Verbraucherdarlehen: Grandioses Comeback des Widerrufsjokers

Millionen deutscher Verbraucherkredite können nach einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs wegen falscher Widerrufsbelehrungen widerrufen werden.

Am 26. März platzte die Bombe: Der europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die üblichen Widerrufsbelehrungen in Deutschen Kreditverträgen gegen EU-Recht verstoßen. Die darin enthaltenen, sogenannten  „Kaskadenverweisungen“ sind nicht vereinbar mit der Richtlinie, nach der klar und prägnant dargestellt werden muss, wie die Widerrufsfrist berechnet werden kann. Die Folge: Millionen deutscher Verbraucherkredite, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nun widerrufen werden.

Die Luxemburger Richter widersprechen in Ihrem Urteil dem Bundesgerichtshof, der als höchstes deutsches Zivilgericht mehrfach mit einer verbraucherunfreundlichen Auffassung aufgefallen war. Für die Praxis hat dieses Urteil eine explosionsartige Schlagkraft: Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Formulierung findet sich fast ausnahmslos in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.

Das Besondere: Dem EuGH lag ein sogenannter Immobiliendarlehensvertrag, also ein Kreditvertrag, mit dem ein Haus bzw. eine Eigentumswohnung finanziert wurde, zur Prüfung vor. Der vom EuGH beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformation findet sich aber auch regelmäßig in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen, mit denen zum Beispiel der Erwerb eines PKW finanziert wurde.

Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln: Ehemals teure Baukredite kosten heute beispielsweise 0,8 Prozent Zinsen anstatt wie vor einiger Zeit zum Beispiel 3,6 Prozent. Das macht über Jahre für Verbraucher einen Unterschied von etlichen tausend Euro Zinsen.

Zusammengefasst bedeutet das Sensationsurteil des EuGH für Verbraucher Folgendes:

  • Immobilienkredite: Teure Immobilienkredite können durch Widerruf umgeschuldet werden zu günstigeren Konditionen – ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Autokredite: Autokredit- oder Leasingverträge können widerrufen werden, um sich so zum Beispiel von einem manipulierten Kfz (Stichwort: Dieselskandal) zu trennen.
  • Finanzierungskredite: Kredite, die aufgenommen wurden, um z.B. Elektronikgeräte anzuschaffen, können widerrufen werden.

Erwartungsgemäß werden sich die Banken gegen eine erneute Widerrufswelle sträuben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes sorgt jedoch dafür, dass die Chancen von Verbrauchern so gut wie nie zuvor sind, um vom Widerrufsjoker zu profitieren.

Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltlich behilflich. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung setzen Sie sich bitte telefonisch unter 09561-80110  mit uns in Verbindung, oder auch per E-Mail an info@hoernlein-feyler.de

Heidi Schüler

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht