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Hörnlein & Feyler erstreitet Schadenersatz nach Schlagloch-Unfall

Schlaglöcher sind für Autofahrer eine üble Sache – vor allem, weil Halter meist auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben, die durch ein Schlagloch am Auto entstehen. Es ist generell schwierig, den Träger der Straßenbaulast (Bund, Landkreise oder Gemeinden) nach einem Schlagloch-Unfall in Anspruch zu nehmen, weil sich Autofahrer an das Sichtfahrgebot zu halten haben. Danach darf ein Autofahrer nur so schnell fahren, dass er jederzeit vor einem Schlagloch anhalten kann. Sonst ist er selbst schuld, wenn es zu Schäden am Fahrzeug kommt. Ansprüche kann der Autofahrer nur geltend machen, wenn es ihm gelingt nachzuweisen, dass der Baulastträger die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

In einem jüngst vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall (Az. 11 O 622/14) gelang es Hörnlein & Feyler, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die für den Straßenunterhalt zuständige Gemeinde nachzuweisen. Dem von uns vertretenen Kläger wurden deshalb zwei Drittel des entstandenen Schadens als Schadenersatz zugesprochen.

Der Kläger war Mitte Juli 2014 auf einer Ortsverbindungsstraße im nördlichen Landkreis in ein Schlagloch geraten, das bei einer Straßenkontrolle Ende Juni noch nicht vorhanden gewesen war. Trotz der erst kurze Zeit zurückliegenden Kontrolle beanstandete das Gericht, dass nicht wenigstens Warnschilder oder Geschwindigkeitsbegrenzungen im Unfallbereich aufgestellt worden waren, zumal die Gemeinde offenbar wusste, dass „der dortige Straßenbelag sehr dünn“ war und „sich bei solchen Rissen innerhalb kürzester Zeit ein tiefes Schlagloch bilden“ könne.

„Zwar muss eine Straße nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein … das hinnehmbare Maß ist jedoch bei dem auf den Lichtbildern erkennbaren Zustand eindeutig überschritten“, heißt es unter anderem in der Entscheidung des Landgerichts Coburg.

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