Kündigung und Widerruf: Was bedeuten „Schriftform“ und „Textform“?
Ob Online-Angebote wie Streaming-Dienste und Dating-Portale oder „Offline-Verträge“ wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Zeitschriftenabos – Verträge sind in der Regel schnell geschlossen. Möchte man kündigen, ist das schon etwas komplizierter. Es gilt, die Frist einzuhalten, die richtige Adresse anzuschreiben und nicht zuletzt die richtige Form zu finden. Bei einer Vertragskündigung müssen Verbraucher sich meist entweder an die Schriftform oder an die Textform halten. Was bedeutet das?
So eine Mitgliedschaft im Fitnessclub kann ganz schön teuer werden – und lohnt sich nicht, wenn man nur einmal pro Monat dort in die Sauna geht. Heiner Mayer schaute deshalb in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und las, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Er teilte dem Studio seinen Kündigungswunsch per E-Mail mit und wunderte sich, dass der Mitgliedsbeitrag weiterhin von seinem Konto abgebucht wurde.
Textform ist nicht gleich Schriftform
Wenn es um kostenpflichtige Verträge geht, sollten Verbraucher vor einer Vertragsänderung immer einen Blick in die AGB werfen. Hier ist zu lesen, in welcher Form sie eine Kündigung, einen Widerruf oder eine Vertragsänderung einreichen müssen. Der Passus muss auch für juristische Laien verständlich formuliert sein. Bei Zweifeln sollten sich Verbraucher erkundigen, was genau gemeint ist. So können sie teure Missverständnisse vermeiden.
In der Regel muss eine Kündigung oder ein Widerruf entweder „in Schriftform“ oder „in Textform“ erfolgen. Textform bedeutet grob gesagt, dass der Kunde einen Text schreiben muss. Damit die Kündigung, Forderung oder Bitte gültig ist, kann er eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief schreiben. Schriftform oder schriftlich hingegen bedeutet, dass ein unterschriebener Brief notwendig ist. Liegen die technischen Voraussetzungen vor, kann auch ein Dokument mit einer elektronischen Signatur erlaubt sein.
Wichtig ist: Wie der Vertrag geschlossen wird, ist für die Kündigung nicht immer ausschlaggebend. So kann man einen Vertrag, den man im Internet schließt, nicht zwangsläufig mit einer E-Mail beenden. Im Zweifel sind Verbraucher mit einem unterschriebenen Brief auf der sicheren Seite. Wer ganz sicher gehen möchte, versendet den Brief per Einschreiben.
Gerichte schützen Verbraucherrechte bei Online-Plattformen
Dem Landgericht (LG) München I zufolge erfüllten die ABG der Partnerbörse eDates die gesetzlichen Anforderungen mit Blick auf Klarheit und Verständlichkeit nicht. Dort war zu lesen: „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z. B. per E-Mail“ müsse die Kündigung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft erfolgen. Die Betreiber forderten für eine gültige Kündigung allerdings ein unterschriebenes, eingescanntes Schreiben. Dem LG zufolge verstößt die Klausel deshalb gegen das Transparenzgebot.
In einem anderen Fall fällte das LG Hamburg gegen die Partnerbörse „Elitepartner“ 2013 ein verbraucherfreundliches Urteil. Das Portal hatte für eine Kündigung eine schriftliche Erklärung, also Brief oder Fax gefordert. Auf elektronischem Wege war die Kündigung nicht möglich. Das Gericht hielt das für unzulässig: Es müsse Verbrauchern möglich sein, einen Vertrag per E-Mail zu kündigen.
Gesetzesänderung: Kündigung von Online-Verträgen jetzt einfacher
Eine Gesetzesänderung, die seit dem 1. Oktober 2016 gültig ist, macht es Verbrauchern künftig leichter, aus Verträgen und Mitgliedschaften herauszukommen. In den AGB dürfen Kündigungen ab jetzt nur maximal an die Textform gebunden werden. Es wird Verbrauchern also möglich sein, solche Verträge per E-Mail zu kündigen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft