Sind Taschenkontrollen im Supermarkt erlaubt?

Auf dem Heimweg von Uni, Büro oder Spielplatz, mit Rucksack bepackt, nochmal schnell in den Supermarkt – wer macht das nicht hin und wieder? Unangenehm wird es aber, wenn man an der Kasse aufgefordert wird, den Inhalt seiner Taschen zu präsentieren. Doch ist so eine Taschenkontrolle durch das Supermarktpersonal erlaubt?

Die Antwort: in der Regel nein. Es gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kunden, dass er frei darüber entscheiden darf, wer Einblick in seine Sachen bekommen soll. Wird also gegen den Willen des Kunden seine Tasche kontrolliert, stellt dies in der Regel einen unzulässigen Eingriff in besagtes Persönlichkeitsrecht dar. Eine Taschenkontrolle durch das Ladenpersonal oder einen Hausdetektiv ist nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein Dieb auf frischer Tat ertappt wird. Das setzt aber voraus, dass ihn tatsächlich jemand dabei beobachtet hat, wie er etwas in seiner Tasche hat verschwinden lassen.

Bloßer Tatverdacht genügt nicht für Taschenkontrolle

Besteht lediglich ein Tatverdacht gegen einen Ladenbesucher, wird also nur aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen, dass dieser einen Diebstahl begangen haben könnte, sind Taschenkontrollen zwar nicht gänzlich verboten – sie dürfen aber nicht von jedem vorgenommen werden. Hausdetektive oder das Ladenpersonal dürfen in einer solchen Situation den Tatverdächtigen nur festhalten und seine Personalien aufnehmen. Die Tasche kontrollieren darf nur die herbeigerufene Polizei.

Der bloße Umstand, dass in einem bestimmten Laden viel gestohlen wird, oder dass jemand seine Tasche nicht abgeben oder kontrollieren lassen möchte, reicht hingegen nicht einmal aus, um auf einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu schließen.

Taschenabgabe am Eingang darf verlangt werden

Geschäftsinhaber können aber von den Kunden verlangen, dass sie ihre Tasche beim Betreten des Supermarktes abgeben. Der Hintergrund ist folgender: Jedem Geschäftsinhaber steht ein Hausrecht an seinem Laden zu. Auf dieser Basis kann er frei darüber entscheiden, wer Zutritt zu seinen Geschäftsräumen erhalten soll.

Auch wer sein Geschäft dem Publikumsverkehr öffnet, verzichtet damit nicht ganz auf sein Hausrecht. Zwar wird dadurch zunächst einmal generell allen Kunden der Zutritt gestattet. Dies gilt aber zum einen nur für solche Personen, die sich im Rahmen des „üblichen Käuferverhaltens“ bewegen. Zum anderen kann die generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen trotzdem von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht und derjenige, der diese Bedingungen nicht erfüllt, vom Zutritt ausgeschlossen werden.

Eine solche Bedingung kann sein, die Tasche am Eingang abzugeben. Dies ist wiederum jedoch nur zulässig, wenn die Taschen bewacht oder in einem Schließfach verstaut werden können.

AGB können das Durchsuchungsverbot nicht aufheben

Auch ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Taschen mitbringen verboten. Wir kontrollieren jede mitgebrachte Tasche“ kann das grundsätzliche Durchsuchungsverbot nicht aufheben: Eine solche Bestimmung ist unwirksam. Sie stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar, die mit dem wesentlichen Grundgedanken, dass Taschenkontrollen nur bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts gefordert werden dürfen, unvereinbar ist. Sie entfaltet deshalb keine rechtliche Wirkung.

Gleiches gilt, wenn die Androhung mit der Einschränkung „gegebenenfalls“ versehen wird. Denn bei der Auslegung von AGB wird im Zweifelsfall auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abgestellt. Diese würde auch bei dieser Formulierung noch ergeben, dass Taschenkontrollen auch ohne konkreten Tatverdacht durchgeführt werden können.

Verweigern der Taschenkontrolle erlaubt kein Hausverbot

Es liegt auf der Hand: Ist man nicht dazu verpflichtet seine Tasche kontrollieren zu lassen, darf es auch keine negativen Folgen haben, wenn man sich weigert. Ein Hausverbot alleine deshalb auszusprechen, weil jemand seine Tasche nicht kontrollieren lassen will, ist also nicht erlaubt. Wurde ein Dieb hingegen tatsächlich überführt, darf der Ladeninhaber gegen ihn sogar ein filialübergreifendes Hausverbot verhängen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft