Wie Chefs ihre Angestellten überwachen dürfen
Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen ist ein Thema, das derzeit in Politik und Medien heftig diskutiert wird. Im Arbeitsalltag werden Angestellte teilweise schon seit Langem überwacht – oft auch mithilfe von Kameras. Aber auch E-Mails oder Chat-Protokolle finden ihren Weg zu den Vorgesetzten. Welche Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist und was zu weit geht: Wir klären auf.
Vor einigen Jahren wurde bekannt, dass der Discounter Lidl seine Mitarbeiter systematisch bespitzeln ließ, Videoüberwachung inklusive. Fast anderthalb Millionen Euro musste der Konzern in der Folge zahlen. Mitarbeiterüberwachung ist also kein Kavaliersdelikt in Deutschland. Und ist dennoch zulässig – in bestimmten Grenzen.
1. Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Überwachung zulässig sein kann, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung besteht und sie nicht insgesamt unverhältnismäßig ist. Vor einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz müssten erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Die Überwachung hält der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur stand, wenn alle denkbaren weniger belastenden Methoden zur Aufklärung eines Verdachtes ergebnislos geblieben und die verdeckte Überwachung das praktisch letzte zur Aufklärung verbliebene Mittel ist. Schließlich ist dieser Schritt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angestellten. (Auswahl der Urteile des BAG: 22. September 2016; AZ.: 2 AZR 848/15; 26. August 2008; AZ.: 1 ABR 16/07; 21. Juni 2012; AZ.: 2 AZR 153/11; 20. Juni 2013; AZ.: 2 AZR 546/12).
Allerdings unterscheidet die Rechtsprechung dabei stets zwischen der Zugänglichkeit des jeweiligen Raums: Handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Bereich (zum Beispiel einen Biergarten) mit Publikumsverkehr, dürfen zur Aufgabenerfüllung – etwa der Einhaltung des Hausrechts – auch Kameras installiert werden. Hierbei darf es aber nicht primär um die Mitarbeiterüberwachung gehen.
Videoüberwachung im Betrieb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Sollten, um bei dem Beispiel zu bleiben, auch Beschäftigte wie Kellner, Bierzapfer oder Kassierer dauerhaft von der Überwachung per Kamera betroffen sein, ist sie aber nur eingeschränkt erlaubt.
Die Videoüberwachung muss kenntlich gemacht werden, und Arbeitnehmer dürfen nur dann miterfasst werden, wenn der Einsatz verhältnismäßig ist, es sich etwa objektiv um einen Risikobereich handelt, der überwacht werden muss.
Nicht öffentlich zugängliche Räume sind in der Regel Betriebe. Hier ist eine dauerhafte Videoüberwachung durch den Arbeitgeber nur ausnahmsweise erlaubt und auch nur dann, wenn er besondere Sicherheitsinteressen hat. Eine weitere Ausnahmeregelung kann gelten, wenn die Videoüberwachung hilft, Straftaten durch einen Mitarbeiter aufzuklären.
Mitarbeiterüberwachung: Probleme im Fall eines Gerichtsstreits
Fragen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigen die Gerichte meist dann, wenn ein Angestellter wegen einer fristlosen Kündigung vor Gericht zieht – wegen eines Vergehens, dass der Arbeitgeber via Überwachungskamera dokumentiert hat. Dann geht es oft um die Frage, ob die Überwachung gerechtfertigt gewesen ist.
Nach neuerer Rechtsprechung (BAG 22. September 2016; AZ: 2 AZR 848/15) kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die erhobenen Vorwürfe vor Gericht bestreitet. Wenn der Arbeitgeber sie nur durch eine vom Gericht als rechtswidrig, weil unverhältnismäßig angesehene Videoaufzeichnung beweisen könnte, darf dieses rechtswidrige Beweismittel nicht für das Urteil verwendet werden.
2. Mitlesen von E-Mails und dem Browser-Verlauf
Wie sieht es mit der Überwachung des Computers aus? Wenn die private Nutzung des Arbeitscomputers verboten ist, darf der Arbeitgeber im Grunde alles kontrollieren: E-Mails, Browser-Verläufe, Chat-Protokolle. Entscheidend ist hier, ob die private Nutzung explizit untersagt oder unter Umständen doch geduldet sei.
Sollte ein Arbeitgeber zufällig auf eine offensichtlich private E-Mail stoßen, etwa, weil das aus der Betreffzeile hervorgeht, sollte er diese jedenfalls nicht in Abwesenheit des Arbeitnehmers öffnen. Zwar entschieden die Gerichte hierzu aktuell unterschiedlich, doch zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre, dass dem Datenschutz zunehmend Vorrang eingeräumt wird.
Bundesarbeitsgericht: Spähsoftware nur in Ausnahmefällen erlaubt
Mitarbeiter verdeckt mit einer Spähsoftware auf dem Firmencomputer zu überwachen ist nur in sehr engen Grenzen erlaubt. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. Juli 2017 entschieden (AZ: 2AZ R 681/16). Demnach sind sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner protokollieren und Bildschirmfotos schießen, zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig. Der Einsatz von Spähsoftware sei, so die Richter, ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die Software einzusetzen sei nur erlaubt, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.
Die Richter des BAG erklärten deshalb die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Sein Chef hatte ihm anhand von Daten des Tastaturspions vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben.
Sollte ein Arbeitnehmer gegen die Regeln im Betrieb verstoßen, droht nach mindestens einer Abmahnung die fristlose Kündigung. In seltenen und extremen Fällen kann er auch direkt entlassen werden – doch ist das eher selten und unwahrscheinlich. Es passiert nur dann, wenn der Arbeitnehmer etwas tut, von dem er explizit weiß, dass es der Arbeitgeber nicht gestattet. Und selbst dann kommt es auf den Einzelfall an.
3. Mithören von Telefonaten
Mögen sich private E-Mails noch in einer rechtlichen Grauzone befinden, ist das beim Telefonieren anders. Das Mit- oder Abhören von Telefonaten ist absolut verboten. Gleichwohl kann der Arbeitgeber unter besonderen Umständen über den Verbindungsnachweis die Rufnummern überprüfen und darüber möglichen privaten Gesprächen auf die Schliche kommen.
Etwas anders ist es beispielsweise bei Service-Hotlines. Hier dürfen Anrufe zu Qualitätszwecken aufgezeichnet werden. Allerdings müssen davon sowohl die Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt werden als auch der Anrufer am anderen Ende der Leitung.
Nicht zulässig ist hingegen, Gespräche mit dem Smartphone mitzuschneiden. Nimmt ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch mit seinem Chef heimlich auf und kommt dies heraus, riskiert der Arbeitnehmer seinen Job.
4. Protokollierung von Pausenzeiten
Wenn es in einem Unternehmen eine Arbeitszeiterfassung gibt, muss der Arbeitnehmer seine Pausen hier dokumentieren. In einigen Firmen wird gestempelt und wer eine Raucherpause machen möchte, kommt um die Protokollierung des Verlassens des Gebäudes gar nicht umhin. In vielen Betrieben gibt es dagegen eine individuell geführte digitale Arbeitszeiterfassung am Computer. Aber auch hier muss die Pausenzeit korrekt eingetragen werden.
Sollten Arbeitnehmer das nicht tun und erfährt der Chef davon, kann er abmahnen – für versuchten Arbeitszeitbetrug.
Verdacht auf Arbeitszeitbetrug: Darf Detektiv Arbeitnehmer überwachen?
Darf der Arbeitgeber einen Privatdetektiv mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen, wenn er den Verdacht hat, von einem Mitarbeiter betrogen zu werden?
Das ist nur in sehr engen Grenzen möglich und kann im Zweifelsfall eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des überwachten Mitarbeiters bedeuten. Dies zeigt folgender Fall aus der Rechtspraxis:
Ein Betriebsratsvorsitzender hatte argumentiert, seine Betriebsratstätigkeit habe ein solches Ausmaß angenommen, dass er von der beruflichen Tätigkeit freigestellt werden müsse. Das glaubte ihm sein Arbeitgeber nicht. Er vermutete, der Arbeitnehmer begehe durch eine Zweittätigkeit Arbeitszeitbetrug. Das Unternehmen beauftragte eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers. Das erfuhr die Gewerkschaft durch einen anonymen Hinweis.
Der Betriebsratsvorsitzende klagte auf die Zahlung einer Entschädigung wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. In der zweiten Instanz sprach ihm das Gericht eine Entschädigung von 10.000 Euro zu.
Die Beobachtung sei eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers könne auch dann schwerwiegend verletzt sein, wenn der Arbeitgeber – wie hier – behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit beobachten lassen und es seien keine Fotos oder Videoaufzeichnungen angefertigt worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten.
Babysitter, Haushaltshilfe & Co: Ist Videoüberwachung zuhause erlaubt?
Wie sieht es mit Überwachung aus, wenn der Arbeitsplatz die heimischen vier Wände sind? Videoaufnahmen von Babysittern oder Haushaltshilfen sind nur dann erlaubt, wenn diese über die Überwachung informiert wurden und ihr ausdrücklich zugestimmt haben.
Heimlich ist eine Überwachung in den eigenen vier Wänden, zum Beispiel durch den Einsatz einer als Spielzeug getarnten, sogenannten „Nanny-Cam“, nur ausnahmsweise erlaubt. Zum Beispiel, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, wie zum Beispiel Diebstahl, gibt. Aber selbst dann spielen die Umstände noch eine wichtige Rolle und im Zweifelsfall wird ein Gericht die Persönlichkeitsrechte der überwachten Person mit dem Tatvorwurf abwägen: Wer eine Kamera aufstellt, weil Lebensmittel aus dem Kühlschrank verschwunden sind, könnte unverhältnismäßig handeln. Wenn Geld oder Schmuck vermisst wird, kann die Sache schon wieder anders aussehen.
In jedem Fall gilt: Die heimliche Videoüberwachung sollte nur zum Einsatz kommen, wenn sich Vorfälle nicht anders aufklären lassen. Wer einfach eine versteckte Kamera aufstellt, um beim Babysitter auf Nummer sicher zu gehen, geht das Risiko ein, wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte verklagt zu werden.
Opfer einer unerlaubten Überwachung können grundsätzlich Schadensersatz verlangen. In welcher Höhe kommt dann wiederum auf den Einzelfall und die Frage an: Wie schwer wurden die Persönlichkeitsrechte verletzt? Wer zum Beispiel nackt, oder in einer anderen intimen Positionen gefilmt wurde, kann zum Beispiel mehr verlangen als jemand, der nur beim TV-schauen aufgenommen wurde.
Überwachung am Arbeitsplatz: Betriebsrat kann entscheidend mitreden
Ob Videoüberwachung, privater Mail-Verkehr oder Arbeitszeiterfassung: Gibt es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser in die Praxis der Unternehmensleitung mit einbezogen werden und möglichen Überwachungsmechanismen zustimmen. Das regelt § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Fragen zur Überwachung am Arbeitsplatz? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten
Sie fühlen sich von Ihrem Arbeitgeber zu Unrecht oder in zu hohem Maße überwacht? Sie haben wegen eines Vergehens eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhalten, das Ihr Arbeitgeber aufgrund von Videoüberwachung bemerkt hat? In solchen und ähnlichen Fällen kann es helfen, sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Er kann einschätzen, wie Sie am besten vorgehen und ob ein Gerichtsverfahren sinnvoll ist.
Oder sind Sie Arbeitgeber und möchten wissen, wie Sie Ihre Mitarbeiter überwachen dürfen, ohne in deren Persönlichkeitsrechte einzugreifen? Oder befinden Sie sich in einem Konflikt mit einem Mitarbeiter, der sich zu unrecht überwacht fühlt? Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht können Sie dazu beraten, was in Ihrem Fall die beste Lösung ist.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft