Supermarkt haftet für Rutschgefahr nach Reinigung

Manchmal geht nach hinten los, was in guter Absicht eingeführt worden ist. So geschehen auch in einem Coburger Supermarkt. Dort wurde einer Kundin der mittels einer Reinigungsmaschine frisch gesäuberte Boden zum Verhängnis. Auf ihrem Weg von der Kasse zum Ausgang rutschte sie auf einem frischen Feuchtigkeitsfilm aus und brach sich beim unvermeidlichen Sturz zwei Rippen.

Nun ist ein Rippenbruch eine jener Verletzungen, die den Betroffenen oft über mehrere Wochen stark in dessen Bewegungsfähigkeit einschränkt und zudem mit erheblichen Schmerzen an das Unfallereignis erinnert. Grund genug für das Unfallopfer, sich mit einem Begehren nach Schmerzensgeld an den Supermarkt zu wenden.

Sturz als allgemeines Lebensrisiko?

Der jedoch sah die Ursache des Sturzes nicht bei sich. Der Sturz könne ja ebenso auf anderen Ursachen beruhen, etwa einem schlichten Umknicken oder Stolpern. Und selbst wenn die Reinigungsmaschine irgendwie darin verwickelt wäre, so sei auch insoweit alles in Ordnung gewesen: Einwandfreier Zustand, mit korrekten Einstellungen bedient, Feuchtigkeit weitestgehend wieder aufgesaugt. Selbst der Bodenbelag erfülle alle DIN-Vorgaben zu Trittsicherheit und Rutschhemmung. Für die Kundin habe sich folglich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht – Pech gehabt, sozusagen.

Eine Frechheit, fand die Kundin und wurde dank der Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler zur Klägerin. Mit Erfolg: 2.500 Euro Schmerzensgeld sprach ihr das Landgericht Coburg am Ende zu (Aktenzeichen 24 O 76/18).

Für das Gericht stand nicht nur fest, dass die Reinigungmaschine für den Feuchtigkeitsfilm und damit letztlich für den Sturz der Klägerin verantwortlich war.  Auch habe der Betreiber des Supermarktes die Rutschgefahr erkennen und deshalb Maßnahmen zum Schutz der enteilenden Kundschaft treffen müssen. Schließlich kennt der „durchschnittliche Supermarktkunde“ die Funktionsweise solcher Reinigungsmaschinen nicht und muss deshalb auch nicht mit einer davon ausgehenden Rutschgefahr rechnen. Im Gegenteil: Er dürfe sogar davon ausgehen, dass der Boden nach der Reinigung sauber und insbesondere ohne gesteigerte Rutschgefahr zurückbleibe.

Verkehrssicherungspflicht gebietet Vorkehrungen gegen Gefahren

Umso höher seien also die Anforderungen an die seitens des Supermarktes bestehenden Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Diese gebietet nämlich, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

„Unschwer möglich“ wäre das nach Ansicht des Gerichts für den Supermarkt gewesen. Man hätte zum Beispiel mit den Reinigungsarbeiten bis nach Geschäftsschluss warten können, vorliegend nur ein Paar Minuten nach dem Unfall. Oder den gesäuberten Boden kurzzeitig absperren. Oder einfach ein Warnschild aufstellen. Das jedoch steht erst jetzt in dem Supermarkt, was ein trefflicher Beweis für die alte Volksweisheit sein dürfte, das man aus Schaden klug werden kann.