Kontakt- und Ausgangs­beschränkung: Wie kann ich einen Anwalt erreichen?

Die Corona-Pandemie legt das öffent­liche Leben in Deutschland weitgehend lahm. Restau­rants und viele Geschäfte schließen, reisen ist kaum noch möglich. Alle, die können, arbeiten im Homeoffice. Doch gleich­zeitig geht das Leben weiter: Es gibt Strei­tig­keiten zu Umgangs- und Sorge­recht, Verkehrsunfälle und andere Situa­tionen, in denen Menschen Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt brauchen.

So sind Anwältinnen und Anwälte erreichbar

  • per Telefon: Auch wenn Kanzleien derzeit ebenso unter den Herausforderungen der Krise leiden wie andere Betriebe: Telefonisch sind Anwältinnen und Anwälte weiterhin erreichbar. Wer sich beraten lassen möchte, sollte so oder so vorher anrufen.
  • digital, z.B. Video-Telefonie: Manche Anwältinnen und Anwälte bieten bereits Beratung per Video-Chat an. Dies ist aber eher die Ausnahme. Aufgrund des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht ist zum Bespiel ein Skype-Gespräch für Anwälte auch nicht ohne Weiteres möglich.
  • persönliches Gespräch: Persönliche Termine bei einem Anwalt oder einer Anwältin sind weiterhin möglich. Auch wenn die Bedingungen im Detail in den Bundesländern unterschiedlich sind, darf man weiterhin eine Anwaltskanzlei aufsuchen. Umgekehrt dürfen Anwältinnen und Anwälte auch ihre Mandanten besuchen.

Kontaktbeschränkung: Anwalt aufsuchen weiterhin möglich

In vielen Ländern gibt es Kontakt­beschränkungen, etwa in Berlin. In diesem Fall dürfen die Menschen Anwältinnen und Anwälte aufsuchen. Bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt muss man dann keine Auskunft darüber geben, warum man zum Anwalt möchte. Wer in einer Gruppe unterwegs ist, etwa gemeinsam mit Kindern und Partner, muss das gegebe­nen­falls belegen.

Ausgangsbeschränkung: Anwalt darf ohne Begründung besucht werden

Manche Bundesländer haben Ausgangsbeschränkungen vereinbart. Wer seine Wohnung verlässt muss dafür trifftige Gründe nennen. Ordnungsamt und Polizei überwachen, ob die Beschränkungen eingehalten werden. Bei Ausgangsbeschränkungen darf man eine Anwaltskanzlei besuchen. Wenn man unterwegs von Polizei oder Ordnungsamt kontrolliert wird, muss man auch hier keinen Grund nennen, warum man einen Anwalt aufsucht.

Denn die Inhalte einer anwaltlichen Beratung unterliegen der Geheimhaltung. Aus gutem Grund: Wer zum Beispiel wegen des Vorwurfs einer Straftat oder wegen einer Beratung im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige einen Anwalt aufsucht, darf nicht gezwungen sein, das der Polizei gegebenüber zuzugeben. Die Behörden dürfen auch nicht in der Kanzlei anrufen und fragen, ob die Person einen Termin vereinbart hat. Die Schweigepflicht von Anwältinnen und Anwälten bezieht sich nämlich nicht nur auf den Inhalt der Gespräche, sondern auch auf die Frage, ob ein Mandat besteht.

In einigen Ländern sind sogenannte unauf­schiebbare Gründe als Ausname von der Ausgangs­beschränkung erlaubt. Ob das eigenen Rechts­problem bezie­hungs­weise die Rechts­frage eilig ist, können Ratsu­chende oft gar nicht selbst einschätzen. Möchte man eine Erbschaft ausschlagen, sind dafür beispiels­weise nur sechs Wochen Zeit. Man muss also zunächst davon ausgehen, dass ein Besuch beim Anwalt immer ein unauf­schieb­barer Grund ist.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft