Halteverbot und Parkverbot: Wo ist der Unterschied?
Eines steht fest: An Verkehrszeichen mangelt es Deutschland wahrlich nicht. Rund 20 Millionen Stück befinden sich auf den Straßen der Bundesrepublik. Ihre Bedeutung zu kennen, kann durchaus hilfreich sein – vor allem, wenn es sich dabei um Halteverbotsschilder oder Parkverbotsschilder handelt. Anwaltauskunft.de erklärt, was Sie über falsches Parken wissen müssen, welche Bußgelder drohen und wann Sie mit dem Abschlepptransporter rechnen müssen.
Sprechen wir im Alltag von Halteverbot und Parkverbot, so meinen wir in der Regel das absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot. Fahrer tun sich oft schwer damit, die beiden Verbote auseinanderzuhalten. Wo genau liegt also der Unterschied?
- Gilt eingeschränktes Halteverbot, so ist zwar das Parken verboten, nicht aber das Halten.
- Herrscht absolutes Halteverbot, dürfen Fahrer hier nicht einmal halten. Ausnahmen: Es gibt einen Notfall oder eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung liegt vor – ein Stau oder ein Unfall etwa.
Parken und Halten: keinesfalls das gleiche
Dies führt uns zum nächsten Thema: Worin unterscheiden sich Parken und Halten? Ganz einfach: Wir sprechen von einem Halt, wenn der Fahrer seine Fahrt gewollt unterbricht und das Auto zum Stehen kommt. Unfreiwilliges zum Stehen kommen, etwa das Warten vor einem Bahnübergang oder einer roten Ampel sowie Stau, fallen nicht darunter.
Entscheidend für den Status als Halt ist die Länge der Fahrtunterbrechung: Diese darf drei Minuten nicht überschreiten. Wer sein Auto anhält und es länger als drei Minuten verlässt, der hat das Auto geparkt. Einzige Ausnahme: Der Fahrer befindet sich in Sichtweite des Fahrzeugs. Ist dies der Fall, so parkt es nicht, sondern es hält weiterhin.
Wie weiß ich, wo absolutes oder eingeschränktes Halteverbot herrscht?
Wann halten oder parken verboten ist, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Absolutes Halteverbot gilt grundsätzlich:
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich von scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- auf Bahnübergängen
- vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und den dortigen Seitenstreifen
- auf Fahrbahnen mit Dauerlichtzeichen sowie auf mit weißen Pfeilen markierten Fahrbahnen
- auf Fußgängerüberwegen sowie 5 Meter davor und dahinter
- innerhalb eines Kreisverkehrs
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie 15 Meter vor und hinter den Haltestellenzeichen
- an Taxiständen
- auf Sperrflächen
- bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, falls durch das Parken oder Halten verdeckt werden
Eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot) gilt:
- im Fünfmeterbereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- vor Grundstückseinfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
- vor Bordsteinabsenkungen
- auf Schutzstreifen für Radfahrer
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
- wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird
- am Anfang eines verkehrsberuhigten Bereichs
Parkverbotsschilder und Halteverbotsschilder ergänzen diese Regelungen. Wichtig sind hier vor allem Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) sowie Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot). Richtungspfeile auf den Verkehrszeichen zeigen unter Umständen an, in welche Richtung das Halteverbotsschild oder Parkverbotsschild gültig ist – Zusätze wie „Mo-Fr“ und/oder eine Uhrzeit, wann es gilt.
Darüber hinaus gibt es weitere Verkehrszeichen, die ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot anzeigen. So gilt absolutes Halteverbot vor und hinter dem Andreaskreuz – außerhalb geschlossener Ortschaften bis 50 Meter, innerhalb geschlossener Ortschaften bis 5 Meter bzw. bis 10 Meter, wenn das haltende oder parkende Auto das Kreuz verdeckt. Auch vor Stoppschildern und „Vorfahrt-gewähren“-Schildern ist das Halten und Parken bis zu 10 Meter davor verboten, insofern das Fahrzeug die Schilder verdeckt.
Halteverbot: Was tun bei einer Panne?
Wer mit einer Panne im Halteverbot zum Stillstand kommt, mussnicht mit einem Bußgeld rechnen, weil er ein Halteverbot oder Parkverbot missachtet hat. Falls es jedoch möglich ist, das Fahrzeug aus der Halteverbotszone zu entfernen, muss der Fahrzeugführer dies tun.
Halteverbot: gelten Ausnahmen?
Halteverbote gelten nicht zwangsläufig für jeden Verkehrsteilnehmer. Eindeutige Zusatzzeichen unter dem Parkverbotsschild oder Halteverbotsschild machen diese Ausnahmen deutlich. Je nach Zusatz gelten die Verkehrszeichen für:
- Schwerbehinderte mit Parkausweis
- Anwohner mit Parkausweis
- Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
- Einsatzfahrzeuge der Polizei
Temporäre Halteverbotszone beantragen: geht das?
Wer schon einmal umgezogen ist, weiß: ein Umzugswagen braucht Platz – gerade in der Innenstadt. Was wäre da besser, als eine Halteverbotszone für den Tag des Umzugs? Eine solche können Sie bei Ihrer zuständigen Straßenbehörde beantragen. Der offizielle Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Umzug dort eingehen. Vier Tage vor dem Umzug sollten Sie die Halteverbotsschilder schließlich aufstellen. Die Kosten für den Antrag variieren von Kommune zu Kommune. Übrigens: Halteverbotszonen ohne behördliche Genehmigung zu deklarieren, ist nicht legal.
Parken trotz Halteverbot: Welche Bußgelder drohen?
Die Bußgelder für Falschparken sind in Deutschland vergleichsweise niedrig. Sie reichen von 10 Euro für Parken vor Grundstückseinfahrten ohne Behinderung bis zu 70 Euro und einem Punkt in Flensburg für das Parken auf Autobahnen und Kraftverkehrsstraßen. Die exakte Auflistung finden Sie im Bußgeldkatalog.
Abschleppen: Wann droht es?
Anders sieht es aus, wenn das Auto abgeschleppt wird. Hier kommen schnell Kosten von 100 bis 250 Euro zusammen. Doch wann wird überhaupt abgeschleppt? Die gute Nachricht: Nicht jedes Fahrzeug, das im Parkverbot steht, kommt zwangsläufig an den Haken. Die Polizei ist verpflichtet, Verhältnismäßigkeit zu wahren. Doch sobald ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug andere behindert oder gefährdet, kann abgeschleppt werden. Grundsätzlich sollten Sie beachten: Sobald Sie im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot parken, müssen Sie damit rechnen abgeschleppt zu werden.
Kann ich das Abschleppen verhindern?
Unter Umständen. Mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe auf dem Name, Telefonnummer sowie ein Zusatz wie „Bitte anrufen, komme umgehend“ vermerkt sind, haben Sie eine Chance. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Polizisten kulant sind.
Sie sind unrechtmäßig abgeschleppt worden? Oder haben eine andere verkehrsrechtliche Auseinandersetzung? Dann besprechen Sie Ihren Fall mit einem Anwalt für Verkehrsrecht.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft