Quarantäne wegen Corona-Virus: Die Rechtslage

Das Corona-Virus verbreitet sich – und die Welt trifft Vorsichtsmaßnahmen, um die Menschen vor der Krankheit zu schützen. Wer krank ist oder unter dem Verdacht steht, sich angesteckt zu haben, wird meist isoliert. So soll verhindert werden, dass sich das Virus ausbreitet. Wir erläutern, was eine Quarantäne rechtlich für die Betrof­fenen bedeutet.

Wer ordnet die Quarantäne an? Muss ich dem folgen?

Ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zuhause bleiben muss: Das Gesund­heitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betrof­fenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen, andern­falls kann die Anordnung des Gesund­heits­amtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür bedarf es jedoch einer richter­lichen Anordnung.

Zuhause in Quarantäne: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Rechtlich wird die Quarantäne im Infek­ti­ons­schutz­gesetz geregelt. Das Gesund­heitsamt legt fest, wann eine Person unter Quarantäne gestellt wird. Wer sich daran nicht hält, riskiert eine Haft- oder Geldstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom Einkommen der Person ab.

Die Kita/Schule schließt: Darf ich von der Arbeit zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Klein­kindes: Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeit­nehmer zuhause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatz­be­treuung finden. Der Arbeit­geber muss für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeits­vertrag nicht ausge­schlossen hat.

Betriebsschließung wegen Corona-Virus: Bekomme ich weiterhin mein Geld?

Im Falle einer angeord­neten Betriebs­schließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist. Verfügen sie nicht über die techni­schen Voraus­set­zungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie trotzdem weiterhin ihren Lohn.

Ich muss in Quarantäne: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?

Das kommt darauf an: Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Man bekommt dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat.

Muss ich in der Quarantäne arbeiten, wenn mein Unter­nehmen mobiles Arbeiten erlaubt?

Wenn man arbeiten kann und die Arbeits­mittel dabei hat, dann ja. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, muss auch auf der Isolier­station ran. Das gebiete die Treue­pflicht zum Arbeit­geber. Ist man krank oder muss beispiels­weise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.

Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?

Trotz der allge­meinen Angst vor Anste­ckung: Ohne weiteres darf der Arbeit­geber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten. Im Arbeits­vertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeit­geber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.

Wer kommt bei Selbstständigen für den Verdienst­ausfall auf?

Wenn Selbstständige oder Freibe­rufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienst­ausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krank­heiten. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahres­ein­nahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.

Ich war im Risiko­gebiet oder hatte Kontakt mit einer infizierten Person: Darf ich einfach von der Arbeit zuhause bleiben?

Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben. Im schlimmsten Fall droht dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. Er kann dann entscheiden, ob der den Beschäftigten freistellt.

Ich muss in Quarantäne: Was passiert, wenn ich in dieser Zeit zu einer Reise aufbrechen wollte? Kann ich kostenfrei von der Reise zurücktreten?

Wie bei den meisten reiserechtlichen Fragen kommt es darauf an, ob die Reisenden eine Pauschalreise gebucht haben oder auf eigene Faust unterwegs sind. Pauschalreisende habe in der Regel bessere Chancen, ihre Reisepläne – kostenfrei – ändern zu können oder Geld zurückzubekommen.

Personen, die aus medizi­ni­schen Gründen isoliert werden und für diese Zeit eine Reise gebucht haben, hätten aber so oder so schlechte Karten: Personen, die in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, können eine Pauschal­reise deshalb nicht kostenlos stornieren. Der Reise­ver­an­stalter kann schließlich nichts dafür, dass der Reisende den Urlaub nicht antreten kann. Eine Reiserücktritt­ver­si­cherung würde hier aber in den meisten Fällen einspringen, denn eine Erkrankung oder eine Quarantäne auf Anweisung der Behörden ist ein schwer­wie­gender und nicht vorher­seh­barer Grund, eine Reise nicht anzutreten.

Was passiert, wenn ich im Ausland in Quarantäne muss, wie es Passa­gieren eines Kreuz­fahrt­schiffes in Japan passiert ist?

Indivi­dual­rei­sende sind auch hier selbst für ihren Transport verant­wortlich: Wenn sie den geplanten Rückflug verpassen, weil sie das Schiff nicht verlassen dürfen, müssen sie ihren Flug selbst umbuchen. Oder eben einen neuen Flug aus eigener Tasche zahlen. Bei Pauschal­rei­senden hat der Veran­stalter die Fürsorge­pflicht, er ist erster Ansprech­partner für die Reisenden in Quarantäne und helfe dabei, einen Rückflug für die Zeit nach der Quarantäne zu finden.

Die Mehrkosten für den Flug muss aber wohl der Reisende selbst tragen, wenn der Flug nach Ende der regulären Pauschal­reise statt­findet. Das ist etwa der Fall, wenn ein Reisender fünf Tage vor Ende seines Urlaubs für zwei Wochen in Quarantäne muss. Die Quarantäne bezie­hungs­weise das Virus sei ein unver­meid­barer, außergewöhnlicher Umstand, für den der Reise­ver­an­stalter nicht im Wege von Schadensersatz aufkommen muss.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft