Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle?
Wir erklären, welche Rechte Sie haben, wenn Sie zufällig von der Polizei kontrolliert werden.
Aber ich habe doch gar nichts gemacht! Dieser Gedanke liegt nahe, wenn man als Fußgänger ohne Vorwarnung von der Polizei angehalten und befragt wird. Dabei reicht es oft schon, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Nicht selten herrscht Verunsicherung darüber, warum man kontrolliert wird und was man wirklich sagen muss. Wir fassen die Rechtslage zusammen:
Wann darf die Polizei ohne Grund Personen anhalten und befragen?
Gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.
Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist – zum Beispiel bei einer Demonstration, bei der mit Ausschreitungen gerechnet werden muss, oder an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz, an dem Straftaten an der Tagesordnung sind.
Die genauen Voraussetzungen für Kontrollen sind in den Polizeigesetzen der Länder festgelegt. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz erlaubt zum Beispiel Kontrollen auch an Orten, an denen „Personen der Prostitution nachgehen“.
In Ausnahmesituationen lässt das Polizeirecht mancher Bundesländer auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu: In Hamburg erklärte die Polizei Anfang 2014 nach Ausschreitungen linker Demonstranten ganze Stadtviertel zum „Gefahrengebiet“: In diesem Bereich konnte die Polizei ohne besonderen Grund Personen anhalten und kontrollieren.
Welche Fragen dürfen die Beamten stellen?
Bei einer rein präventiven Personenkontrolle dürfen die Beamten zunächst einmal nur die Identität des Befragten feststellen. Das heißt, sie dürfen den Namen, Geburtstag und -ort, die Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit erfragen und sich den Ausweis zeigen lassen – seinen Ausweis immer dabei haben muss man als Deutscher Staatsbürger übrigens nicht.
Darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten. Natürlich versuchen Polizeibeamte häufig, mit betont beiläufigen Fragen weitere Informationen einzuholen. „Na, wo kommen wir denn her“, oder: „Und, wo geht’s jetzt noch hin?“, sind dafür typische Beispiele. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunftsfreudig ist, kann sich selbst schaden und möglicherweise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Möglichst knapp und höflich zu antworten, wirkt dagegen deeskalierend und hilft, die unangenehme Situation möglichst schnell zu beenden.
Die Fragen zur eigenen Person sollte man allerdings in jedem Fall beantworten. Denn wenn die Polizei die Identität einer Person nicht oder nur mit großem Aufwand feststellen kann, darf sie weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung einleiten. Dazu zählen das Mitnehmen auf die Polizeiwache und unter Umständen auch eine Durchsuchung. Ansonsten sind diese Maßnahmen ohne konkreten Anlass nicht zulässig.
Nach welchen Kriterien darf die Polizei Personen für eine zufällige Kontrolle auswählen?
Diese Frage wird immer wieder kontrovers diskutiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall rechtfertigen können. Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispielweise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist.
Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ der Bundespolizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenzgebieten. Die Bundespolizei sucht dabei vorwiegend nach illegal eingewanderten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrollieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).
Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen.
- Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
- Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten.
- Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft