Was darf die Polizei bei einer Perso­nen­kon­trolle?

Wir erklären, welche Rechte Sie haben, wenn Sie zufällig von der Polizei kontrol­liert werden.

Aber ich habe doch gar nichts gemacht! Dieser Gedanke liegt nahe, wenn man als Fußgänger ohne Vorwarnung von der Polizei angehalten und befragt wird. Dabei reicht es oft schon, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Nicht selten herrscht Verun­si­cherung darüber, warum man kontrol­liert wird und was man wirklich sagen muss. Wir fassen die Rechtslage zusammen:

Wann darf die Polizei ohne Grund Personen anhalten und befragen?

Gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.

Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffent­liche Sicherheit auszu­gehen ist – zum Beispiel bei einer Demons­tration, bei der mit Ausschrei­tungen gerechnet werden muss, oder an einem stadt­be­kannten Drogen­um­schlag­platz, an dem Straf­taten an der Tages­ordnung sind.

Die genauen Voraussetzungen für Kontrollen sind in den Polizeigesetzen der Länder festgelegt. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz erlaubt zum Beispiel Kontrollen auch an Orten, an denen „Personen der Prostitution nachgehen“.

In Ausnah­me­si­tua­tionen lässt das Polizei­recht mancher Bundesländer auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu: In Hamburg erklärte die Polizei Anfang 2014 nach Ausschrei­tungen linker Demons­tranten ganze Stadt­viertel zum „Gefah­ren­gebiet“: In diesem Bereich konnte die Polizei ohne beson­deren Grund Personen anhalten und kontrol­lieren.

Welche Fragen dürfen die Beamten stellen?

Bei einer rein präventiven Perso­nen­kon­trolle dürfen die Beamten zunächst einmal nur die Identität des Befragten feststellen. Das heißt, sie dürfen den Namen, Geburtstag und -ort, die Wohnan­schrift und die Staats­angehörigkeit erfragen und sich den Ausweis zeigen lassen – seinen Ausweis immer dabei haben muss man als Deutscher Staatsbürger übrigens nicht.

Darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beant­worten. Natürlich versuchen Polizei­beamte häufig, mit betont beiläufigen Fragen weitere Infor­ma­tionen einzu­holen. „Na, wo kommen wir denn her“, oder: „Und, wo geht’s jetzt noch hin?“, sind dafür typische Beispiele. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicher­weise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Möglichst knapp und höflich zu antworten, wirkt dagegen deeska­lierend und hilft, die unange­nehme Situation möglichst schnell zu beenden.

Die Fragen zur eigenen Person sollte man aller­dings in jedem Fall beant­worten. Denn wenn die Polizei die Identität einer Person nicht oder nur mit großem Aufwand feststellen kann, darf sie weitere Maßnahmen zur Identitätsfest­stellung einleiten. Dazu zählen das Mitnehmen auf die Polizei­wache und unter Umständen auch eine Durch­su­chung. Ansonsten sind diese Maßnahmen ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

Nach welchen Kriterien darf die Polizei Personen für eine zufällige Kontrolle auswählen?

Diese Frage wird immer wieder kontrovers disku­tiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall recht­fer­tigen können. Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispiel­weise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist.

Besonders umstritten ist in diesem Zusam­menhang die sogenannte „verdachts­unabhängige Perso­nen­kon­trolle“ der Bundes­po­lizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenz­ge­bieten. Die Bundes­po­lizei sucht dabei vorwiegend nach illegal einge­wan­derten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrol­lieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten.
  • Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft