Vereister Wanderweg: Zur Not auf dem Hosenboden rutschen!

Regelmäßig sorgen Schnee und Eis dafür, dass im Winter die Unfallstatistik in die Höhe schnellt. Nicht immer sind dabei nur Autos beteiligt. Stürzen Fußgänger und kommen dabei zu Schaden, stellt sich oft die Frage, wer für diesen aufkommt. Immer wieder wird deshalb um die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ gestritten. So geschehen in einem Fall, der sich auf einem recht prominenten Wanderweg in der Region ereignete.

Schauplatz des tragischen Missgeschicks war der Staffelberg, genauer gesagt der wohl am stärksten frequentierte Weg vom Plateau zum Parkplatz oberhalb von Romansthal. Die spätere Klägerin befand sich am Nachmittag bereits auf dem Rückweg von der Staffelbergklause, als sie wenig unterhalb auf einem vereisten Teilstück des Weges stürzte und sich schwer verletzte. Da der Weg teilweise gestreut und geräumt gewesen sei und auch aufgestellte Streukästen eine falsche Sicherheit vorgegaukelt hätten, nahm die Klägerin später die für das Gebiet zuständige Gemeinde auf Schadenersatz in Anspruch. Sie habe die Verkehrssicherungspflicht innegehabt und diese verletzt.

Keine umfassende Verkehrssicherungspflicht

Tatsächlich ist in Artikel 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eine Räum- und Streupflicht einer Gemeinde verankert, allerdings nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortslagen – nicht einschlägig für den in Rede stehenden Wald- und Feldweg. Bliebe die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, derzufolge jeder die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, der eine Gefahrenquelle schafft, sie unterhält oder auf sie einwirkt.

Allerdings sind dabei immer nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar,  die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Menschen vor Schaden zu bewahren. Zu begegnen ist nur solchen Gefahren, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Weges ein durchschnittlicher Wanderer nicht rechnen muss.

„Eine völlige Gefahrlosigkeit eines Verkehrsweges kann nicht gefordert werden“, so das Landgericht in der Urteilsbegründung. Die Klägerin habe den Weg so hinnehmen müssen, wie er sich ihr erkennbar darstellte. Lediglich nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren sind demnach dem Verkehrssicherungspflichtigen zuzurechnen. Tatsächlich aber habe die Klägerin, so das Gericht, den Weg bereits auf dem Hinweg als „immer wieder stellenweise glatt“ wahrgernommen. Auch habe sie erkannt, dass die Sturzstelle nicht geräumt und gestreut gewesen sei. Folglich habe sie sich auf Glätte einstellen müssen und sich zur Vermeidung jedweder Sturzgefahr notfalls „auf dem Hosenboden“ fortbewegen müssen.

Zudem sei ein Hinabgehen steilerer Wegabschnitte regelmäßig sturzgefährdeter als ein Hinaufgehen. Die Klägerin habe deshalb bereits als sie erkannt hatte, dass ihre Vermutung eines vollständig geräumten und gestreuten Wanderwegs nicht zutreffend war, von einem weiteren Aufstieg absehen müssen. Dieses Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens sei so gravierend, dass selbst die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, hätte sie bestanden, demgegenüber vollständig zurücktreten müsse, so das Gericht.

Das Landgericht wies schließlich die Klage ab.