Hörnlein und Feyler erstreiten Schadenersatz für verletztes Turnierpferd

Der Albtraum für Pferdebesitzer: Beim Longieren in der Reithalle geht ein fremdes Pferd durch und verletzt das eigene, das danach nicht mehr gesund wird. Zum Tierleid kommt der Vermögensschaden der Halterin, die ihr Turnierpferd nicht mehr zu einem Preis veräußern kann, der die investierte Dressurarbeit widerspiegelt. So geschehen in einem Fall, der jüngst vom Landgericht Coburg ausgeurteilt wurde.

Die von Hörnlein & Feyler vertretene Klägerin befand sich mit ihrem Turnierpferd in einer Reithalle, um es zu longieren. Plötzlich erschreckte sich das Pferd der Beklagten, galoppierte los und sprang in die Longe der Klägerin hinein, woraufhin deren Pferd seinen Kopf ruckartig bewegte. Vom Folgetag an lahmte es dann, später knickten seine Vorderbeine beim Laufen weg. Tierärztliche Untersuchungen ergaben eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die im Zusammenspiel mit einer Vorerkrankung des Pferdes dazu führte, dass es nur noch als Freizeitpferd und nicht mehr wie vorgesehen als Spring- und Dressurpferd eingesetzt werden konnte.

Am Ende setzte sich die Klägerin mit ihrer auf Ersatz von Tierarztkosten und Wertminderung gerichteten Forderung vor Gericht weitgehend durch. Insbesondere erkannte ihr das Gericht eine unfallbedingte Wertminderung von 8.500 Euro zu.

Die besondere Schwierigkeit des Falles lag darin, dass der tiefe Fall vom Turnier- zum Freizeitpferd nicht nur auf den Unfall in der Reithalle zurückzuführen war. Denn im Verlauf des Prozesses hatte sich gezeigt, dass bereits vorher degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule des Pferdes vorhanden waren. Diese bereiteten dem Tier vor dem Unfall jedoch keine Probleme.

„Die Aktivierung einer bisher stummen Arthrose durch ein auf diese Weise entstandenes Trauma ist ein geradezu typischer Verlauf“, urteilte das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen. „Eine zu Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus“, so die weitere Begründung in Juristensprache, gefolgt vom Klartext: Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt.

Es kam also nicht darauf an, dass das Pferd der Klägerin vor dem Unfall bereits einen Befund aufwies. Maßgeblich war, dass damit keine Leistungseinschränkungen verbunden waren, bis diese durch den Unfall in der Reithalle aktiviert wurden. Im Ergebnis folgte das Gericht also der Auffassung von Hörnlein & Feyler und verurteilte die beklagte Tierhalterin zum Schadenersatz (Landgericht Coburg, Urteil vom 02.07.2019, Az. 12 O 433/17)