Unterhalt für Eltern: Kann Pflicht zum Elternunterhalt entfallen?

Grundsätzlich müssen Kinder Elternunterhalt zahlen. Beispielsweise dann, wenn die Eltern die Kosten für eine Heimunterbringung die Leistungsfähigkeit der Eltern überschreitet. Allerdings kann der Elternunterhalt für ein Kind auch eine „unzumutbare Härte“ sein, so dass es den Elternunterhalt nicht zahlen muss.

Viele Kinder fragen sich, ob und in welchen Situationen sie ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Dabei sollten Kinder sich auch über die Ausnahmen von dieser Pflicht informieren.

Eine Ausnahme von der Pflicht zum Elternunterhalt kann zum Beispiel dann greifen, wenn das Kind gegen seinen Willen in eine Pflegefamilie gegeben wurde und es zu tiefgreifenden Beeinträchtigungen der persönlichen Belange des Kindes kam. Wusste die Mutter von den Beeinträchtigungen für ihr Kind, muss das Kind später auch nicht für den Elternunterhalt einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Warendorf vom 7. Januar 2015 (AZ: 9 F 656/14).

Als Kind in Pflegefamilie gegeben: Muss man trotzdem Elternunterhalt zahlen?

Der Fall: Mit sechs Jahren gaben die Eltern ihre Tochter zu Verwandten in Pflege. Sie sollte ihren geliebten Bruder begleiten, der in der Pflegefamilie als Hoferbe vorgesehen war. Die Pflegefamilie adoptierte den Jungen.

Das Mädchen wollte allerdings nicht bei den Verwandten leben und versteckte sich bei den regelmäßigen Besuchen im Haus der leiblichen Eltern immer dann, wenn sie wieder zu den Pflegeeltern gebracht werden sollte. Auch bat das Kind seine Mutter, nicht zu ihren Pflegeeltern zurückkehren zu müssen.

Das Kind hatte den Rückhalt der leiblichen Eltern so wenig wie den der Pflegeeltern, die ihr Undank vorwarfen. Dadurch hatte das Kind keinen echten Familienbezug, weder in der Pflegefamilie noch bei den leiblichen Eltern.

Nachdem die Mutter verstorben war, nahm der Sozialhilfeträger den Sohn in Anspruch, da ein Teil der Heimunterbringung mit Sozialhilfemitteln finanziert worden war. Der Mann verlangte von seiner Schwester, sich daran zu beteiligen.

Wann entfällt die Pflicht, Elternunterhalt zu zahlen?

Mit anwaltlicher Hilfe wehrte sich die Frau mit Erfolg gegen diesen Anspruch, sich am Elternunterhalt zu beteiligen. In solchen und ähnlichen Fällen können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schon im Vorfeld prüfen, ob durch die Pflicht zur Zahlung des Elternunterhalts eine so genannte „unzumutbare Härte“ vorliegt. Dementsprechend konnte sich die Tochter hier auch gegen den Anspruch wehren.

Für das Gericht lag in diesem Fall eine solche unzumutbare Härte vor. Die Frau musste also für ihre leibliche Mutter nicht finanziell einstehen und Elternunterhalt zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die leiblichen Eltern sich auch nach Abgabe des Kindes in eine Pflegefamilie hätten um das Kind kümmern und an seinem Leben teilhaben müssen. Darüber hinaus hatten die Eltern das Kind gegen dessen erklärten Willen weggegeben.

Dass das Kind weder in der Pflegefamilie noch bei ihren leiblichen Eltern einen echten Familienbezug hatte erleben können, zeigt sich schon daran, dass sie von beiden nicht im Testament bedacht worden war. Die Mutter hatte gewusst, dass es ihrem Kind bei den Pflegeeltern nicht gut ging.

Dieser Fall zeigt, dass es Ausnahmen auch vom Elternunterhalt gibt. Welche Möglichkeiten man hat, darüber klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht auf.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft