Nacktfotos im Internet und Rachepornos: Welche Rechte haben die Opfer?

Es sind leider keine Einzelfälle: Menschen stellen intime Videos oder Nacktfotos ihrer Ex-Partner unerlaubt ins Internet – um sich am Ex zu rächen und sie oder ihn zu erniedrigen. Doch Betroffene müssen das nicht hinnehmen, sie können sich gegen sogenannte Rachepornos und unerlaubt ins Internet gestellte Nacktfotos zur Wehr setzen.

Er lud Menschen dazu ein, ihren Rachegelüsten freien Lauf zu lassen und machte Profit mit dem Leid der Opfer: Ein kalifornisches Gericht verurteilte im vergangenen Jahr einen 28-Jährigen zu 18 Jahren Haft. Der Mann hatte zwei Webseiten betrieben, auf denen er unzählige pornografische Fotos veröffentlichte, die ihm User gegeben hatten und deren Ex-Partner zeigten. Dazu veröffentlichte er die Daten der Betroffenen: Adresse, Alter und den Link zu ihrem Facebook-Profil. Auf der zweiten von ihm betriebenen Webseite konnten die Opfer die Fotos löschen lassen – gegen eine Gebühr von umgerechnet 320 Euro.

„Revenge porn“ oder Rachepornos sind nicht nur ein Phänomen in den USA. Auch hierzulande stellen verlassene Liebhaberinnen und Liebhaber intime Videos oder Nacktbilder ihres Ex ins Internet, um sich an ihr oder ihm zu rächen, ihn vorzuführen, zu demütigen. Dabei können sowohl Jugendliche als auch Erwachsene zu Opfern medial ausgelebter Rachsucht werden.

Darf man Bilder ohne Zustimmung veröffentlichen?

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte greift umso mehr bei Bildern, die Menschen leicht bekleidet, nackt oder beim Sex zeigen. Wer solche Fotos oder Filme veröffentlichen will, braucht die Zustimmung der abgebildeten Person, am besten schriftlich. Diese Zustimmung muss man selbst dann einholen, wenn der Abgebildete dem Täter das Bild irgendwann geschenkt oder selbst aufgenommen hat. Wer Bildnisse eines anderen unerlaubt veröffentlicht, verletzt im Regelfall die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und kann dafür zivil-, aber auch strafrechtlich belangt werden. Gerade bei intimen Aufnahmen greifen im Regelfall keine gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Nacktfotos unerlaubt im Internet: Wie sollten Betroffene vorgehen?

Schon wer sich von seinem Partner trennt, hat das Recht darauf, dass dieser die Bilder, die die eigene Person zeigen, bei sich zu Hause löscht. Diese Schutzrechte gelten auch und besonders bei Rachepornos, also Intimbildern, die jemand unerlaubt ins Netz stellt.

Wer von Rachepornos betroffen ist, sollte sich einen Rechtsbeistand suchen. Dieser kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Instrumente nutzen, um den Täter zu zwingen, die kompromittierenden Aufnahmen aus dem Netz zu löschen und ihn zu sanktionieren.

Wenn sie den Täter kennen, sollten Opfer sich gegen diesen wenden und nicht primär gegen den Webseiten-Provider. Ein Vorgehen gegen diesen ist zwar auch möglich (siehe weiter unten), aber bei ausländischen Providern oft schwierig. Dazu kommt: Selbst wenn es sich um einen deutschen Provider handelt – Betroffene haben gegen Provider kaum finanzielle Ansprüche, gegen den Täter aber schon. Daher empfiehlt es sich, den Löschungs- und Unterlassungsanspruch, den Opfer von Rachepornos haben, gegen den Täter durchzusetzen.

Ein Rechtsbeistand wird den Täter dazu auffordern, die Bilder bis zu einer bestimmten Frist zu löschen und zu erklären, dass er es künftig unterlassen wird, unerlaubt Darstellungen des Betroffenen zu veröffentlichen. Wenn der Täter nicht reagiert und keine Unterlassungserklärung abgibt, kann man über das zuständige Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn zum Unterlassen und Löschen der Bilder zwingt. Auch eine Klage ist möglich.

Parallel dazu kann man als Betroffener eine Agentur damit beauftragen, die Aufnahmen oder deren Vervielfältigungen aus dem Netz zu löschen. Die Kosten dafür lassen sich häufig dem Täter aufbürden, die Gebühren für den Rechtsbeistand des Opfers ohnehin. Hinzukommen könnten für den Täter Geldstrafen und die Kosten für ein gerichtliches Verfahren, wenn es zu einer Klage kommt.

Rachepornos: Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Opfer?

Opfer von Rachepornos können, wenn sie durch die Veröffentlichung einen nachweisbaren konkreten Schaden erleiden, einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter haben. Hinzu kommt unter Umständen und bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Nacktfotos unterlaubt ins Internet stellen: Auch strafrechtlich verboten?

Neben zivilrechtlichen Folgen kann ein Täter, der unerlaubt Nacktfotos anderer verbreitet, auch strafrechtlich belangt werden. So verbietet § 201a des Strafgesetzbuches die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Eine unerlaubte Publikation intimer Aufnahmen könnte diesen Straftatbestand erfüllen. Dafür vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch § 33 des Kunsturhebergesetzes stellt die unerlaubte Verbreitung von Bildaufnahmen unter Strafe.

Rachepornos: Unbekannter Täter – was tun?

Den strafrechtlichen Weg zu gehen empfiehlt sich für Betroffene insbesondere dann, wenn sie den Täter nicht kennen und nicht wissen, wer die Intimbilder ins Netz gestellt hat. Hier sollte man sich an die Polizei wenden und eine Strafanzeige stellen, denn die Polizei hat Möglichkeiten, den Täter zu ermitteln, die der Betroffene in der Regel nicht hat.

Gegen Nacktfotos vorgehen: Was können Suchmaschinen wie Google und Webseiten-Betreiber tun?

Google ist in Fällen von Rachepornos aller Erfahrung nach meist sehr kooperativ. Daher entfernt Google aus seinen Suchergebnislisten auf Antrag die Links, die zu beanstandeten Intimbildern führen. Google entfernt aber nur die Verlinkungen, die Bilder selbst bleiben häufig auf den Webseiten und sind damit aufrufbar. Dann kann man sich nur an den Provider der Webseite wenden, gegen den man als Opfer von Rachepornos einen Anspruch auf Löschung hat. Ob man diesen durchsetzen kann, hängt aber unter anderem davon ab, ob es sich um einen ausländischen Provider handelt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft