SOMMER. SONNE. SORGENFREI.

Rechtstipps für die Urlaubszeit: Lutz Linder von Hörnlein & Feyler Fachanwälte im Interview mit dem COBURGER

Über zwei Jahre Corona: Die Pandemie hat mit all ihren Maßnahmen unser aller Leben verändert. Kein Wunder, dass in diesem Sommer, dem ersten seit 2019 nahezu ohne Einschränkungen, Impfnachweisen und Maskenpflichten, endlich viele Menschen wieder richtig Urlaub machen möchten, durchschnaufen, Sonne tanken, fremde Länder und Kulturen kennenlernen. So sind die Flieger und Hotels gut ausgebucht, die Strände füllen sich. Was aber sollte man rechtlich in diesem Sommer in Sachen Urlaub bedenken? Rechstipps für die Urlaubszeit gab Lutz Lindner, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler, im Gespräch mit dem COBURGER-Magazin.

COBURGER: Herr Lindner, im Corona-Sommer 2020 gab es viele kostenfreie Stornierungen, die von den Gerichten auch als rechtmäßig bestätigt wurden auf Grund sogenannter „außergewöhnlicher Umstände“, also der Pandemie. Wie verhält es sich da in diesem Jahr?

Lutz Lindner: Die Gerichte haben 2020 dazu verschiedene Faktoren herangezogen: Wenn es Reisewarnungen gab für Länder, wenn die Inzidenzen hoch waren, dann hatte man gute Chancen, auch kurzfristig kostenfrei zu stornieren. Die Pandemie war ein außergewöhnlicher Umstand, den keiner so auf dem Schirm hatte. Ich denke, in diesem Jahr könnte sich die Sachlage anders darstellen: Dass die Pandemie wellenförmig verläuft, ist ja mittlerweile bekannt, und wir sind ja noch in einer Pandemie. Für alle Verträge, die nun abgeschlossen werden, können deshalb die Pandemie und damit verbundene Maßnahmen evtl. nicht mehr als unvermeidbare Umstände für eine kostenfreie Stornierung angesehen werden. Entscheidend wird sein, ob der durchschnittlich informierte Reisende und Reiseveranstalter aufgrund weiterer Wellen der Pandemie annehmen mussten, dass mit Maßnahmen zur Eindämmung auch nach der Reisebuchung zu rechnen ist. Mein Tipp: Nicht auf Grund der Urteile der Vergangenheit damit rechnen, dass Stornierungen jetzt auch so leicht möglich wären.

Rechtsanwalt Lutz Lindner

COBURGER: Wie verhält es sich mit den notwendigen Versicherungen für eine Reise? Hat sich da durch die Pandemie etwas verändert?

Lutz Lindner: Die Empfehlung ist, die vorhandenen bzw. die neu abzuschießenden Verträge genau auf deren Inhalt zu prüfen, z.B. ist bei Reiserücktritts- oder abbruchversicherungen eine Corona Erkrankung abgedeckt oder muss diese mit einem Extrabaustein abgesichert werden. Auch gibt es Unterschiede bei den Leistungen im Quarantänefall oder was die Versicherung als geeigneten Nachweis für das Vorliegen einer Coronaerkrankung anerkennt (PCR Test oder Attest). Manche Verträge sehen keine Kostenerstattung vor bei Abbruch einer Reise in ein Land mit Reisewarnung (Warnung nicht nur wegen Corona, sondern auch wegen Unruhen im Lande). Reisewarnungen stehen beim Auswärtigem Amt auf der Homepage, das gilt als Gradmesser. Immer dabei bedenken, dass die normale Krankenversicherung zwar dafür eintritt, dass man vor Ort im Urlaub versorgt wird, aber nicht für einen notwendigen Rücktransport.

COBURGER: Haben Sie noch einen Tipp für eine sorgenfreie Reise?

Lutz Lindner: Also ganz allgemein gilt, dass man als Pauschalreisender besser dran ist bei Geltendmachung der Rechte, weil hier das deutsche Reiserecht aus dem BGB greift, vorausgesetzt man bucht über einen deutschen Anbieter, oder aber deutsches Recht findet Anwendung, auch wenn man über einen ausländischen Veranstalter bucht. Das muss man vor der Buchung prüfen. Als Pauschalreise gelten Kombinationen meistens aus Flug, Bus oder Schiff und Übernachtung. Bei so einer Reise kann man Mängel immer beim Veranstalter, bei dem man die Reise gebucht hat, melden, dann hat man gute Chancen auf eine Erstattung. Es gilt aber: Mangel dokumentieren, rechtzeitig melden, beim Veranstalter melden. Diesen Weg muss man einhalten. Bei einer Individualreise gilt nicht das Pauschalreiserecht, sondern immer z.B. Mietrecht bei Unterkünften oder die EU-Fluggastrechtverordnung bei Flugverspätungen. Bei Buchungen direkt im Ausland gilt dann in der Regel das Recht des Urlaubsortes. Das ist wesentlich aufwändiger und ich habe kleinere Chancen auf Erfolg.

Rechtsanwalt Lutz Linder von Hörnlein & Feyler Fachanwälte im Interview mit dem COBURGER

Was gestern noch richtig war, kann heute schon falsch sein. Was letztes Jahr noch nicht möglich, ist in diesem erlaubt, was bisher nicht geregelt, heute Gesetz: Nicht zuletzt die Corona- Pandemie zeigt, wie schnell sich die Welt verändert, wie schnell neue Regeln notwendig sind, um Neues zu regeln. Nicht zuletzt der Rechtsstaat war und ist in diesen Zeiten gefordert, die Grundlage für Ordnung und Sicherheit zu schaffen. So hat sich auch die Arbeitswelt in den letzten beiden Jahren stark verändert. Rechtliche Informationen dazu von Lutz Lindner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

Rechtsanwalt Lutz Lindner

COBURGER: Herr Lindner, Corona hat viele Unternehmen und ihre Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit vor neue Herausforderungen gestellt. Aber gab es nicht eigentlich vorher schon passende Regelungen wie die Telearbeit?

Lutz Lindner: Ja, Telearbeit war schon vorher gesetzlich geregelt in der Arbeitsstättenverordnung. Telearbeit bedeutet allerdings, dass sich beim Arbeitnehmer zuhause ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz befindet, ein sogenannter „festeingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten.“ Also so etwas wie ein dauerhaft ausgelagerter Arbeitsplatz. Für die durch die Corona Maßnahmen in kürzester Zeit millionenweise vorübergehend notwendigen Homeoffice-Arbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Das Infektionsschutzgesetz regelt nun die Home-Office-Tätigkeit.

COBURGER: Und was sieht diese jetzt vor?

Lutz Lindner: Der Arbeitgeber ist jetzt verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit zu Hause zu ermöglichen, außer es stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Diese Regelung ist aber aktuell bis 19.03.2022 befristet, da die besondere Situation der Pandemie so eine Regelung notwendig gemacht hat. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein.

Wandel in Arbeitswelt: Neue Voraussetzungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für das Home Office wie im betrieblichen Büro das Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel bereitstellen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer mit seinen eigenen Büromitteln, in der Regel dem eigenen PC und Telefon-/Internetanschluss, arbeitet. Das gilt natürlich entsprechend auch für das sogenannte mobile Arbeiten, wenn also ein Arbeitnehmer gar nicht an einen Ort gebunden ist, um seine Arbeit zu erbringen. Bei Unternehmen mit Betriebsräten unterliegen die Regelungen zu Homeoffice der Mitbestimmung.

COBURGER: Corona hat viele Menschen auch zum Nachdenken gebracht, über Job, Familie, ihre Lebensziele. Ein Sabbatical, also eine Auszeit, ist dafür eine hervorragende Möglichkeit. Gibt es dafür Regelungen?

Lutz Lindner: Ein Sabbatical ist ja so etwas wie ein langer unbezahlter Urlaub, ein Ausstieg auf Zeit. Da gibt es gesetzlich erst einmal keinen Rechtsanspruch drauf. In der Privatwirtschaft muss ein Sabbatical also individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber in Betrieben mit Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Im öffentlichen Dienst ist die Einrichtung eines Langzeitkontos im Tarifvertrag geregelt.

COBURGER: Und wenn jemand weniger arbeiten möchte, oder nur noch an gewissen Tagen, also seinen Vertrag ändern, an neue Lebenssituationen anpassen möchte, was sagt das Gesetz für solche Fälle?

Lutz Lindner: Ab 15 Mitarbeitenden in einem Betrieb gibt es einen Anspruch auf dauerhafte, ab einer Anzahl von 45 Mitarbeitern einen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit, außer es stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Und es gibt natürlich die Möglichkeit der Altersteilzeit, also in der letzten Phase des Arbeitslebens, in den letzten Jahren weniger arbeiten, entweder über die gesamte Dauer verteilt die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren oder im Block während der Arbeitsphase bei reduzierteren Gehalt in Vollzeit zu arbeiten und in der Freistellungsphase unter Fortzahlung des angepassten Gehalts zu Hause zu bleiben.