Homeoffice: Was ist rechtlich zu beachten?

Das Corona-Virus verändert auch die Arbeitswelt: Immer mehr Beschäftigte in Deutschland ziehen ins Homeoffice. Einen Anspruch darauf, von zuhause zu arbeiten, haben Arbeit­nehmer aber nicht immer. Welche Regeln sonst noch gelten, erklären wir Ihnen hier.

Schon vor der Covid-19-Pandemie arbei­teten viele Arbeit­nehmer in Deutschland teilweise oder komplett am Schreib­tisch daheim. Einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschafts­for­schung (DIW) zufolge waren es rund 12 Prozent aller Erwerbstätigen. Mit Beginn der Pandemie schnellte diese Zahl schlag­artig in die Höhe. Viele Beschäftigte zogen von einem Tag auf den anderen ins Heimbüro und arbeiten dort vielfach mit ihrer privaten Technik.

Homeoffice versus mobiles Arbeiten: Was ist der Unter­schied?

Wichtig ist zunächst: Man muss zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unter­scheiden. Bei einem echten Homeoffice richtet der Arbeit­geber das Büro zuhause mit ein. Wenn Beschäftigte ihren Laptop mit nachhause nehmen oder vorübergehend vom heimi­schen Computer aus arbeiten, gelte das als mobiles Arbeiten.

Haben Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

Einen Anspruch auf Homeoffice hat ein Arbeit­nehmer nicht. Solange sie nicht offiziell unter Quarantäne stehen, müssen Beschäftigte am Arbeits­platz erscheinen. Ob dieser Arbeits­platz das Büro sein muss, hängt davon ab, was mit dem Chef ausge­macht ist.

Grundsätzlich gilt: Wer seine Aufgaben lieber zu Hause statt im Unter­nehmen erledigen möchte, muss das mit seinem Chef aushandeln. Stimmt der Chef dem Homeoffice zu, sollten der Arbeit­nehmer und sein Arbeit­geber alle wichtigen Fragen entweder im Arbeits­vertrag oder in einer Homeoffice-Verein­barung regeln. Dabei legen die beiden Parteien zum Beispiel fest, welche Aufgaben der Mitar­beiter zu Hause erledigt, in welchem Stunde­n­umfang er dies tut oder wann sie oder er in die Firma kommen muss, um etwa an Meetings teilzu­nehmen.

Bei einer Quarantäne, die vom Gesund­heitsamt angeordnet ist, ist das natürlich etwas anderes. Beschäftigte müssen dann nur arbeiten, wenn es von zuhause aus möglich ist und sie ihre Arbeits­ma­te­rialien dabei haben. Wer krank ist, muss sich krank melden und braucht dann selbst­verständlich nicht zu arbeiten.

Pandemie-Zeiten: Kann der Arbeit­geber seine Mitar­beiter zum mobilen Arbeiten zwingen?

In der Regel ist das nicht so einfach möglich – der Arbeitgeber muss sich auch daran halten, ob Heimarbeit vereinbart ist. In Pandemie-Zeiten kann das aber anders sein. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter von zuhause aus arbeiten. Das gelte aber nur, wenn die Beschäftigten problemlos am heimischen Schreibtisch tätig werden können. Heimarbeit anzuordnen kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Mitarbeiter von einer Reise in ein Risikogebiet zurückkommt, aber nicht krank ist. Um die Kollegen zu schützen kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Mitarbeiter vorübergehend von zuhause aus arbeitet.

Dass ein Arbeitgeber in „gesunden Zeiten“ seinen Mitarbeitern nicht einfach an den Heimschreibtisch schicken kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Herbst 2018: Dort hatte ein Mann geklagt, der bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt war. Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeitsvertrag nicht. Nachdem ein Betrieb des Unternehmens geschlossen wurde, bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Arbeit in Zukunft von Zuhause aus zu erledigen. Der Mann war dazu aber nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete dies mit beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Das Gericht urteilte: Die Kündigung ist unwirksam. Der Ingenieur sei arbeits­ver­traglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Heimarbeit auszuführen. Die Umstände im Homeoffice unter­scheiden sich erheblich von denen in der Betriebsstätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeit­nehmer am Arbeiten im Homeoffice inter­es­siert seien, bedeute das nicht, dass Arbeit­geber dies auch anordnen dürfen (Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg, Az. 17 Sa 562/18).

Beteiligt sich Chef an Kosten des Homeoffice?

Wenn Arbeit­nehmer und Arbeit­geber die Homeoffice-Situation festlegen, regeln sie auch, ob der Mitar­beiter zum Beispiel seinen eigenen Schreib­tisch und Rechner für die Heimarbeit nutzt oder die Ausstattung von der Firma gestellt bekommt. Darüber hinaus sollten die Parteien verein­baren, in welcher Höhe sich der Chef an den Kosten für das heimische Büro beteiligt, zum Beispiel an den Mietkosten.

Impro­vi­siertes Homeoffice: Muss der Chef für Strom und Laptop zahlen?

Mit Ausbruch der Pandemie blieb vielfach keine Zeit für Regelungen. Viele Beschäftigte arbeiten zuhause an ihrem privaten Computer und telefo­nieren mit ihrem eigenen Smart­phone. Arbeit­nehmer haben Anspruch auf Ersatz derje­nigen Aufwen­dungen, die sie im Interesse des Arbeit­gebers erbracht haben. Darunter fallen etwa Strom­kosten und Arbeits­ma­terial.

Dabei ist entscheidend, dass Arbeit­nehmer die höheren Kosten belegen können. Ein gestei­gerter Strom­ver­brauch wird sich vermutlich leichter nachweisen lassen als etwa ein erhöhter Verschleiß von Geräten. Der Arbeit­geber muss hingegen nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeit­nehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate.

Homeoffice: Ist ein Unfall beim Arbeiten zuhause ein Arbeits­unfall?

Wer sich im Homeoffice vor einer Ansteckung mit dem Virus schützen möchte, ist vor einem Unfall natürlich nicht gefeit. Wenn man am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder von dort nachhause verunglückt, gilt das als Arbeits- oder Wegeunfall. Dann springt die Berufsgenossenschaft ein.

Ein Unfall im Homeoffice oder während des mobilen Arbeitens gilt in der Regel auch als Arbeits­unfall, wenn er bei der Erledigung der geschul­deten Arbeit passiert. Ob das im Einzelfall so ist, darüber entscheiden die Gerichte. So wie das Bundes­so­zi­al­ge­richt im Juli 2016: Eine Frau, die im Homeoffice arbeitete, wollte sich Wasser holen und stürzte unterwegs auf der Treppe. Den Richtern nach handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeits­unfall (Urteil vom 5. Juli 2016, AZ: B 2 U 5/15 R), wie die Nahrungs­auf­nahme nicht zur vertraglich geschul­deten Arbeit gehörte.

Ein echtes Homeoffice muss der Arbeit­geber zwar mit einrichten und dabei auch auf Arbeits­si­cherheit achten. Wie das Büro letztlich aussieht, darf er aber nicht kontrol­lieren. Schließlich dürfen eine Chefin oder ein Chef die Wohnungen ihrer Mitar­beiter nicht ohne weiteres betreten. Zu Hause hat der Arbeit­geber überhaupt keine Einflussmöglichkeit. Deshalb muss der Arbeit­nehmer zum Beispiel selbst dafür sorgen, seinen Monitor so aufzu­stellen, dass die Sonne ihn nicht anstrahlt und den Augen schadet.

Wie muss ich meine Arbeitszeit erfassen, wenn ich von zuhause aus arbeite?

Im Homeoffice gelten die gleichen Arbeits­zeiten wie im Büro. Die Arbeitszeit muss auch erfasst werden, soweit das möglich ist. Technische Möglich­keiten sind dazu aber nicht immer vorhanden. In solchen Fällen kann der Arbeit­geber zum Beispiel sagen: „Melden Sie sich, wenn Sie am Schreib­tisch sitzen.“ Ist es nicht möglich, die Arbeitszeit im Homeoffice zu erfassen, muss der Arbeit­geber seinen Angestellten schlicht vertrauen.

Der Mitar­beiter wiederum muss darauf achten, seine Arbeit in der bespro­chenen Zeit zu schaffen. Er ist dafür verant­wortlich, das Arbeits­zeit­gesetz einzu­halten. Deshalb muss ein Arbeit­nehmer, der gern in Heimarbeit tätig sein will, auch über besondere Fähigkeiten verfügen. Eine gute Selbst­or­ga­ni­sation gehört unbedingt dazu.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft