Muss man Pfand­fla­schen und -gläser zurückgeben?

Sie sind als Souvenir beliebt und machen als Dekora­ti­ons­ar­tikel etwas her: Den einen oder anderen Becher vom Weihnachts­markt, das Glas vom Weinfest oder eine schöne Glasflasche hat wohl jeder von uns schon einmal einge­packt bezie­hungs­weise behalten. Und viele fühlen sich dabei im Recht, schließlich hat man dafür ja Pfand gezahlt. So einfach ist das aller­dings nicht. Wer Pfand­fla­schen, -gläser oder -krüge nicht zurückgibt, kann sich strafbar machen.

Welche Behälter wo zurückgegeben werden müssen kommt auf das einzelne Gefäß an. Sind die Flaschen, Krüge oder Becher individuell gestaltet, bleiben sie im Eigentum des Herstellers – auch wenn darin ein Getränk verkauft wird. Der Kunde zahlt dann zwar Pfand für den Behälter, erwirbt aber nur das Getränk. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pfandbetrag höher oder niedriger ist als der Wert des Gefäßes.

Flasche mit Logo oder Glas mit Wappen: Rückgabe an Verkäufer ist Pflicht

Das heißt: Auch Endver­braucher müssen Pfand­becher, -gläser oder -flaschen, die besonders gekenn­zeichnet sind und deutlich einem Eigentümer zuordnet werden können, beim Verkäufer zurückgeben. Das kann eine PET-Pfand­flasche sein, in die das Logo des Herstellers eingeprägt ist, ein Weinglas mit dem Wappen des Winzers oder ein Bierkrug mit dem Emblem der Brauerei. Auch Bierfässer, auf die Pfand gezahlt wird, gehören weiterhin der Brauerei. Wer solche individuell gestalteten Gefäße behält, kann theoretisch auf Herausgabe verklagt werden. In der Praxis ist das bisher jedoch nicht vorgekommen.

Märkte und Feste: Gleiche Anzahl an Bechern zurückgeben

Wie sieht es nun bei Gläsern, Bechern oder Krügen auf Festen aus, die zwar indivi­duell gestaltet sind, aber an mehreren Ständen verkauft werden? Viele dürften das von Weihnachtsmärkten kennen. Dort gibt es häufig nur einheit­liche Becher, die zum Beispiel mit „Rostocker Weihnachts­markt 2005“ beschriftet sind. In einem solchen Fall ist es nicht nötig, jedes Glas genau an den Stand zurückzubringen, wo man es gekauft hat. Wer Getränke kauft, muss aber an jedem Stand wieder die Anzahl an Gläsern, Bechern oder Krügen abgeben, die er erhalten hat.

Der Stand­be­treiber ist auf die Rückgabe der Gläser angewiesen, sonst kann er irgendwann wegen Gläsermangel keine Getränke mehr verkaufen. Wenn er also sieht, dass sich jemand mit einer Hand voll Gläsern, für die er Pfand bezahlt hat, entfernt, kann er ihn theore­tisch festhalten, um ihn daran zu hindern.

Auch handelsübliche Gläser zurück an den Stand

Gleiches gilt bei gewöhnlichen Gläsern oder herkömmlichen Bierkrügen ohne Beschriftung, die auch im Handel erhältlich sind. Diese werden ebenfalls gerne auf Festen verwendet – und für den eigenen Haushalt gerne mitge­nommen. Auch hier muss die gleiche Anzahl an Gefäßen zurückgebraucht werden.

Pfand­fla­schen unter­liegen der gleichen Syste­matik wie Gläser, Becher und Krüge. Indivi­duell gestaltete Pfand­fla­schen mit Prägung gehören auch nach dem Verkauf der Getränke dem Hersteller. Er hat auch ein Recht darauf, sie zurückzube­kommen. Bei Einheits­fla­schen hingegen muss nur die gleiche Anzahl zurückgebracht werden.

Pfandglas kaputt? Kaufpreis erstatten

Der Unter­schied zwischen einheit­lichen und indivi­duell gestal­teten Pfand­fla­schen, -gläsern und -krügen zeigt sich auch, wenn eines der Gefäße kaputt geht. Handelt es sich um ein billiges Einheitsglas, dessen Einkaufs­preis niedriger ist als der gezahlte Pfand­betrag, so kann man theore­tisch die Scherben zurückbringen und vom Verkäufer verlangen, dass er die Differenz zwischen Einkaufs­preis und Pfand­betrag auszahlt. Umgekehrt ist es, wenn es sich um einen teuren Krug oder ein Glas handelt. Der Stand­be­treiber kann dann den Diffe­renz­betrag einfordern.

Fazit: Alle Getränkebehälter, für die man Pfand gezahlt hat, müssen zurückgegeben werden: Den Pfand­betrag zu zahlen bedeutet nicht, dass man das Gefäß gekauft hat. Die Pfand­fla­schen, -gläser oder -becher müssen aller­dings nur dann beim Verkäufer zurückgegeben werden, wenn sie indivi­duell gestaltet sind und erkennbar ist, wem sie gehören. Einheits­fla­schen können überall abgegeben werden, wo es solche Flaschen im Handel gibt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft