Rechtstipps zu Weihnachtsgeschenken
Alle Jahre wieder … landen unter dem Weihnachtsbaum Geschenke, die zu groß, zu klein, zu bunt, zu einfarbig, zu modern, zu altbacken sind, oder die man ganz einfach schon einmal hat. Dann heißt es zunächst einmal, die Eltern, die Kinder, Geschwister, Freundin oder Ehemann höflich darauf hinzuweisen, dass das Geschenk zwar lieb gemeint ist, aber halt nicht das richtige, und zum zweiten: Das Geschenk zurückzugeben oder umzutauschen. Dafür aber gibt es zahlreiche rechtliche Vorschriften. Der COBURGER hat sich dazu mit Dr. Wolfgang Hacker und Lutz Lindner von der Kanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg unterhalten.
COBURGER: Nehmen wir mal an, das Geschenk passt oder gefällt nicht. In welchen Fällen kann denn ein Kauf überhaupt widerrufen werden?
Dr. Wolfgang Hacker: Das Widerrufsrechts besteht nur bei Fernabsatzverkäufen, also wenn man online etwas bestellt hat, oder per Fax, oder telefonisch. Dann kann der Käufer die Willenserklärung, die zum Verkauf geführt hat, schriftlich, also in Textform, widerrufen. Das ist dann ein sogenannter „Motivirrtum“. Anders ist es beim Einkauf vor Ort, im Laden um die Ecke, in der Innenstadt. Da kann man als Käufer das Produkt vor Ort testen, bevor man den Kauf abschließt. Für den Fall gibt es laut Gesetz deswegen eben kein Widerrufsrecht. Und auch beim Fernabsatz gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht, z.B. bei verderblichen Waren wie Blumen oder Lebensmitteln. Auch personalisierte Geschenke wie Fotobücher oder bedruckte T-Shirts können nicht zurückgegeben werden.
COBURGER: Wie ist es denn bei Bausätzen von z.B. einem Schrank und bei Downloads von Filmen oder Musik? Kann man solche Fernabsatz-Käufe auch widerrufen?
Dr. Wolfgang Hacker: Also ein vom Käufer nach Erhalt aufgebauter Schrank kann auch zurückgegeben werden. Der Verkäufer kann zudem bei einem übermäßigen Gebrauch der bestellten Ware Wertersatz fordern. Allein der Aufbau eines Möbelstücks gilt aber noch nicht als übermäßiger Gebrauch. Bei einem Download-Kauf verhält es sich anders: Da erlischt das Widerrufsrecht in der Regel bereits, sobald mit dem Download oder Streaming begonnen wird. Das Widerrufsrecht hilft somit nur, wenn ein Fehlgriff rechtzeitig vor dem Herunterladen auffällt.
COBURGER: In welchem Zeitraum darf man einen Kauf per Fernabsatz denn widerrufen?
Lutz Lindner: Es gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Entscheidend ist dabei die Lieferung des Artikels, ab dem Moment der Lieferung beginnen die 14 Tage. Und in diesem Zeitraum muss das Produkt dann auch zurückgesandt werden, wobei die Kosten dafür in der Regel immer der Käufer trägt. Bei Weihnachtsgeschenken wird das also oft eng: Bis der Beschenkte sagen kann, dass ihm ein Geschenk nicht passt, nicht gefällt oder es vielleicht schon hat, gehen ja in der Regel noch einmal ein paar Tage oder Wochen rum. Dann ist es für einen Widerruf oft zu spät. Innerhalb der Frist darf aber das Produkt natürlich getestet oder bei Mode z.B. natürlich ausprobiert werden. Eine normale Anprobe verhindert das Widerrufsrecht nicht. Die Spuren einer Anprobe sind vom Verkäufer zu tolerieren.
COBURGER: Und wann ist im stationären Handel eine Rückgabe möglich?
Lutz Lindner: Rechtlich gesehen nur bei Schäden oder Mängeln, ansonsten gibt es kein Umtauschrecht. Viele Händler aber sind kulant und haben eigene Regelungen, wann ein Produkt zurückgegeben oder umgetauscht werden kann. Auch Garantien sind Sonderzugsagen vom Händler, die sind aber auch freiwillig. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
COBURGER: Wie verhält es sich mit der Gewährleistung?
Dr. Wolfgang Hacker: Also wenn ein Produkt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf nicht mehr funktioniert und dieser Mangel schon beim Kauf eigentlich vorhanden war, gibt es ein Gewährleistungsrecht. Also das Recht auf Rückgabe oder Reparatur. Problem ist oft, das zunächst mal die Beweisfrage geklärt werden muss, also wer muss wem beweisen, dass der Mangel vorhanden war oder eben nicht.