Trennung und Scheidung: Wann muss ich mein Vermögen offen­legen?

Wenn ein Paar zusam­men­findet und heiratet, geht es dabei meist um Liebe – an Geld dürften wenige denken. Geht die Ehe zu Ende, wird das liebe Geld aller­dings oft zum Gegen­stand von Streit. Knack­punkt ist dabei meist das Vermögen der Partner, bezie­hungs­weise ihre Angaben darüber. Wann Sie Ihren Partner über Ihre Vermögensverhältnisse infor­mieren müssen, erfahren Sie hier.

Für Thomas Neumüller war es kein leichtes Jahr: Die Ehe mit seiner Frau Susanne ging in die Brüche, die beiden leben nun getrennt. Da die beiden keinen Ehevertrag geschlossen haben, gelten für die sie Regeln der Zugewinn­ge­mein­schaft. Thomas Neumüller müsste seiner Frau wahrscheinlich einen Ausgleich zahlen. Ein Freund von ihm hat ihm nun geraten, einen Teil seines Geldes, das er während der Ehezeit angespart hat, abzuheben, zu verstecken und im Schei­dungs­ver­fahren zu verschweigen. Ist das erlaubt?

Kein Ehevertrag: Vermögen wird bei Scheidung geteilt

Wenn das Paar keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt es im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass derjenige einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere Ehepartner.

Offen­legung am Trennungstag: Ermittlung oft schwierig

Dazu muss erst einmal ermittelt werden, wie sich das Vermögen über die Zeit der Ehe hinweg entwi­ckelt hat. Deshalb haben beide Partner Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Partners am Trennungstag.

Diese Regelung soll verhindern, dass einer der Partner nach der Trennung Vermögenswerte bei Seite schafft, um dann bei der Scheidung weniger abgeben zu müssen. Dem Ausgleichsberechtigten hilft eine sogenannte Beweis­la­stum­kehrung. Man muss beweisen, was mit dem Vermögen geschehen ist, wenn es seit der Trennung weniger geworden ist.

In der Praxis ist es meist das größte Problem, den Tag der Trennung genau zu benennen. Kann man nicht beweisen, an welchem Tag die Trennung statt­ge­funden hat, ist keine Beweis­la­stum­kehrung möglich. Eine Vermögensaus­kunft bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung kann man dann ebenfalls nicht verlangen. Dann muss das Vermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit und mit dem Vermögensstand am Tag der Zustellung des Schei­dungs­an­trags verglichen werden.

Scheidung: Vermögen muss offen gelegt werden

Im Zuge der Scheidung müssen beide Partner so oder so ihr Vermögen offen­legen. Falsche Angaben zum Vermögen zu machen und zum Beispiel Konten oder Geldan­lagen zu verschweigen, gilt als Prozess­betrug – und ist straf­rechtlich relevant.

Ob ein Ehegatte wahre Angaben macht, wird von Amtswegen nicht automa­tisch geprüft. Statt­dessen muss der Berech­tigte seine Kennt­nisse zur Vermögenslage des anderen Ehegatten vortragen oder dessen Vortrag bestreiten, damit dieser ihn belegen muss.

Ähnliches ist in einem Fall passiert, in dem das Oberlan­des­ge­richt Hamm kürzlich entschieden hat: Der Ehemann hatte seiner Partnerin verschwiegen, dass er alleine das Erbbau­recht an dem Grundstück innehatte, auf dem das gemeinsame Haus gebaut war. Die Frau focht daraufhin den Zugewinnausgleich an – erfolgreich.

Hat zum Beispiel eine Frau das Gefühl, dass ihr Ex-Mann in spe Vermögen verschweigt, kann sie einen Antrag auf Auskunft stellen. Diesem muss der Mann nachkommen und wahrheitsgemäß antworten. Danach kann die Frau einen Antrag darauf stellen, einen Teil des Vermögens zu erhalten. Diese Folge von Anträgen nennt man Stufen­antrag.

Auf den Unterhalt hat das Vermögen übrigens nur selten Einfluss. Dieser hängt mit dem Einkommen des Zahlenden und des Berech­tigten zusammen. Unterhalt wird auch nicht automa­tisch gezahlt: Wer berechtigt ist oder glaubt dies zu sein, muss den Verpflich­teten in Verzug setzen und wenn nötig einen Antrag bei Gericht stellen.

Fragen zu Auskunfts­ansprüchen bei Trennung und Scheidung? Anwaltlich beraten lassen

Fazit für Schei­dungs­willige: Zu mindestens an zwei, maximal drei Stich­tagen muss man sein Vermögen komplett offen­legen und die Aussagen beweisen. Das betrifft rückwirkend den Tag der Hochzeit, den Tag der Trennung und den Tag der Zustellung des Schei­dungs­an­trags. Innerhalb der Ehe sollten die Partner sich auch auf dem Laufenden halten, was ihre finan­zi­ellen Verhältnisse angeht. Belege müssen sie aller­dings nicht liefern.

Sie möchten sich von ihrem Ehepartner trennen oder sich scheiden lassen und haben Fragen zu ihren Auskunftspflichten? Wir beraten Sie gerne.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft