Ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig?
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt: Der Rundfunkbeitrag ist im Grundsatz verfassungsgemäß, also mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht beanstandete in seinem in Karlsruhe verkündeten Urteil allerdings die doppelte Belastung von Menschen, die zwei Wohnungen besitzen und so den Beitrag doppelt zahlen müssen. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist gesetzt, diesen Mangel zu beheben.
Bis jetzt galt die Regel eisern: Den Rundfunkbeitrag muss jeder zahlen – egal, ob er die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen nutzt oder nicht. Ausgenommen sind lediglich wenige Personengruppen, die sich von der Beitragspflicht befreien lassen können, zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter.
Gegner des Rundfunkbeitrags empfinden das als Willkür und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung. Die Rundfunkanstalten kontern diesen Vorwurf mit dem Argument, der Beitrag werde für die Möglichkeit erhoben, Rundfunk zu empfangen, nicht für die tatsächliche Nutzung. Heute noch zu kontrollieren, wer tatsächlich Rundfunk nutzt, gilt als schwierig bis unmöglich, weil schließlich auch am PC, Tablet oder Smartphone Radio gehört oder Fernsehen geguckt werden kann und zum Beispiel Mediatheken für viele längst zum Alltag gehören.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
Am 18.07.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil grundsätzlich klar: Die Beitragspflicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) Doch das Gericht kommt auch schnell auf ein problematisches Detail der aktuellen Regelung zu sprechen und erklärt in seiner Pressemitteilung: „Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.“ Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen seien also so nicht rechtmäßig.
Länder müssen Neuregelung für Zweitwohnungen finden
Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen: Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen, also den Wunsch des einzelnen Bürgers, öffentlich-rechtliches Programm auch zu konsumieren, komme es nicht an. Und da die Nutzung von Rundfunk typischerweise in Wohnungen genutzt wird, sei es auch legitim, die Beitragspflicht an Wohnungen anzuknüpfen. Allerdings dürften dann eben Inhaber mehrerer Wohnungen nicht doppelt belastet werden. Unter anderem deshalb, weil sie gar nicht die Möglichkeit hätten, das Rundfunkprogramm in mehreren Wohnungen gleichzeitig verfolgen zu können. Sie dürften nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Doch das ist die aktuelle Rechtslage: Pro Wohnung ist jeweils einmal der Rundfunkbeitrag zu entrichten, wer zwei Wohnungen besitzt zahlt also doppelt, bei drei Wohnungen dreifach, usw. . Dies muss nun gesetzlich neu geregelt werden. Das Gericht wies die Bundesländer an, bis zum Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung: Antrag auf Befreiung mit Nachweis
Nach dem BVerfG-Urteil haben sich auch erste Stimmen aus der Landespolitik zu den Konsequenzen geäußert: Ihnen zufolge ist es unwahrscheinlich, dass der Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen per se abgeschafft wird. Stattdessen wollen die Länder dies über Befreiungsanträge regeln, welche einen Nachweis erfordern.
Heike Raab, Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz kommentierte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Es wird eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen.“ Es müsse eine Reihe von Sachverhalten geprüft werden. Zum Beispiel, was mit Ferienwohungen passiere, oder mit Wohnungen, die Eltern für ihre volljährigen Kinder mieten.
Übrigens: In bestimmten Fällen ist eine Befreiung bereits jetzt möglich. Wer gerade in einem laufenden Verfahren zum Rundfunkbeitrag ist, kann nach den Ausführungen des Gerichts auf Antrag rückwirkend vom Beitrag befreit werden.
Was passiert, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht zahlt?
Die Zahl der Menschen, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. In solchen Fällen treibt der Beitragsservice seine Forderungen rigoros ein:Zunächst wird der säumige Beitragspflichtige mehrfach an die Zahlung erinnert– alleine im Jahr 2014 verschickte der Beitragsservice über 20 Millionen Mahnungen.
Die letzte und finale Maßnahme gegen Nichtzahler, das sogenannte Vollstreckungsersuchen, kam im selben Jahr in mehr als 890.000 Fällen zum Einsatz. Dabei bitten die Rundfunkanstalten dann um Amtshilfe bei der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde. Je nach Bundesland können dies das Finanzamt, die Stadtkasse oder ein Gerichtsvollzieher sein.
Diese nutzen auch unorthodoxe Methoden, um Beitragspflichtige zur Zahlung zu bewegen. In manchen Kommunen ist es zum Beispiel zulässig, das Auto des säumigen Zahlers stillzulegen. Das kann durch Parkkrallen geschehen, aber auch durch spezielle Ventilaufsätze am Reifen. Diese sorgen dafür, dass, sobald das Auto ins Rollen kommt, nach etwa 500 Metern die Luft entweicht – und nichts mehr geht.
Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer nur bei Empfangsmöglichkeit zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte Ende September 2017: Rundfunkempfang in Hotelzimmer stellt einen Vorteil dar, für den die Betreiber grundsätzlich auch zahlen müssten. Das würde allerdings nur gelten, wenn es auch tatsächlich Möglichkeiten zum Empfang gäbe (Az.: BVerwG 6 C 32.16).
Geklagt hatte die Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm, die den allgemeinen Beitrag für Betriebsstätten zahlt. Zusätzlich sollte sie für jedes ihrer Gästezimmer einen Drittel-Beitrag zahlen. Doch laut der Klägerin gebe es in den Zimmern weder Fernseher oder Radios und auch keinen Internetzugang.
Damit beurteilen die Bundesverwaltungsrichter die Lage bei Gästezimmern anders als bei Privatwohnungen, wo der Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes erhoben wird. Für Hotelzimmer lasse sich aufgrund statistischer Daten nicht sicher sagen, ob sie lückenlos mit Empfangsgeräten oder Internet ausgestattet seien, so die Begründung der Richter.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft