Immobilienkauf unverheirateter Paare: Rechtsberatung lohnt sich
Immer mehr Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen. Im Alltag mag sich ihr Leben von dem Verheirateter kaum unterscheiden, rechtlich sind sie gegenüber Ehepaaren jedoch klar benachteiligt. Gemeinsam eine Immobilie zu bauen oder zu kaufen kann deshalb zu einer Herausforderung werden – vor allem im Fall der Trennung. Paare, die in „wilder Ehe“ leben, können finanzielle und andere Nachteile vermeiden, wenn sie sich vor dem Bau oder dem Kauf einer Immobilie von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt informieren und beraten lassen.
Wer bezahlt was? Wem gehört was? Und was passiert, wenn einer von uns stirbt oder wir uns trennen? Mit solchen Fragen beschäftigt sich kein Paar gerne – insbesondere dann nicht, wenn es gerade plant, die eigenen vier Wände zu kaufen oder zu bauen. Dennoch sollten sich Paare in dieser Situation, vor allem wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, juristisch beraten lassen. Denn unverheiratete Paare sind verheirateten Paaren rechtlich nicht gleichgestellt. Wie sich das beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie auswirken kann und wie man sich gegen Nachteile im Falle einer Trennung oder dem Tod des Partners absichern kann, darüber informieren und beraten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Immobilienkauf unverheirateter Paare: Eigentumsrechte klären
Wenn ein Paar in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander lebt, sollte es bestimmte rechtliche Vorgaben kennen und Regeln für ihr (gemeinsames) Hab und Gut festlegen. Beim Kauf einer Immobilie etwa sollte man klären, wer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Es ist auch möglich, beide Partner einzutragen. Dabei muss es nicht unbedingt sein, dass beiden das Haus oder die Wohnung zu gleichen Teilen gehört. Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsrechte zu. Das bedeutet: Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen.
Gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen: Partnerschaftsvertrag oder GbR bieten Sicherheit
Die genannten und weitere Aspekte des Immobilienkaufs kann man in einem Partnerschaftsvertrag regeln. Den Partnerschaftsvertrag formulieren und aufsetzen sollte man mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Diese oder dieser können ein Paar auch darin beraten, wie sie die Rechte an der Immobilie verbindlich festlegen können und welche Möglichkeiten es gibt, den einen Partner etwa im Falle einer Trennung auszuzahlen oder sich dann von künftigen Zins- und Tilgungszahlungen freistellen zu lassen.
Auch über andere Formen des Erwerbs von Immobilien für unverheiratete Paare informieren Rechtsanwälte. Denn es gibt neben dem Partnerschaftsvertrag auch die Möglichkeit, eine Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu erwerben. Sie kann direkt in der Kaufvertragsurkunde gegründet werden. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich dann alle möglichen Situationen wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln.
Immobilienkauf: Nur ein Partner im Grundbuch – Vorsicht ist geboten
Anders ist es, wenn ein Partner das Haus oder die Wohnung allein erwirbt. Dieser bringt dann meistens auch das Eigenkapital auf und übernimmt die Finanzierung. Vorsicht: Steht nur ein Partner im Grundbuch, hat der andere keinerlei Rechte. Im schlimmsten Fall kann es sein, dass er nach der Trennung ausziehen muss.
Dennoch kommt es vor, dass nur einer der Partner als Eigentümer eingetragen wird. Zum Beispiel dann, wenn ein Partner Kinder aus erster Ehe hat, die im Fall seines Todes nicht von seinem Immobilienanteil profitieren sollen. Oft zahlt dieser Partner dann Miete und beteiligt sich so indirekt an der Finanzierung. Der Mietzahler sollte sich in solchen Fällen aber eine angemessene Ausgleichszahlung für den Fall der Trennung zusichern lassen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vorsorgen für den Todesfall mit Erbvertrag oder Testament
Wie wichtig verbindliche Regelungen für Paare sind, die in „wilder Ehe“ zusammen leben, zeigt sich spätestens dann, wenn einer der Partner stirbt. Hat er kein Testament gemacht, greift die gesetzliche Erbfolge: Der Anteil an der Immobilie fällt dann zuerst an die gemeinsamen Kinder. Hat das Paar keine Kinder, fällt das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder an die Eltern des Verstorbenen. Der andere Partner geht womöglich leer aus.
Rechtliche Expertise kann helfen, darüber zu informieren, wie man ein Testament oder einen Erbvertrag zugunsten seines Partners aufsetzt und diesem seinen eigenen Anteil an der Immobilie als Vermächtnis überträgt.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft