Überblick: Rechts­themen zu Fasching und Karneval

Die tollen Tage des Karnevals, Faschings oder der Fastnacht stehen bevor. Recht und Gesetz gilt dennoch. Wir beantworten die elf wichtigsten Rechts­fragen rund um den Höhepunkt der fünften Jahreszeit.

1. Ein Bützchen gehört zum Brauchtum und gilt nicht als sexuelle Belästigung

Karneval gilt als lockere Zeit. Da wird geschmust, geküsst und umarmt. Aber wo ist die Grenze? Wann wird etwa aus einer scheinbar harmlosen Knuddelei sexuelle Belästigung? Sie fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung reichen, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen, die in Sexualakte münden. Entscheidend ist hierbei, ob der „Empfänger“ einverstanden ist oder nicht. Ein Bützchen, also Küsschen, gehört aber nicht dazu. Es zählt zum Brauchtum und wer das als sexuelle Belästigung versteht, sollte am besten Karneval und Fasching meiden.

2. Öffentliche Liebe an den tollen Tagen

Wie weit darf man gehen? Ist es zum Beispiel erlaubt, im Auto, im Freien – ja, grundsätzlich Sex in der Öffentlichkeit zu haben? Diese Frage dürfte nicht nur Narren interessieren. Denn laut einer Umfrage können auch andere dem sogenannten Outdoorsex etwas abgewinnen. Dabei müssten sie zumindest rechtlich gesehen nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten, ist nicht immer ein strafwürdiges Delikt. Es darf nur nicht dort in der Öffentlichkeit geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten. Ein Karnevalsumzug ist also ungeeignet.

3. Rosenmontag ist kein Feiertag

Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag: Gesetzlich sind es ganz normale Werktage – auch in Karnevalshochburgen wie Köln und Mainz. Einen Anspruch auf Urlaub gibt es nicht, wer unbeschwert durchfeiern möchte, sollte Urlaub beantragen – und das rechtzeitig. Der Chef kann den Antrag auch ablehnen.

4. Karneval im Büro: Verkleidung und Alkohol am Arbeitsplatz

In vielen Büros der Karnevalshochburgen gehört es in der „fünften Jahreszeit“ einfach dazu – im Kostüm zur Arbeit. Ein Recht auf Maskerade gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben. Viele Chefs – besonders in den Hochburgen des Frohsinns – haben aber in dieser Zeit kein Problem mit verkleideten Angestellten.

Gleiches gilt für das Hören von Karne­vals­musik während der Arbeitszeit: Erlauben müssen Chefs dies nicht. Aller­dings dürfen sie deshalb Angestellte auch nicht gleich kündigen, entschied schon 1989 das Landes­ar­beits­ge­richt Hessen (AZ: 14 Sa 895/87)

5. Verkehr: kostümiert Autofahren ist erlaubt – teilweise

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karnevalisten nicht einschränken.

Selbstverständlich gelten auch die Promillegrenzen im Straßenverkehr an Fasching und Karneval. Gerade an den verkaterten Folgetagen ist besondere Vorsicht geboten, denn wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, kann auch das dazu führen, dass er nicht sicher fahren kann. Im Falle eines Unfalls droht Strafe, so eine Alkoholisierung festgestellt wird. Und auch bei Polizeikontrollen droht Ärger.

6. Lärmbelästigung: Toleranz an Karneval und Fasching größer

Für Gastwirte oder Karnevalisten in der eigenen Wohnung gelten keine anderen gesetzlichen Regelungen als an allen anderen Tagen: Ruhezeiten gelten hier auch. Das Ordnungsamt Köln teilt allerdings mit, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass Nachbarn während der tollen Tage toleranter sind. Nichtsdestotrotz sind besonders die sogenannten Raucherinseln außerhalb der Gaststätten problematisch. „Die Erfahrung zeigt, dass während des Karnevals oder Fasching nicht ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen“, so Rechtsanwalt Walentowski. Beschwerende Nachbarn müssten sich mitunter auf die Rücksichtnahme der Gastwirte und deren Gäste verlassen.

7. Wildpinkeln: Öffentliches Urinieren ist verboten

Nicht nur an Karneval kommt man mitunter in Drucksituation – dann nämlich, wenn die Blase ebenso voll ist, wie die Toiletten der jecken Kneipen. Dabei geht öffentliches Urinieren als Ordnungswidrigkeit richtig ins Geld – je nach Bundesland und Ort des Geschehens. Dabei gelten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze, in Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5000 Euro kosten. In den Karnevalshochburgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 bzw. 100 Euro.

8. Kohle wegen Kamelle? Wenig Hoffnung auf Schmerzensgeld

Während der Rosenmontagszüge sammeln Passanten massenhaft Blumen, Kuscheltiere und Süßes; Schokolade fliegt tonnenweise durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. So haben Richter in der Vergangenheit entsprechende Klagen meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen. „Zudem weiß jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verletzungen zu erleiden“ (AZ: 123 C 254/10).

9. Live-Auftritte von Karnevals-Bands sind GEMA-pflichtig

Wenn in Deutschland geschützte Musik aufgeführt wird, kassiert die GEMA – auch an den tollen Tagen. Karneval ist ohne Hymnen zum Schunkeln und Mitgrölen undenkbar. Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ vertritt Urheberrechte von Komponisten und Musiktextern. Wenn an Fasching oder Karneval GEMA-pflichtige Stücke aufgeführt werden, erhebt die Gesellschaft eine Gebühr und leitet sie an die Schöpfer der Werke weiter. Das gilt auch für Live-Auftritte etwa von Cover-Bands. So wird beispielswiese bei Karnevalsumzügen in der Regel nach Wagen mit Beschallung und mitwirkenden Musikern abgerechnet. Wie hoch die Kosten dabei ausfallen, ist in jedem Einzelfall anders.

10. Karnevalisten sind Künstler und nicht gewerbesteuerpflichtig

Wird ein Star des Karnevals als Künstler und selbstständiger Freiberufler eingestuft, ist er von der Gewerbesteuer befreit. Somit muss nur die Einkommenssteuer entrichtet werden, die jeder Freiberufler regelmäßig an das Finanzamt überweisen muss.

11. Karnevalsvereine: Gewinne müssen versteuert werden

Auch gemeinnützige Karnevalsvereine sind nicht per se von der Versteuerung der Gewinne befreit. Das Finanzgericht Köln entschied 2012, dass Körperschaftssteuern dann fällig werden, sobald Gewinne aus dem Verkauf von – in diesem Fall – Orden erzielt werden.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft