Schädlings­befall im Dachstuhl übersehen: Handwerker haftet

Bevor ein Dachstuhl saniert werden kann, gilt es zu prüfen, wie sein derzei­tiger Zustand ist. Dann im Holz können sich Schädlinge angesiedelt haben, die die Substanz stark beschädigen. Werden die unerwünschten Unter­mieter erst nach Abschluss der Arbeiten entdeckt, ist das umso ärgerlicher.

Den Altbe­stand vor Beginn der Sanie­rungs­ar­beiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen gehört zu den Neben­pflichten eines Zimmers und eines Dachdeckers. Ein Verstoß gegen diese Prüf- und Hinweis­pflicht bei erkenn­baren Spuren von Schädlings­befall führt zur Schadenser­satz­pflicht. Als Neben­pflicht muss dies nicht extra beauf­tragt oder dafür eine Frist gesetzt werden, so dass Landge­richt Bremen am 14. Februar 2020 (AZ: 4 O 1372/12).

Schädlings­befall im Dachstuhl

Der Kläger beauf­tragt einen Zimmerer mit Innen­aus­bau­ar­beiten im Dachge­schoss. Zusätzlich ergeht ein Auftrag an einen Dachdecker­meister. Er soll die vorhandene Einde­ckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.

Später stellt der Mieter des Klägers Fraßgeräusche und Fraßmehl fest. Ein Sachverständiger wird beauf­tragt und findet einen Befall mit Hausbock. Dieser werkelt seit mindestens drei bis fünf Jahren an dem Haus. Des Weiteren gibt es Beweise dafür, dass der Befall mit Hausbock bereits bei den Zimmerer- und Dachdecker­ar­beiten erkennbar war.

Der Kläger möchte seinen Schaden von den beiden Auftrag­nehmern ersetzt bekommen.

Schadensersatz bei Schädlings­befall

Die Klage hat Erfolg. Beide Auftrag­nehmer hatten die Neben­pflicht, den Altbe­stand auf Vorschäden zu prüfen. Allein schon um dessen Tauglichkeit als Anschluss für die eigenen Arbeiten festzu­stellen. Schon bei einer Sichtprüfung der freilie­genden Sparren hätte man den Befall sehen können, führte der Sachverständige aus. Deshalb wäre es ihre Pflicht gewesen, den Auftrag­geber darauf hinzu­weisen.

Eine Frist­setzung für diese Prüf- und Hinweis­pflichten sei nicht notwendig gewesen, so das Gericht. Da die Handwerker ihre Neben­pflicht verletzt haben, reicht dies für den Anspruch auf Schadensersatz.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft