Lackschäden durch Autotür: Anspruch auf Schadensersatz

Wer regelmäßig sein Auto auf öffent­lichen Parkplätzen abstellt, kennt das Problem: Im Laufe der Zeit stellen sich immer mehr Spuren ein, etwa durch zu knapp vorbei geschobene Fahrräder oder durch das Anstoßen anderer Autotüren. Grundsätzlich hat man einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Beweis, dass der Schaden von dem nebenan geparkten Auto herrührt, ist aber manchmal schwierig.

Jedoch nicht unmöglich! Wer sich also über den Kratzer im Lack ärgert und die häufig mehrere 100 Euro betragende Rechnung zur Behebung des Schadens nicht selbst zahlen möchte, sollte sich an den Verursacher wenden. Das Amtsgericht Pforzheim hat einem Opel-Fahrer Schadensersatz von rund 770 Euro zugesprochen (AZ: 6 C 128/14). Das Gerichts sah es als erwiesen an, dass der Schaden durch das Öffnen einer hinteren Autotür des daneben abgestellten Wagens entstanden ist.

Lackschaden durch Öffnen der Autotür

Der Mann parkte seinen Opel auf dem Parkplatz eines Lidl-Marktes. Neben ihm stellte ein Mercedes-Fahrer sein Auto ab. Nachdem er ausge­stiegen war, öffnete er die hintere Fahrzeugtür und stieß gegen den Opel. Dadurch entstand ein Lackschaden, der auf rund 770 Euro beziffert wurde.

Schadensersatz für Stoß mit der Autotür

Der Opel-Fahrer blieb nicht auf seinem Schaden sitzen. Das Gericht verur­teilte den Mercedes-Fahrer, den Schaden zu ersetzen. Es stand fest, dass durch das Öffnen seiner rechten hinteren Autotür der Schaden an der linken Seite des Opels verur­sacht worden war. Die Behauptung des Mercedes-Fahrers, es liege ein Vorschaden vor, konnte auch der Sachverständige nicht nachvoll­ziehen. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass der Schaden aus „techni­scher Sicht plausibel“ sei. Auch ein Polizei­be­amter hatte bestätigt, dass die rechte hintere Beifahrertür des Mercedes zum Schaden auf der linken Tür des Opels passte.

Aufpassen besonders bei geleasten Fahrzeugen

Insbesondere bei geleasten Fahrzeugen muss man in solchen Fällen aufpassen. Bei deren Rückgabe werden auch kleine Kratzer moniert, und man muss einen Abschlag in Kauf nehmen. Der Bundes­ge­richtshof stärkte jüngst die Leasing-Unter­nehmen und sorgt dafür, dass Kunden, die Autos leihen, noch genauer als bisher die Verträge dafür studieren müssen. Denn die Richter meinten, Leasing-Firmen seien nicht dazu verpflichtet, in den Verträgen extra darauf hinzu­weisen, dass Kunden für das Ausleihen möglicher­weise nachzahlen müssten (AZ: VIII ZR 179 und 241/13). Wer einen Wagen least, ist nämlich dazu verpflichtet, ihn instand zu halten. Tut der Kunde das nicht, muss er für Schäden zahlen.

Daher ist es wichtig, dass man zunächst den Verursacher des Schadens zur Kasse bittet.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft