Lärmbelästigung in Wohnungen: Was können Mieter tun?

Laute Musik, bellende Hunde, schreiende Kinder – in Mietshäusern ist es selten ruhig. Doch Mieter können sich gegen Lärmbelästigung wehren. Wir zeigen, wie man dabei vorgehen kann, aber auch, welchen Lärm man von seinen Nachbarn hinnehmen muss.

Mietrecht: Was ist Lärmbelästigung?

In Mietshäusern ist es selbst­verständlich, dass man Geräusche aus den Wohnungen seiner Nachbarn hört. Diese Geräusche sind praktisch nicht zu vermeiden und rechtlich zulässig. Von Lärmbelästigung spricht man dann, wenn der Lärm aus der Nachbar­wohnung so groß ist, dass Mieter ihre Wohnung dauerhaft nicht mehr nutzen können. Aber dies ist eher eine Faust­regel, denn was unter Lärmbelästigung fällt, zeigt sich oft erst im Einzelfall.

Lärmbelästigung: Was kann ich als Mieter tun, wenn die Kinder der Nachbarn laut sind und Krach machen?

Lärm ist nicht gleich Lärm. Der Gesetzgeber betont, dass etwa der Lärm von Baustellen oder Clubs nicht mit dem Lärm von Kindern vergleichbar ist. Daher können Mieter zwar unter Umständen gegen Clubs vorgehen, aber nicht gegen den Lärm, den die Kinder ihrer Nachbarn machen. Störungen durch ein schreiendes Baby zum Beispiel müssen Mieter hinnehmen, auch in den nächtlichen Ruhezeiten nach 22.00 Uhr. Den Lärm von Kleinkindern oder Kita-Kindern müssen Mieter ebenfalls tolerieren. Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn es sich um ältere Kinder oder um Jugendliche handelt. Wenn diese zu Hause etwa Fußball spielen oder von Möbeln springen, kann man als Mieter dagegen vorgehen.

Lärmbelästigung: Darf man in einem Mietshaus Musik machen?

Mieter müssen das Musizieren ihrer Nachbarn an einigen Stunden am Tag akzep­tieren – außer in den allge­meinen Ruhezeiten. In den allge­meinen Ruhezeiten darf man nur in Zimmer­lautstärke musizieren oder anderem nachgehen. Dabei ist der Begriff Zimmer­lautstärke wörtlich zu nehmen: Geräusche müssen so leise sein, dass sie außerhalb eines Zimmers nicht zu hören sind.

Lärmbelästigung in Mietwohnungen: Was sind die allgemeinen Ruhezeiten?

Die allge­meinen Ruhezeiten sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Sie unter­scheiden sich also je nach Bundesland und reichen üblicher­weise von 22.00 Uhr nachts bis 6.00 Uhr/7.00 Uhr morgens. Die Mittagsruhe reicht je nach Bundesland von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder von 13.00 bis 15.00 Uhr.

Lärmbelästigung: Nachbar stellt Fernseher zu laut oder duscht nachts

Mieter haben ein Recht darauf, Fernsehen zu schauen. Das sollte aber in Zimmerlautstärke geschehen. Allerdings kann es in hellhörigen Mietshäusern vorkommen, dass Fernsehen bei Zimmerlautstärke schon zu laut ist und Mieter den Ton des Gerätes mitbekommen. Zieht jemand in ein hellhöriges Haus ein, muss er in Kauf nehmen, dass er etwas mehr von seinen Nachbarn mitbekommt, als ihm manchmal vielleicht lieb ist.  Mieter haben in solchen Fällen kaum eine Handhabe.

Demgegenüber müssen Mieter langes Baden oder ausgie­biges Duschen ihres Nachbarn nach 22.00 Uhr nicht tolerieren. Nur wenn der Nachbar etwa von seiner Nacht­schicht kommt und körperlich hart gearbeitet hat, darf sie oder er auch in der Nachtruhe lange baden oder duschen. Das müssen Mieter hinnehmen.

Lärmbelästigung: Muss man als Mieter knackende Heizungen akzep tieren?

Permanent knackende Heizungen müssen Mieter nicht hinnehmen. Knackende Heizungen können einen Mangel der Mietsache darstellen und der Vermieter könnte daher verpflichtet sein, diesen Mangel abzustellen. Der Vermieter muss den Geräuschen in jedem Fall nachgehen und diese abstellen.

Lärm in Mietwohnungen: Regeln bei lauten Partys und lauter Musik aus der Nachbarwohnung

Von permanent lauter Musik oder lauten Partys belästigte Mieter sollten zunächst mit dem dafür verant­wort­lichen Nachbarn sprechen und versuchen, das Problem mit ihm zu lösen.

Helfen Gespräche nicht, stehen Mietern verschiedene Möglich­keiten offen: Sie können etwa auf Unter­lassung klagen.

In manchen Situa­tionen dürfen Mieter die Polizei rufen. Diese kann zum Beispiel die Musik­anlage beschlag­nahmen, wenn  der Nachbar der Auffor­derung der Polizei nicht gefolgt ist, die Musik leiser zu stellen, und die Beamten daher wiederholt anrücken müssen.

Bei Lärmbelästigung durch feiernde Nachbarn empfiehlt es sich auch deshalb, die Polizei zu rufen, weil man so Zeugen für die Lärmbelästigung hat und diese so dokumen­tieren kann. Mieter sind nämlich verpflichtet, Lärmbelästigungen nachzu­weisen (siehe weiter unten).

Da Lärmbelästigung einen Mietmangel darstellen kann, können sich betroffene Mieter beim Vermieter beschweren und eine Mängelbe­sei­tigung verlangen. Der Vermieter muss dann mit dem Lärmver­ur­sacher sprechen und dafür sorgen, dass der Krach aufhört. Das kann bis zur frist­losen Kündigung des Störers gehen.

Lärm in Mietwohnungen: Wie kann man dagegen vorgehen?

Viele der im Abschnitt zuvor beschrie­benen Maßnahmen  wie das Gespräch mit dem Nachbarn, die Klage auf Unter­lassung, die Beschwerde beim Vermieter können Mieter auch dann nutzen, wenn sie ganz generell von Lärmbelästigung betroffen sind.

Darüber hinaus kann es aber auch hilfreich sein, sich an einen Rechtsanwalt für Mietrecht zu wenden und sich von diesem beraten zu lassen. Zum Beispiel über das Thema Mietminderung bei Lärmbelästigung. Denn rechtlich gesehen berechtigt ein Mietmangel nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu, eine Miete zu mindern und dabei einen Teil seiner Bruttowarmmiete einzubehalten. Die Mietminderung setzt aber voraus, dass man dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Mietrecht: Muss man eine Lärmbelästigung beweisen?

Mieter, die sich vom Lärm eines Nachbarn gestört fühlen, sind dazu verpflichtet, diesen nachzu­weisen. Dazu müssen sie anders als früher aber kein Lärmpro­tokoll mehr führen – jeden­falls nicht bei dauer­haftem Krach.

Anders sieht es bei kurzfris­tigen Störungen aus. Bei solchen Belästigungen kann es sinnvoll sein, ein Lärmpro­tokoll zu führen – gerade auch, weil der Grad der Störungen schwanken kann. Man ist immer gut beraten, die Lärmbelästigung zusätzlich von Zeugen bestätigen zu lassen.

Lärmbelästigung: Welche Regeln gelten bei knarrenden Dielen und lauten Schritten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat sich in der Vergan­genheit mehrfach mit dem Thema Lärmbelästigung in Miets­woh­nungen befasst. Dabei haben die Richter zum Beispiel beim Thema knarrende Dielen in der eigenen Wohnung 2004 betont: Mieter müssen einen knarrenden Parkett­boden tolerieren, zumindest dann, wenn sie in einer unsanierten Altbau­wohnung leben und das Knarren sich im „üblichen Rahmen“ hält. Schließlich sei es Standard, dass man nicht völlig geräuschfrei über einen Dielen­boden laufen könne, so die Richter des BGH. Daher können Mieter ihren Vermieter nicht dazu zwingen, die Dielen auszut­au­schen (AZ: VIII ZR 281/03).

Miete mindern wegen Baulärm im oder vor dem Haus?

Wird ein Wohnhaus saniert oder moder­ni­siert, haben Mieter je nach Umfang der Bauar­beiten einen Anspruch darauf, ihre Miete zu mindern. Bei Baustellenlärm vor dem Haus ist das auch möglich – selbst wenn der Vermieter für den Lärm vor dem Haus nicht verant­wortlich ist. Die finan­zi­ellen Einbußen durch den Baulärm kann sich der Vermieter von dem Auftrag­geber der Baustelle zurückholen. Aller­dings haben Richter in der Vergan­genheit in puncto Mietmin­derung wegen Baulärm von außen auch schon anders geurteilt. So hat zum Beispiel das Amtsge­richt Berlin-Charlot­tenburg entschieden, dass Mieter mit solchem Lärm in der Nachbar­schaft leben müssen – zumindest, wenn abzusehen gewesen sei, dass etwa die Baulücke neben dem eigenen Haus irgendwann bebaut wird (AZ: 202 C 180/13).

Gelten frühmorgens startende Schulbusse als nächtliche Ruhestörung?

Auch Verkehrslärm kann sehr störend sein, vor allem, wenn er einem frühmorgens den Schlaf raubt. Der Ansicht war auch ein Mann, der 200 Meter entfernt von einer Schul­bus­hal­te­stelle lebte. Nachts wurden zwei der Halte­buchten als Nacht­standort für Busse genutzt. Der Anwohner beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verur­sachten. Diese würden häufig nachts gestartet, das sei laut und störte ihn in seiner Nachtruhe.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied jedoch gegen den Anwohner, seine Klage wegen des Lärms und der Lärmbelästigung war erfolglos (Entscheidung vom 15. Dezember 2016, AZ: 3 K 778/16.NW).

In der Tat sei es zwar verboten, so die Richter, Kraft­fahr­zeuge mit einer Gesamt­masse über 7,5 Tonnen nachts und an Sonn- und Feier­tagen innerhalb geschlos­sener Ortschaften in reinen Wohnge­bieten zu parken. Nach einer Ortsbe­sich­tigung zeigten sich die Richter jedoch überzeugt, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr zu diesem allge­meinen Wohngebiet gehöre. Entscheidend sei dafür die Entfernung zwischen Halte­buchten und Grundstück. Diese belaufe sich auf rund 200 Meter. Das Anwesen liege damit außerhalb des Schutz­be­reichs. Der Anwohner muss die Lärmbelästigung hinnehmen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft