Ist der Rundfunk­beitrag rechtmäßig?

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat geurteilt: Der Rundfunk­beitrag ist im Grundsatz verfas­sungsgemäß, also mit dem Grund­gesetz vereinbar. Das Gericht beanstandete in seinem in Karlsruhe verkündeten Urteil aller­dings die doppelte Belastung von Menschen, die zwei Wohnungen besitzen und so den Beitrag doppelt zahlen müssen. Dem Gesetz­geber wurde eine Frist gesetzt, diesen Mangel zu beheben.

Bis jetzt galt die Regel eisern: Den Rundfunkbeitrag muss jeder zahlen – egal, ob er die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen nutzt oder nicht. Ausgenommen sind lediglich wenige Personengruppen, die sich von der Beitragspflicht befreien lassen können, zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter.

Gegner des Rundfunkbeitrags empfinden das als Willkür und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung. Die Rundfunkanstalten kontern diesen Vorwurf mit dem Argument, der Beitrag werde für die Möglichkeit erhoben, Rundfunk zu empfangen, nicht für die tatsächliche Nutzung. Heute noch zu kontrollieren, wer tatsächlich Rundfunk nutzt, gilt als schwierig bis unmöglich, weil schließlich auch am PC, Tablet oder Smartphone Radio gehört oder Fernsehen geguckt werden kann und zum Beispiel Mediatheken für viele längst zum Alltag gehören.

Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts: Der Rundfunk­beitrag ist verfas­sungsgemäß

Am 18.07.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil grundsätzlich klar: Die Beitragspflicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) Doch das Gericht kommt auch schnell auf ein problematisches Detail der aktuellen Regelung zu sprechen und erklärt in seiner Pressemitteilung: „Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.“ Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen seien also so nicht rechtmäßig.

Länder müssen Neure­gelung für Zweit­woh­nungen finden

Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen: Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen, also den Wunsch des einzelnen Bürgers, öffentlich-rechtliches Programm auch zu konsumieren, komme es nicht an. Und da die Nutzung von Rundfunk typischerweise in Wohnungen genutzt wird, sei es auch legitim, die Beitragspflicht an Wohnungen anzuknüpfen. Allerdings dürften dann eben Inhaber mehrerer Wohnungen nicht doppelt belastet werden. Unter anderem deshalb, weil sie gar nicht die Möglichkeit hätten, das Rundfunkprogramm in mehreren Wohnungen gleichzeitig verfolgen zu können. Sie dürften nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Doch das ist die aktuelle Rechtslage: Pro Wohnung ist jeweils einmal der Rundfunkbeitrag zu entrichten, wer zwei Wohnungen besitzt zahlt also doppelt, bei drei Wohnungen dreifach, usw. . Dies muss nun gesetzlich neu geregelt werden. Das Gericht wies die Bundesländer an, bis zum Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Rundfunk­beitrag für Zweit­wohnung: Antrag auf Befreiung mit Nachweis

Nach dem BVerfG-Urteil haben sich auch erste Stimmen aus der Landes­po­litik zu den Konse­quenzen geäußert: Ihnen zufolge ist es unwahr­scheinlich, dass der Rundfunk­beitrag für Zweit­woh­nungen per se abgeschafft wird. Statt­dessen wollen die Länder dies über Befrei­ungsanträge regeln, welche einen Nachweis erfordern.

Heike Raab, Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz kommentierte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Es wird eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen.“ Es müsse eine Reihe von Sachverhalten geprüft werden. Zum Beispiel, was mit Ferienwohungen passiere, oder mit Wohnungen, die Eltern für ihre volljährigen Kinder mieten.

Übrigens: In bestimmten Fällen ist eine Befreiung bereits jetzt möglich. Wer gerade in einem laufenden Verfahren zum Rundfunkbeitrag ist, kann nach den Ausführungen des Gerichts auf Antrag rückwirkend vom Beitrag befreit werden.

Was passiert, wenn man den Rundfunk­beitrag nicht zahlt?

Die Zahl der Menschen, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. In solchen Fällen treibt der Beitragsservice seine Forderungen rigoros ein:Zunächst wird der säumige Beitragspflichtige mehrfach an die Zahlung erinnert– alleine im Jahr 2014 verschickte der Beitragsservice über 20 Millionen Mahnungen.

Die letzte und finale Maßnahme gegen Nicht­zahler, das sogenannte Vollstre­ckungs­er­suchen, kam im selben Jahr in mehr als 890.000 Fällen zum Einsatz. Dabei bitten die Rundfunk­an­stalten dann um Amtshilfe bei der jeweils zuständigen Vollstre­ckungsbehörde. Je nach Bundesland können dies das Finanzamt, die Stadt­kasse oder ein Gerichts­voll­zieher sein.

Diese nutzen auch unorthodoxe Methoden, um Beitragspflichtige zur Zahlung zu bewegen. In manchen Kommunen ist es zum Beispiel zulässig, das Auto des säumigen Zahlers stillzulegen. Das kann durch Parkkrallen geschehen, aber auch durch spezielle Ventilaufsätze am Reifen. Diese sorgen dafür, dass, sobald das Auto ins Rollen kommt, nach etwa 500 Metern die Luft entweicht – und nichts mehr geht.

Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt: Rundfunk­beitrag für Hotel­zimmer nur bei Empfangsmöglichkeit zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig urteilte Ende September 2017: Rundfunk­empfang in Hotel­zimmer stellt einen Vorteil dar, für den die Betreiber grundsätzlich auch zahlen müssten. Das würde aller­dings nur gelten, wenn es auch tatsächlich Möglich­keiten zum Empfang gäbe (Az.: BVerwG 6 C 32.16).

Geklagt hatte die Betrei­berin eines Hostels in Neu-Ulm, die den allge­meinen Beitrag für Betriebsstätten zahlt. Zusätzlich sollte sie für jedes ihrer Gästezimmer einen Drittel-Beitrag zahlen. Doch laut der Klägerin gebe es in den Zimmern weder Fernseher oder Radios und auch keinen Inter­net­zugang.

Damit beurteilen die Bundes­ver­wal­tungs­richter die Lage bei Gästezimmern anders als bei Privat­woh­nungen, wo der Rundfunk­beitrag als Haushalts­abgabe unabhängig vom Vorhan­densein eines Empfangsgerätes erhoben wird. Für Hotel­zimmer lasse sich aufgrund statis­ti­scher Daten nicht sicher sagen, ob sie lückenlos mit Empfangsgeräten oder Internet ausge­stattet seien, so die Begründung der Richter.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft