Scheinehe: Scheidung oder Aufhebung?
Eine Scheinehe ist nicht rechtmäßig – das ist hinlänglich bekannt. Doch wie wird sie eigentlich beendet? Kann eine Scheinehe von „Ehepartnern“ geschieden werden oder muss sie aufgehoben werden?
Scheinehen können sowohl geschieden als auch aufgehoben werden. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig (AZ: 1WF 241/16).
Der Fall: Gegen den syrischen Staatsangehörigen und seine deutsche Ehefrau gab es ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Der Frau wurde vorgeworfen, ihren Mann dabei unterstützt zu haben, durch unrichtige Angaben eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Sie habe mehrfach erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei. Er und die Frau beantragten später beide die Scheidung der Ehe, die Frau darüber hinaus auch, die Ehe aufzuheben.
„Ehepartner“ und Lebensgemeinschaft: Rechtliche Regeln bei Scheinehen
Der „Ehepartner“ wollte für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe haben. Die Richter am Amtsgericht waren der Meinung, eine Scheidung sei nicht möglich, eine Scheinehe müsse aufgehoben werden. Daher lehnten sie seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab.
Das OLG revidierte die Entscheidung: Die Voraussetzungen einer Scheidung lägen vor, da die Beteiligten in den letzten drei Jahren unstreitig nicht zusammengelebt hätten und wahrscheinlich auch die für eine Eheaufhebung. So könnten beide Anträge parallel gestellt werden.
Wenn die Voraussetzungen sowohl für Aufhebung als auch für Scheidung vorlägen, hätten die Ehegatten die Wahl und könnten ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen.
Eheaufhebungs- oder Scheidungsantrag: Was hat Vorrang bei einer Scheinehe?
Der Antrag auf Aufhebung der Ehe sei erst dann vorrangig, wenn über beide Anträge zu entscheiden sei und beide begründet seien. Dasselbe gelte, wenn der eine Ehepartner die Scheidung und der andere deren Aufhebung beantrage.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft