Kassiererin: Anspruch auf jeden zweiten Samstag frei?

Auf einen arbeitsfreien Samstag legen viele Arbeitnehmer großen Wert. Im Einzelhandel ist dies aber nur eingeschränkt möglich. Hat eine Kassiererin Anspruch auf einen arbeitsfreien Samstag alle zwei Wochen, wenn sie alleinerziehend ist und keine Kinderbetreuung hat?

Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 4. Mai 2017, AZ: 5 Sa 3/17).

Die alleinerziehende Mutter arbeitete als Kassiererin im Einzelhandel, in einem Baumarkt. Ihre Tochter ging nach der Schule zu einer Tagesmutter. Alle zwei Wochen – jeweils in den ungeraden Wochen – holte der Vater seine Tochter freitags bei der Tagesmutter ab und nahm sie über das Wochenende zu sich. Die Kassiererin sagte ihrem Arbeitgeber, sie habe in den geraden Kalenderwochen samstags keine Betreuung für ihr Kind. Von Frühjahr 2014 bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht und setzte die Kassiererin wunschgemäß samstags nur in ungeraden Wochen ein. Ab Juli 2016 setzte der Arbeitgeber die Kassiererin auch an Samstagen in geraden Kalenderwochen ein. Damit war die Kassiererin nicht einverstanden und klagte gegen den Arbeitgeber.

Kein Anspruch auf feste freie Tage nach Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Kassiererin war in zwei Instanzen erfolglos. Weder aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes, noch aus dem geltenden Manteltarifvertrag oder aus ihrem Arbeitsvertrag könne sie einen Anspruch darauf herleiten, maximal an 26 Samstagen im Jahr – also nur in ungeraden Wochen – arbeiten zu müssen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Berechtigtes betriebliches Interesse: Arbeitgeber darf Arbeitszeiten bestimmen

Der Samstag sei der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt. Durchschnittlich 40 Prozent mehr Umsatz und 1.000 Kunden mehr als an den übrigen Wochentagen verzeichne der Markt dann. Es bestehe deshalb aus Sicht des Arbeitgebers die Notwendigkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter an den Kassen einzusetzen. Vor diesem Hintergrund komme dem Belang des Arbeitgebers, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, besonderes Gewicht zu.

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Quelle: Deutsche Anwaltauskunft