Wohnraum: Wer muss Maklergebühren bezahlen?
Seit dem 1.6.2015 gilt bei Beauftragung eines Maklers zur Vermittlung von Wohnraum ausschließlich das Bestellerprinzip. Denn § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermietung hat folgenden Absatz 1a erhalten: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“
Grundsatz: Der Vermieter bezahlt den Makler
Das bedeutet: Der Makler, der Wohnraum vermittelt, darf nun nicht mehr beim Mieter die Hand aufhalten und ihm die Vermittlung eines Mietvertrages in Rechnung stellen, sondern wird künftig vom Vermieter bezahlt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für die Fälle vor, in denen der Makler ausschließlich vom Mieter beauftragt wird, bei dem Vermieter einen Auftrag zur Vermietung der Wohnung einzuholen.
In der Regel bietet der Makler aber eine Wohnung im Auftrag des Vermieters an, der sich um nichts kümmern möchte. Der Makler schaltet die Anzeigen in der Tageszeitung, nimmt die Anrufe entgegen, vereinbart Besichtungstermine, prüft Bonitäten und schlägt dem Vermieter dann einen in seinen Augen geeigeneten Mieter vor. Im Idealfall muss der Vermieter dann nur noch den Mietvertrag unterzeichnen ohne seinen Mieter selbst vorher überhaupt kennengelernt zu haben. Bezahlen musste den Makler nach altem Recht aber der Mieter. Das ist nun anders.
Es verwundert daher nicht, dass Vermieter und Makler gegen die Neuregelegung Sturm laufen. Erst am 27.05.2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag zweier Immobilienmakler auf Erlass einer Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen abgelehnt, so dass das Gesetz in Kraft treten konnte.
Kosten trotzdem auf den Mieter umwälzen?
Für Makler bedeutet dies, dass sie künftig vom Vermieter bezahlt werden. Der wird natürlich nach Möglichkeiten suchen, diese Kosten zu vermeiden. Versuche, das Bestellerprinzip zu umgehen, werden nicht lange auf sich warten lassen. Tritt zum Beispiel ein Wohnungssuchender an einen Makler heran und findet diese für ihn eine Wohnung, für die er vorher keinen Auftrag vom Vermieter erhalten hat, muss der Mieter den Makler bezahlen – denn er hat ihn beauftragt. Der Gedanke, dass es Vermieter und Makler geben wird, die hier mit falschen Karten spielen werden, liegt auf der Hand. Schon vor Monaten konnte man in der Tagespresse von Maklern lesen, die interessierte Vermieter mit der Aussage locken wollen: „Wer will das nachweisen, dass Sie mich und nicht ich Sie angerufen habe?“
Auch über unangemessene Abstandszahlungen und Zahlungen „unter der Hand“ werden Vermieter versuchen, sich die Maklerkosten vom Mieter erstatten zu lassen. Das ist natürlich unzulässig, wird aber in vielen Fällen praktiziert werden: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Rückforderungen durch Mieter möglich
Mieter, die sich mit solchen Forderungen des Vermieters konfrontiert sehen und darauf eingehen, weil sie sonst die begehrte Wohnung nicht bekommen, können ihre Zahlung nach Abschluss des Mietvertrages nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereichung zurückverlangen. Allerdings gilt auch hier, dass der Mieter die Zahlung zum Zwecke der Umgehung der gesetzlichen Regelungen beweisen muss. Ein Zeuge, der die Zahlung bestätigen kann, sollte also schon vorhanden sein. Stellt der Vermieter eine Quittung über den Empfang des Geldes für die Überlassung einer offensichtlich überalterten Einbauküche aus, die diesen Preis nicht wert ist, kommt eine sittenwidrige Vereinbarung in Betracht, die den Vermieter ebenfalls zur Rückzahlung verpflichtet.
Mieter, die in Unkenntnis von der neuen Gesetzeslage weiterhin die vom Makler geforderte Courtage zahlen, können diese ebenfalls nach § 812 BGB zurückverlangen, denn damit verstößt der Makler gegen geltendes Recht und die Rechnung an den Mieter wurde ohne Rechtsgrundlage beglichen.
Welche Tricks Vermieter und Makler nun konkret entwickeln werden um das neue Gesetz zu umgehen und wie die Gerichte damit umgehen werden, wird sich zeigen. Mieter sollten sich aber ihrer Rechte bewusst sein und Zahlungen, die nicht von Ihnen verlangt werden können, am besten erst gar nicht leisten.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft