann teuer werden, wenn die Handwerker von weit her kommen.

Grundsätzlich dürfen Handwerks­be­triebe Fahrt­kosten und eine Fahrt­kos­ten­pau­schale abrechnen. Ob die abgerech­neten Kosten bezie­hungs­weise die Höhe der Pauschale korrekt ist, muss bei Bedarf von einem Anwalt überprüft werden.

Die Fahrt­kosten bleiben meist niedrig, wenn man Handwerks­un­ter­nehmen vor Ort beauf­tragt, soweit das möglich ist. Es ist auch kein Problem, die Handwerker vorab nach den Fahrt­kosten zu fragen und einen Preis für die Anfahrt zu verein­baren.

Was kann ich tun, um im Vorfeld Streitigkeiten über die Rechnung zu vermeiden?

Apropos vorab: Wer hier die richtigen Weichen stellt, hat gute Chancen, dass es gar nicht erst zum Streit kommt. Die beste Vorsorge trifft man insoweit mit einem Kostenvoranschlag oder im günstigsten Fall mit einem verbindlichen Festpreis auf der Grundlage des Angebots und des Kosten­vor­an­schlags.

Im Kosten­vor­an­schlag bezie­hungs­weise im Angebot muss genau stehen, welche Arbeiten der Handwerker ausführen soll. Andern­falls kann es zu Nachträgen oder Nachtrags­aufträgen kommen, die wieder extra Geld kosten.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Leistung des Handwerksbetriebes nicht zufrieden bin?

Die Handwerker sind weg, die Rechnung ist in Ordnung – die Leistung ist es möglicher­weise aber nicht. Hier empfiehlt sich das gleiche Vorgehen wie beim Verdacht einer überhöhten Rechnung: Zunächst das Gespräch mit dem Handwerks­un­ter­nehmen suchen, dann bei Bedarf einen Anwalt hinzu­ziehen.

Gewährleistung: Wann müssen Handwerker nachbessern?

Handwerker haben eine Gewährleis­tungs­pflicht. Gewährleistung bedeutet, dass die Arbeiten, die die Handwerker ausführen, bei Abnahme einwandfrei sein müssen. Bei einem Vertrag mit Handwerkern handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag.

Im Gegensatz zu einem Dienst­vertrag, bei dem lediglich die verein­barte Zeit abgear­beitet werden muss, zählt bei einem Werkvertrag das verein­barte Ergebnis. Also: eine einwandfrei geflieste Wohnung, ein dichtes Dach, erneuerte Fenster usw.

Zeigt sich im Nachhinein, dass ein Handwer­ker­be­trieb nicht korrekt gearbeitet hat, müssen die Auftrag­geber ihm Gelegenheit geben, nachzu­bessern. Dazu gibt es bestimmte Fristen.

Welche Verjährungsfristen gibt es?

Zwei Jahre nach Abnahme der Arbeiten sind Handwerker zur Gewährleistung verpflichtet. Wenn ein ganzes Haus gebaut wird, läuft die Gewährleis­tungs­frist nach fünf Jahren ab. Anschließend haben Verbraucher keinen Anspruch mehr darauf, dass Handwerker Mängel nachbessern.

Wer mit den Leistungen eines Handwerkers unzufrieden ist, ist also auf der sicheren Seite, wenn er innerhalb von 24 Monaten tätig wird. Stets ist darauf zu achten, innerhalb der Verjährungs­frist Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und den Ablauf der Verjährungs­frist notfalls durch Klage­er­hebung zu hemmen.

Kann ich für die Nachbesserung einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen?

Theore­tisch ja. Praktisch ist es meist proble­ma­tisch, einen anderen Handwerks­be­trieb für die Nachbes­serung zu beauf­tragen. Das ist sowieso erst dann möglich, wenn der Auftrag­geber den ersten Unter­nehmer ergeb­nislos oder erfolglos zur Nachbes­serung aufge­fordert hat.Kann man nachweisen, dass man zu dem Handwerker kein Vertrauen mehr hat, etwa weil er mehrfach völlig dilet­tan­tisch und erfolglos nachge­bessert hat, ist die Beauf­tragung eines anderen Betriebes geboten.

In diesem Fall ist es wichtig, Beweise zu sichern und zum Beispiel Fotos zu machen. Das neue Unter­nehmen kann natürlich nicht für die Fehler des ersten Unter­nehmens verant­wortlich gemacht werden. Kommt es beim Nachbessern aber zu Fehlern und man hat keine Beweise gesichert, beruft der alte Unter­nehmer sich möglicher­weise darauf, dass nicht er, sondern der zweite Unter­nehmer letzt­endlich den Mangel verur­sacht hat. Wer ein Beweis­si­che­rungs­ver­fahren durchführt, sollte deshalb einen Anwalt hinzu­ziehen.

Wer haftet, wenn Handwerker Schäden an meinem Haus verursachen?

In seltenen Fällen kommt es vor, dass Handwerker bei ihrer Arbeit Fehler machen und dabei das Gebäude beschädigen – teilweise auch das Nachbarhaus. Einen besonders tragi­schen Fall hatte kürzlich der Bundes­ge­richtshof (BGH) auf dem Tisch. Handwerker hatte das Dach eines Hauses repariert und dabei einen Brenner verwendet. Dadurch entstand ein Glutnest. Kurz darauf brach auf dem Dach ein Feuer aus. Das Haus brannte komplett nieder, der Brand und die Löschar­beiten beschädigten auch das Haus der Nachbarin.

Die Versi­cherung der Nachbarin zahlte für den Schaden an ihrem Haus und forderte das Geld von den Eigentümern des abgebrannten Hauses bezie­hungs­weise ihren Erben zurück. Der Handwerker war bereits zur Zahlung verur­teilt worden, ist aber insolvent.

Die Richter des BGH entschieden: Die Erben der Eigentümer des abgebrannten Hauses müssen zahlen. Die Versi­cherung hat ihnen gegenüber einen sogenannten verschul­den­sunabhängigen nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch. Dieser ist dann gegeben, wenn von einem privat genutzten Grundstück rechts­widrige Einwir­kungen auf das Nachbar­grundstück ausgehen, gegen die der Nachbar nichts tun kann und die ihn stark beeinträchtigen. Eine weitere Voraus­setzung ist, dass der Eigentümer des Grundstücks zumindest indirekt für die Einwir­kungen verant­wortlich ist.

Beides sei, so die Richter, hier der Fall gewesen. Dass der Handwerker den Brand verur­sacht hat, bedeute nicht, dass die Hauseigentümer nicht verant­wortlich seien. Sie hätten die Arbeiten für ihre Zwecke beauf­tragt und somit eine Gefah­ren­quelle geschaffen. Der BGH hat den Fall an die Vorin­stanz, das Oberlan­des­ge­richt Naumburg, zurückver­wiesen. Dieses muss nun klären, ob die Höhe berechtigt ist.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft