Rechtstipps zur Weihnachtszeit
Die Weihnachtszeit steht vor der Tür, und mit ihr viele Geschenke. Doch was gilt eigentlich rechtlich, wenn aus Freude plötzlich Streit wird? Darf ein Geschenk zurückgefordert werden, wenn die Beziehung zerbricht oder sich die Umstände ändern? Der COBURGER hat sich dazu mit der Fachanwältin für Familien- und Erbrecht Maren Feyler von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler PartmbB unterhalten.
COBURGER: Was gibt es grundsätzlich zu beachten, wenn man ein Geschenk macht oder erhält?
Maren Feyler: Geschenke sind im rechtlichen Sinne keine bloßen Aufmerksamkeiten, sondern unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen. Ein Geschenk wird rechtlich als „Schenkungsvertrag“ betrachtet, der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Dieser Vertrag entsteht, wenn eine Person – die Schenkerin oder der Schenker – einer anderen Person etwas gibt oder verspricht. Sobald das Geschenk übergeben wird, gilt der Vertrag als geschlossen. Ob die Vereinbarung schriftlich festgehalten oder mündlich getroffen wurde, spielt keine Rolle.
COBURGER: Muss man für ein Geschenk immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen?
Maren Feyler: Nein, für alltägliche Geschenke reicht die Übergabe. Anders sieht es aus, wenn jemand ein sogenanntes Schenkungsversprechen abgibt, also zusichert, ein Geschenk erst in der Zukunft zu machen. Dieses Versprechen muss, um rechtlich bindend zu sein, von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Ohne diese Beglaubigung ist das Versprechen unwirksam und kann jederzeit widerrufen werden.
COBURGER: Können Sie genauer erklären, was ein Schenkungsversprechen ist?
Maren Feyler: Ein Schenkungsversprechen bedeutet, dass jemand ein Geschenk für die Zukunft zusagt, beispielsweise wenn Eltern ihrem Kind Geld für eine Immobilie versprechen. Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass das Versprechen wohlüberlegt ist und später durchgesetzt werden kann. Sie schützt somit auch die Schenkenden, die sich andernfalls nicht auf das Versprechen berufen könnten.
COBURGER: Was gilt bei Immobilien?
Maren Feyler: Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien unterliegen besonders strengen Anforderungen. Hier reicht die bloße Übergabe nicht aus – eine notarielle Beurkundung ist zwingend notwendig. Das ist im § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die Beglaubigung stellt sicher, dass die Übertragung gut durchdacht und rechtlich abgesichert ist, da sie meist erhebliche finanzielle Auswirkungen hat.
COBURGER: Was muss man bei der Schenkungssteuer beachten?
Maren Feyler: Jede Schenkung kann grundsätzlich steuerpflichtig sein. Ob Steuern anfallen, hängt vom Wert des Geschenks und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkenden und Beschenkten ab. Es gibt gestaffelte Freibeträge: Ehepartner können sich bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, Kindern stehen 400.000 Euro zu, Enkeln 200.000 Euro. Auch entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen haben Freibeträge, diese sind jedoch deutlich niedriger. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
COBURGER: Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Maren Feyler: Nein, nur wenn der Wert des Geschenks den Freibetrag übersteigt. In solchen Fällen muss die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden.
COBURGER: Kann ein Geschenk auch zurückgefordert werden?
Maren Feyler: Ja, das ist in bestimmten Fällen möglich. Beispielsweise, wenn der oder die Beschenkte grob undankbar ist – etwa durch schwere Beleidigungen, tätliche Angriffe oder massiven Vertrauensmissbrauch. Auch wenn die Schenkenden verarmen und auf das Geschenk angewiesen sind, um Sozialleistungen zu vermeiden, kann eine Rückforderung erfolgen.
COBURGER: Gibt es Besonderheiten bei Geschenken an Kinder?
Maren Feyler: Geschenke an minderjährige Kinder werden in der Regel von den Eltern verwaltet. Bei größeren Vermögenswerten kann das Familiengericht eingeschaltet werden, um sicherzustellen, dass das Vermögen ordnungsgemäß genutzt wird. Außerdem können solche Geschenke im Erbfall relevant werden, da Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht wurden, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden.
COBURGER: Was passiert bei einer Scheidung? Können Geschenke zwischen Ehepartnern zurückgefordert werden?
Maren Feyler: In der Regel sind Schenkungen zwischen Ehepartnern endgültig. Ausnahmen gibt es, wenn grobe Undankbarkeit vorliegt. Anders ist es bei Geschenken an Schwiegerkinder: Wenn die Ehe scheitert, kann die Rückforderung unter bestimmten Umständen möglich sein.
COBURGER: Gibt es Besonderheiten bei Geschenken im Arbeitsverhältnis?
Maren Feyler: Ja, auch hier gelten spezielle Regeln. Kleine Geschenke, etwa zu besonderen Anlässen, sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Höhere Werte können als geldwerter Vorteil gelten und unterliegen dann der Steuerpflicht.
COBURGER: Herzlichen Dank!
Die Fragen stellte Wolfram Hegen.