Hörnlein und Feyler erstreiten Schadenersatz für falsche Beratung zu Kapitalanlage

„Beim Geld hört die Freundschaft auf“, heißt es im Volksmund. Gerade in Zeiten verschwindend geringer Zinsen für klassische Kapitalanlagen eine Erkenntnis, der man mehr Gewicht zumessen sollte. Denn nicht jede Freundschaft erweist sich da als gewinnbringend. So auch geschehen im Fall einer Unternehmerin, die einen Großteil ihrer privaten Altersvorsorge einer Bekannten anvertraute und damit beinahe Schiffbruch erlitten hätte. Dem Einsatz der Kanzlei Hörnlein und Feyler war es schließlich zu verdanken, dass das Schlimmste verhindert werden konnte.

Auf den Rat einer Bekannten hin hatte sich die Klägerin mit einem deutlich fünfstelligen Betrag an einem Schiffsfonds beteiligt, um eine bessere Rendite für ihre Altersvorsorge zu erzielen. Darüber, dass es sich bei den im Fonds befindlichen Sachwerten hauptsächlich um überalterte Containerschiffe handelte und infolgedessen das Risiko des Totalverlusts bestand, wurde die Klägerin nicht aufgeklärt.

Davon erfuhr die Klägerin erst viel später, woraufhin sie die Bekannte aus deren Haftung als Kapitalanlageberaterin in Anspruch nahm und schließlich den Investitionsbetrag von dieser zurückforderte. Die Bekannte jedoch wies die Forderung zurück, da sie nur als Vermittlerin, nicht aber als Anlageberaterin tätig geworden sei und überdies die Klägerin das Risiko gekannt habe.

Die Klage vor dem Landgericht Gera hatte Erfolg und auch der Überprüfung durch das Thüringer Oberlandesgericht Jena in der Berufung hielt das erstinstanzliche Urteil stand.

Fachkundige Bewertung und Beurteilung maßgeblich

Nach Überzeugung des Gerichts war die Beklagte sehr wohl als Kapitalanlageberaterin tätig geworden, sollte sie doch „aufgrund ihrer vermeintlichen Sachkunde für die Klägerin für deren Altersvorsorge die richtige Anlage auswählen“. Es ging also um eine „fachkundige Bewertung und Beurteilung“, entscheidend nach Ansicht des Gerichts.

Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung

Auch sei von einem, jedenfalls stillschweigend geschlossenen, Anlagevertrag auszugehen, der die Beklagte dazu verpflichtete, anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten. Das sei jedoch nicht erfolgt, so das Gericht. „Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein“, führten die Richter aus und folgerten: „Die von der Beklagten ausgewählten und empfohlenen Kapitalanlagen waren als unternehmerische Beteiligungen mit dem Ziel der Klägerin (einer sicheren Anlage für das Alter) nicht zu vereinbaren.“ Stichworte für den Unterschied waren „spekulativ“ und „wachstumsorientiert“, anstatt „primär vermögenserhaltend“. Dass es sich bei der Beteiligung an älteren Containerschiffen um ein spekulatives Geschäft handelt, zog das Gericht nicht ernsthaft in Zweifel.

Verjährungsbeginn erst bei Kenntnis der Umstände

Letztlich stand auch die dreijährige Verjährungsfrist einem Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz nicht entgegen. Zwar waren die Beteiligungen bereits 2009 und 2011 erfolgt, jedoch hatte die Klägerin erst bei der anwaltlichen Erstberatung 2016 erfahren, worauf sie sich eingelassen hatte. Ihr Glück, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Fazit: Auch wenn es ums Geld geht, empfiehlt es sich die Rückbesinnung auf eine alte Weisheit. Drum prüfe, wer sich lange bindet, ob sich nicht doch was Besseres findet.