Im Aufzug stecken geblieben: Muss man für die Befreiung zahlen?

Es ist der Albtraum vieler Menschen: Man möchte sich das Treppen steigen ersparen, fährt ein paar Stock­werke mit dem Aufzug – und der bleibt stecken. Natürlich möchte man so schnell wie möglich befreit werden. Ans Geld denkt man erst danach. Hat man einen Anspruch auf Schmer­zensgeld, wenn man im Aufzug einge­schlossen war? Oder muss man womöglich noch die Aufzugs­firma bezahlen, die einen aus dem Aufzug befreit?

Heidelinde Herrmann arbeitet in einer Arztpraxis im sechsten Stock eines Bürogebäudes. Eines Freitag Abends passiert es: Als sie nach Feier­abend mit dem Aufzug nach unten fahren will, bleibt dieser stecken. Als Herrmann den Notruf betätigt, meldet sich die Aufzugs­firma jemand und verspricht sofortige Hilfe. Letztlich wird Herrmann nach knapp einer Stunde befreit. Welche Rechte hat sie nun?

Im Aufzug stecken geblieben: Befreiung innerhalb von 30 Minuten Pflicht

Sicherheit im Aufzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Aufzug in Deutschland muss mit einem Notrufsystem verbunden sein, über das eine rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale erreichbar ist. Was passieren muss, wenn der Aufzug stecken bleibt, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Spätestens 30 Minuten, nachdem der Notruf abgesetzt wurde, muss in der Regel Hilfe am Aufzug eingetroffen sein. Das sind meist Mitarbeiter der Aufzugsfirma oder der zuständige Mitarbeiter vor Ort. Die Kosten für die Befreiung aus dem Aufzug muss der Eigentümer des Aufzugs tragen. Es sei denn, der Nutzer hat den Ausfall des Lifts selbst verursacht, zum Beispiel durch Vandalismus.

Eigentümer des Aufzugs zahlt die Befreiung – und Schmer­zensgeld

Wer im Aufzug eingeschlossen wird, hat in manchen Fällen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das gilt in der Regel aber nur dann, wenn der Fahrgast für mehrere Stunden im Aufzug eingeschlossen war und nachgewiesen werden kann, die Aufzugsfirma oder Eigentümer des Aufzugs die Störung verschuldet hat.

Ein Verschulden kommt dann in Frage, wenn der Eigentümer sich nicht um eine regelmäßige Wartung des Aufzugs gekümmert oder die Aufzugsfirma nicht schnell genug auf den Notruf reagiert hat. Eigentümer des Aufzugs ist in der Regel der Eigentümer des Gebäudes. Er ist für die Sicherheit des Aufzugs verantwortlich, kann diese Pflicht aber an den Hausmeister oder Vermieter übertragen.

Ansprüche aus Verzugsschäden möglich

Ist der Eigentümer oder die Aufzugs­firma nachweislich dafür verant­wortlich, dass der Aufzug stecken bleibt, hat der einge­schlossene Fahrgast möglicher­weise auch Ansprüche aus Verzugsschäden. Verzugsschäden werden auch als Verspätungsschäden bezeichnet. Sie entstehen dann, wenn ein Schuldner seine Leistung zu spät erbringt. Im Falle von im Aufzug einge­schlossen Personen – oder Herrn Hermann – würden dann Verzugsschäden entstehen, wenn sie länger als 30 Minuten im Aufzug bleiben müssen. Herrmann hätte also womöglich Ansprüche aus Verzugsschäden.

Im Aufzug stecken geblieben und zu spät befreit? Anwalt kontak­tieren

Fazit: Sind Sie im Aufzug stecken geblieben und mussten deutlich länger als 30 Minuten darin ausharren, könnten Sie möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Aufzugsunternehmen oder dem Eigentümer geltend machen. Ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kann Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft