Schädlingsbefall im Dachstuhl übersehen: Handwerker haftet
Bevor ein Dachstuhl saniert werden kann, gilt es zu prüfen, wie sein derzeitiger Zustand ist. Dann im Holz können sich Schädlinge angesiedelt haben, die die Substanz stark beschädigen. Werden die unerwünschten Untermieter erst nach Abschluss der Arbeiten entdeckt, ist das umso ärgerlicher.
Den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen gehört zu den Nebenpflichten eines Zimmers und eines Dachdeckers. Ein Verstoß gegen diese Prüf- und Hinweispflicht bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall führt zur Schadensersatzpflicht. Als Nebenpflicht muss dies nicht extra beauftragt oder dafür eine Frist gesetzt werden, so dass Landgericht Bremen am 14. Februar 2020 (AZ: 4 O 1372/12).
Schädlingsbefall im Dachstuhl
Der Kläger beauftragt einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss. Zusätzlich ergeht ein Auftrag an einen Dachdeckermeister. Er soll die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.
Später stellt der Mieter des Klägers Fraßgeräusche und Fraßmehl fest. Ein Sachverständiger wird beauftragt und findet einen Befall mit Hausbock. Dieser werkelt seit mindestens drei bis fünf Jahren an dem Haus. Des Weiteren gibt es Beweise dafür, dass der Befall mit Hausbock bereits bei den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar war.
Der Kläger möchte seinen Schaden von den beiden Auftragnehmern ersetzt bekommen.
Schadensersatz bei Schädlingsbefall
Die Klage hat Erfolg. Beide Auftragnehmer hatten die Nebenpflicht, den Altbestand auf Vorschäden zu prüfen. Allein schon um dessen Tauglichkeit als Anschluss für die eigenen Arbeiten festzustellen. Schon bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren hätte man den Befall sehen können, führte der Sachverständige aus. Deshalb wäre es ihre Pflicht gewesen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Eine Fristsetzung für diese Prüf- und Hinweispflichten sei nicht notwendig gewesen, so das Gericht. Da die Handwerker ihre Nebenpflicht verletzt haben, reicht dies für den Anspruch auf Schadensersatz.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft