Unternehmen auf Facebook: Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen

Millionen Menschen in Deutschland nutzen Facebook, viele davon regelmäßig. Diese große Zahl an potenziellen Lesern beziehungsweise Kunden will sich kaum eine Firma entgehen lassen: In dem sozialen Netzwerk sind deshalb auch immer mehr Firmen präsent. Sobald eine Facebook-Seite nicht mehr privat, sondern geschäftlich genutzt wird, lauern allerdings rechtliche Fallstricke. Wir erklären, wie Unternehmen ihren Facebook-Auftritt rechtssicher einrichten und unterhalten können.

Noch bis vor ein paar Jahren galt: Wer mit seiner Hausverwaltung, einem Elektrogerät oder einem Dienstleister nicht zufrieden war, schrieb dem Unternehmen einen gepfefferten Brief. Geduldige hängten sich ans Telefon. Heute hinterlässt man einen Kommentar auf der entsprechenden Facebook-Seite. Was für die Nutzer einfach ist, stellt Unternehmen vor Herausforderungen. Sie müssen auf Facebook deutlich mehr rechtliche Regelungen beachten als private Nutzer.

Facebook für Unternehmen: Unternehmensprofil oder Fanseite?

Bevor ein Unternehmen Facebook nutzen kann, müssen die zuständigen Mitarbeiter entscheiden, welche Art von Seite sie einrichten wollen. Möglich ist ein Unternehmensprofil, das Firmenpendant zum persönlichen Nutzerprofil. Hier können Neuigkeiten und Informationen zum Unternehmen und seinen Produkten verbreitet und mit den Nutzern kommuniziert werden – im Namen des Unternehmens.

Unternehmensprofil: Bearbeitung durch privates Mitarbeiterprofil

Ein Unternehmensprofil auf Facebook muss mit einem privaten Profil verknüpft sein, von dem aus die Seite verwaltet wird. Die Rechte, das Unternehmensprofil zu bearbeiten, können einer oder mehreren Privatpersonen beziehungsweise deren Facebook-Profilen eingeräumt werden, ohne dass die Namen der Bearbeiter auf der Unternehmensseite auftauchen.

Dies führt zu einer Frage, die ins Arbeitsrecht hineinspielt: Kann der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter zwingen, die Facebook-Unternehmensseite mit seinem privaten Account zu verknüpfen? In der Praxis dürfte das kaum ein Problem sein. Denn wer speziell für Social-Media-Aufgaben eingestellt wird, sollte wissen, dass er sein privates Profil einsetzen muss. Und natürlich kann ein Unternehmen auch ein privates Profil einrichten, von dem aus die Unternehmensseite bearbeitet wird.

Bezahldaten sicher hinterlegt im Unternehmensprofil

Ein wichtiger Faktor bei der Unternehmensseite: Wer auf Facebook für sein Unternehmen wirbt – was in der Regel kostenpflichtig ist –, kann bei einem Unternehmensprofil direkt die Bezahldaten hinterlegen. Das ist in den meisten Fällen eine Kreditkartennummer.

Fanseiten: Wenig Sicherheit für Bezahldaten

Die zweite Möglichkeit für Unternehmen, auf Facebook präsent zu sein, ist eine Fanseite. Um sie anlegen zu können, ist ebenfalls ein privates Profil notwendig. Von diesem Profil aus kann die Seite bearbeitet und verwaltet werden. Möchte eine Firma Werbung schalten, muss sie die Kreditkartendaten allerdings im Profil des Bearbeiters hinterlegen. Ein Sicherheitsrisiko – vor allem, wenn dieser Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Da theoretisch jeder eine Fanseite für jeden einrichten kann, ist der Bearbeiter für das Unternehmen nicht vertretungsberechtigt. Wenn er mit den Facebook-Nutzern kommuniziert und zum Beispiel auf Posts antwortet, tut er das nicht offiziell im Namen des Unternehmens. Es kann die Seite allerdings als offizielle Fanseite autorisieren.

Facebook für Unternehmen: Ist ein Impressum notwendig?

Egal ob Unternehmensprofil oder Fanseite: Wer eine Facebook-Seite für ein Unternehmen einrichtet, muss ein Impressum beziehungsweise eine Anbieterkennzeichnung anlegen. Daraus muss unmittelbar und klar hervorgehen, wer im Sinne des Telemediengesetzes für den Inhalt der Seite verantwortlich ist. Dabei kann es zwar ausreichen, wenn die Facebook-Seite mit der Anbieterkennzeichnung der regulären Webseite verlinkt ist. Aber grundsätzlich gilt, dass das Impressum beziehungsweise die Anbieterkennzeichnung spätestens mit dem zweiten Klick erscheinen muss.

Darf man auf Facebook Gruppenfotos vom Team veröffentlichen?

Ein Impressum mag eine wichtige Formalie sein, doch was wäre Facebook ohne Fotos? Auch Unternehmen stellen gerne Fotos auf ihren Seiten ein. Schließlich sollen potenzielle neue Mitarbeiter sehen, wie sich das Team zusammensetzt, und wie gut die Stimmung bei Weihnachtsfeier und Betriebsausflug ist. Ist es erlaubt, solche Bilder zu veröffentlichen?

Bei größeren Gruppen und öffentlich zugänglichen Räumen gibt es in der Regel kein Problem. Ist hingegen eine einzelne Person im Bild, sollte ein Unternehmen das Bild nur mit deren Einverständnis bei Facebook veröffentlichen. Plant ein Arbeitgeber, Fotos von Mitarbeitern zu veröffentlichen, sollte er sich im Vorhinein bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Einwilligung einholen. Dabei sollte auch festgelegt werden, wie er mit den Fotos verfährt, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Entscheidend ist auch die Frage, ob man als Mitarbeiter damit rechnen muss, dass Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Davon kann man bei einer größeren Weihnachtsfeier oder einem Firmenlauf in der Regel ausgehen – und deshalb auch mit dem Einverständnis der Teilnehmer, dass Fotos veröffentlicht werden. Dabei kommt es allerdings auch auf das Unternehmen an. In einer konservativen Anwaltskanzlei ist es weniger wahrscheinlich, dass Fotos von Mitarbeitern auf einer Facebook-Unternehmensseite veröffentlicht werden als in einer Eventagentur.

Darf der Betriebsrat mitentscheiden, wenn es um die Facebook-Präsenz des Unternehmens geht?

Ob mit oder ohne Fotos – auf der Facebook-Seite eines Unternehmens werden viele Informationen eingestellt, die größtenteils öffentlich sichtbar sind. Nicht nur durch das Unternehmen selbst, sondern auch durch Einträge anderer Facebook-Nutzer, sogenannte Postings. Kompliziert kann es werden, wenn in diesen Einträgen konkret Mitarbeiter bewertet werden. Wenn ein Unternehmen das auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Dezember 2016 entschieden (AZ: 1 ABR 7/15).

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das Blutspenden anbietet. Bei den Blutspendeterminen sind Ärzte und weitere Beschäftigte tätig, die Namensschilder tragen. Auf der Facebook-Seite des Unternehmens hinterließen Nutzer immer wieder Einträge, die sich auf der Verhalten der Mitarbeiter bezogen. Dem Betriebsrat zufolge eröffnete dies dem Unternehmen die Möglichkeit, die Angestellten zu überwachen. Der Betriebsrat forderte, bei allen Facebook-relevanten Aspekten mitentscheiden zu dürfen. Als das Unternehmen das ablehnte, klagte der Betriebsrat.

Das BAG gab ihm teilweise Recht. Den Richtern zufolge hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, wenn Postings von Nutzern direkt – ohne vorherige Prüfung – veröffentlicht werden. Beziehen sich diese auf Leistung und Verhalten, gelte die Facebook-Seite als technische Einrichtung zur Überwachung. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat dann ein Mitspracherecht.

Webseite und Facebook-Seite: Verknüpfung nur durch Link, nicht Like-Button

Wichtig ebenfalls: die Verknüpfung der Unternehmenswebseite mit der Unternehmens-Facebook-Seite. Technisch möglich, aber nicht ohne weitere Datenschutzmaßnahmen zulässig ist der sogenannte Like-Button auf einer Webseite. Wer ihn betätigt, „liked“ den Inhalt damit automatisch auf Facebook. Das bedeutet, er wird im Facebook-Profil des Nutzers unter „gefällt mir“ angezeigt.

Das Landgericht Düsseldorf hat diese direkte Einbindung als nicht datenschutzkonform abgelehnt (Urteil vom 09. März 2016 AZ 12O 151/15). Denn der Button übermittelt auch dann Daten des Nutzers an Facebook, wenn er ihn gar nicht betätigt. Bindet ein Unternehmen den Button weiterhin auf seiner Internetseite ein, droht eine Abmahnung.

Die Alternative für Unternehmen, die auf Facebook vertreten sind und das auch ihrer Unternehmensseite publik machen, ist eine Verlinkung. Dabei kann auf der Webseite eine auf Facebook verweisende Grafik gesetzt werden, hinter der ein Link zum aktiven Like-Button aktiviert wird, wenn der Nutzer das Verweisbild anklickt. Hier muss dem Nutzer aber per mouse-over (es öffnet sich dann zum Beispiel ein Tooltip-Fensterchen) und in der Datenschutzerklärung erläutert werden, dass er mit diesem 2-Click-Verfahren der Nutzung des Like-Buttons zustimmt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft/intern