Sind zugeschneite Verkehrs­schilder trotzdem gültig?

„Das Schild konnte ich gar nicht erkennen!“ Diese vermeintliche Entschuldigung wegen zugeschneiter Verkehrsschilder bekommen Ordnungsbehörden und Gerichte oft zu hören, besonders jetzt im Winter. Aber haben Verkehrssünder mit dieser Ausrede eine Chance? Wir klären auf.

Immer wieder führen Autofahrer vor Gericht an, dass sie ein Verkehrs­ver­gehen nur deshalb began­genen hätten, weil sie ein Schild nicht erkennen konnten – sei es durch angehaf­teten Schnee im Winter, Verschmut­zungen oder eine wuchernde Pflanze.

Grundsätzlich gilt für Verkehrs­zeichen der sogenannte „Sicht­bar­keits­grundsatz“. Verschiedene Gerichts­ur­teile haben immer wieder bestätigt: Verkehrs­zeichen wie Tempo­limits oder Überhol­verbote sind nur dann gültig, wenn der Autofahrer sie auch auf den ersten Blick wahrnehmen kann.

Schilder müssen erkennbar sein

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm gilt das auch dann, wenn das Verkehrszeichen korrekt angebracht ist, aber durch eine vorübergehende Beeinträchtigung nicht zu erkennen ist. In diesem Fall hatte ein Autofahrer geklagt, nachdem er ein zugewuchertes Tempolimit übersehen hatte und anschließend geblitzt wurde. Das Gericht entschied, dass nicht sichtbare Schilder ihre Wirksamkeit verlieren – unabhängig von der Ursache der mangelnden Sichtbarkeit (AZ: 3 RBs 336/09).

Auch ein völlig zugeschneites Schild kann somit wirkungslos sein. Ein Freibrief für winter­liche Raser und Falsch­parker ergibt sich daraus aller­dings nicht. Denn wer sich darauf beruft, ein Schild nicht gesehen und gekannt zu haben, muss dies im Einzelfall immer genau nachweisen.

Nicht jede Ausrede zählt

Autofah­re­rinnen und Autofahrer, die ein zugeschneites Tempo­limit in einer fremden Stadt übersehen haben, mögen vergleichs­weise gute Chancen haben, wenn sie sich darauf berufen. Anders sieht es aus, wenn der Fahrer das Schild auf dem täglichen Weg zur Arbeit schon häufig passiert hat: Hier dürfte sich das Gericht nur schwer davon überzeugen lassen, dass das Tempo­limit unbekannt war.

Zudem sieht die Straßenverkehrsordnung ein gewisses Mitdenken der Autofahrerenden durchaus vor. Dazu gehört es beispielsweise auch, sich beim Parken nach möglichen Verbotsschildern umzusehen und schlecht erkennbare Zeichen eventuell genauer zu überprüfen. Hier zieht die Ausrede schließlich nicht, das Schild im Vorbeifahren übersehen zu haben. Zudem ist allen Autofahrern bekannt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften bei 50 km/h liegt – ob das entsprechende Schild zugeschneit ist oder nicht.

Auch verschneite Schilder können eindeutig sein

Gerade bei verschneiten Verkehrs­zeichen ist zudem die Form des Schildes wichtig. Denn viele Zeichen lassen sich trotz des Schnees noch an ihrer einzig­ar­tigen Form erkennen – zum Beispiel das achte­ckige Stopp­schild oder das umgedrehte „Vorfahrt achten“- Dreieck. Hier lässt sich auch bei starkem Schneefall nur schwer nachweisen, dass man das Schild nicht erkennen konnte – selbst wenn es stark verdreckt oder zugeschneit war.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft