Kündigungs­schutz­gesetz: Für wen gilt es?

Arbeit­nehmer sind in Deutschland vor Kündigungen meist gut geschützt. Denn der Chef darf Mitar­beiter nach dem Kündigungs­schutz­gesetz nur aus beson­deren Gründen feuern. Aber das Kündigungs­schutz­gesetz gilt nicht für alle Arbeit­nehmer.

Anfang 2004 blutete so manchem Gewerkschafter das Herz. Denn dann trat das reformierte Kündigungsschutzgesetz in Kraft. Hatte das alte Gesetz bereits in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern gegolten, greift das reformierte Kündigungsschutzgesetz nur in größeren Firmen mit mindestens zehn Vollzeitbeschäftigte, Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

Kündigungs­schutz und Probezeit: Welche Regel gelten?

Das Kündigungsschutzgesetz erschwert Kündigungen durch den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Betrieb oder Unternehmen tätig sind. Danach ist eine Kündigung nur zulässig, wenn dieser betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe nachweisen kann. In den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber kündigen, auch wenn solche Gründe nicht vorliegen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsieht. Der Sinn einer Probezeit liegt daher nur darin, die Kündigungsfrist abzukürzen: Innerhalb der Probezeit – sie kann maximal sechs Monate dauern – können beide Seiten den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Wann kann der Chef nach dem Kündigungs­schutz­gesetz kündigen?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz braucht ein Chef besondere Gründe, wegen derer er einem Mitarbeiter kündigen kann. Diese Gründe sind:

  • Betriebsbedingte Kündigungen: Dabei fällt der Arbeitsplatz aus „dringlichen betrieblichen Erfordernissen“, wie es im Arbeitsrecht heißt, weg. Bevor er jemanden entlässt, muss der Arbeitgeber aber versuchen, den Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen unterzubringen.
  • Personenbedingte Kündigungen: Diese können Mitarbeiter treffen, die zum Beispiel oft krank sind oder  bei der Arbeit die notwendige Leistung nicht mehr erbringen können. Doch auch hier muss der Arbeitgeber vor einer Entlassung versuchen, im Betrieb eine andere Stelle für den Mitarbeiter zu finden.
  • Verhaltensbedingte Kündigungen: Wer etwa oft zu spät zur Arbeit kommt, begeht eine Pflichtverletzung. Allerdings folgt auch häufigen Pflichtverletzungen nicht immer sofort die Kündigung. Vor einer solchen muss der Chef dem Arbeitnehmer in der Regel  eine Abmahnung zukommen lassen. Nur dann, wenn es dem  Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis wegen einer besonders schweren Verfehlung des Arbeitnehmers fortzusetzen, kann er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, ohne vorher abzumahnen, etwa bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ordentlich kündigen und ihm dabei eine Abfindung unter der Bedingung anbieten, dass dieser nicht gegen die Entlassung klagt.

Kündigungs­schutz­gesetz: Wer genießt beson­deren Kündigungs­schutz?

Das Kündigungsschutzgesetz bewahrt Arbeitnehmer recht gut davor, auf die Straße gesetzt zu werden. Das gilt noch mehr, wenn Mitarbeiter einer besonderen Personengruppe angehören und damit unter einem besonderen zusätzlichen Kündigungsschutz stehen. Das gilt zum Beispiel für Schwerbehinderte.

Außerdem stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Schwangere und Mütter in den ersten acht Wochen nach der Geburt: Nur selten kann der Arbeitgeber einer Schwangeren oder frischgebackenen Mutter kündigen, und das geht auch nur, wenn die zuständige Landesbehörde zustimmt. Wenn der Arbeitgeber bei  Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste, muss die werdende Mutter dem Chef sofort nachweisen, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung schon bestand.
  • Mütter und Väter in Elternzeit: Der Arbeitgeber darf auch hier nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Umgekehrt aber können Eltern mit der gesetzlichen Frist kündigen.
  • Auszubildende: Ihnen kann der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht mehr ordentlich kündigen.
  • Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder: Sie sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Noch zwölf Monate nach dem Ende ihrer Arbeit als Arbeitnehmervertreter genießen sie nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch Ersatzmitglieder profitieren von diesen Regeln, wenn sie vertretungsweise im Betriebsrat zum Einsatz gekommen sind.
  • Menschen in Pflegezeit: Einen besonderen Kündigungsschutz genießen auch diejenigen, die sich im Rahmen des Pflegezeitgesetztes um alte oder kranke Familienmitglieder kümmern.

Kündigungs­schutz in kleinen und mittleren Betrieben

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Kleinbetrieben und Unternehmen mit bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern nicht. Deshalb können diese hier leichter entlassen werden als in größeren oder großen Unternehmen. Allerdings darf auch in diesen Betrieben keine „hire and fire“-Mentalität herrschen. Deshalb gilt auch bei diesen Firmen ein allgemeiner Grundkündigungsschutz zum Beispiel vor Verstößen gegen Diskriminierungsverbote, etwa im Hinblick auf Geschlecht oder Religion.

Auch Arbeitgeber in kleinen und mittleren Unternehmen sind also an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebunden. Schließlich greift manchmal auch ein Sonderkündigungsschutz für die oben genannten Personengruppen. Auch darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein, der Chef darf also nicht etwa aus Rache handeln.

Arbeits­recht­liche Beratung

Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber bei der Kündigung bestimmte Formalien beachten – der Arbeitgeber muss sie beispielsweise zwingend schriftlich aussprechen. So müssen etwa die gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Im Ergebnis ist das Kündigungs­recht auch wegen vieler sozial­ver­si­che­rungs­recht­licher Aspekte so kompli­ziert geworden, dass Arbeit­nehmer wie Arbeit­geber immer gut beraten sind, wenn sie frühzeitig anwalt­lichen Rechtsrat einholen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft