Homeoffice-Verordnung: Was ist erlaubt?
Seit Beginn der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte in Deutschland in den eigenen vier Wänden. Im heimischen Arbeitszimmer, am Küchentisch oder auf dem Sofa werden Laptops aufgeklappt, Akten bearbeitet oder Videokonferenzen gehalten. Seit dem 27. Januar gelten mit der Homeoffice-Verordnung neue Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte wissen müssen.
Mit der Homeoffice-Verordnung möchte die Bundesregierung die weitere Verbreitung des Coronavirus eindämmen. Die Verordnung enthält Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte. Einen Homeoffice-Zwang gibt es damit aber nicht.
Muss mein Arbeitgeber mir Homeoffice erlauben?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – wenn sie können. Wenn die Arbeit in den eigenen vier Wänden aus zwingenden betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, dürfen sie ihre Belegschaft weiterhin ins Büro bestellen.
Was sind zwingende betriebsbedingte Gründe?
Erlaubt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft nicht, um Homeoffice zu arbeiten, muss er oder sie objektive Gründe dafür haben. Wenn die Mitarbeiter für ihre Tätigkeit zum Beispiel bestimmte Geräte brauchen, die sie zuhause nicht haben, oder der Datenschutz nicht gewährleistet ist, muss der Arbeitgeber es ihnen nicht anbieten, von zuhause aus zu arbeiten.
Muss mein Arbeitgeber mir eine Büroeinrichtung bezahlen?
Entscheidend ist, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart haben. Man muss dabei zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unterscheiden. Wenn eine Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber vertraglich Homeoffice vereinbart hat, kann sie verlangen, dass er ihr zuhause einen Büroarbeitsplatz einrichtet. Er muss dann in gewissem Maß auch für die Arbeitssicherheit sorgen. Die Wohnung darf der Chef oder die Chefin aber nicht betreten.
Was bekomme ich, wenn mobiles Arbeiten vereinbart ist?
Geht es nur um mobiles Arbeiten, haben Beschäftigte meist keine Chance auf Schreibtisch und Stuhl auf Arbeitgeberkosten. Ein Laptop kann womöglich aber drin sein. Auch das ist eine Frage der Vereinbarung. Ist derzeit die Rede von Homeoffice, ist damit meist mobiles Arbeiten gemeint.
Wenn der Arbeitgeber mobiles Arbeiten erlaubt, sind Beschäftigte mobil – theoretisch können sie von überall aus tätig sein. Natürlich muss dann gewährleistet sein, dass sie ihre Arbeit erledigen können, also etwa die Internetverbindung stabil ist. Auf den Datenschutz müssen sie ebenfalls achten. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf man zum Beispiel auch im Auto oder im Park arbeiten. Wären Cafés geöffnet, wäre das auch eine Möglichkeit.
Was kann ich tun, wenn mir mein Arbeitgeber mich trotzdem ins Büro bestellt?
Einen Rechtsanspruch darauf, zuhause zu arbeiten, haben Beschäftigte in Deutschland nicht – auch nicht nach der neuen Verordnung. Ist Heimarbeit aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, müssen die Beschäftigten in den Betrieb kommen.
Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice nicht erlaubt obwohl es möglich wäre, können Beschäftigte sich beschweren. Ändert sich dennoch nichts und ist die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährdet, können sie die zuständige Behörde informieren. Das ist das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Bundeslandes.
Ist die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gefahr, dürfen sie auch die Arbeit verweigern. Vorsicht: Legen sie die Arbeit nieder, ohne dass es ausreichende, subjektive Gründe dafür gibt, müssen sie die Konsequenzen tragen. Das können Abmahnungen oder sogar Kündigungen sein.
Darf ich weiterhin ins Büro kommen?
Beschäftigte sind nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium legt ihnen zwar nahe, das Angebot anzunehmen. Sie müssen das aber nicht tun. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb. Allerdings ist es natürlich auch im Interesse der Beschäftigten, eine Ansteckung mit dem Corona-Virus zu vermeiden.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft