Gilt der Mindestlohn für Minijobber?

Ab dem 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn. 8,50 Euro gibt es dann stündlich für getane Arbeit – mit wenigen Ausnahmen. Was passiert aber mit den 450-Euro-Jobbern, auch als geringfügig Beschäftigte oder Minijobber bezeichnet? Bekommen sie weiterhin 450 Euro und müssen dementsprechend weniger arbeiten? Ja, genau so ist es. Die wenigen Mindestlohn-Ausnahmen betreffen vor allem unter 18-Jährige und Praktikanten. Für (nahezu) alle anderen Beschäftigten gilt der einheitliche gesetzliche Mindestlohn.

Teilweise wird es bis 2017 eine Übergangszeit geben, in der Tarifpartner, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, auch Stundenlöhne unter 8,50 Euro vereinbaren können; für ihre jeweilige Branche. Das kann auch auf geringfügig Beschäftigte zutreffen. Derzeit erhalten Minijobber 450 Euro im Monat. Teilt man das durch 8,50 Euro, ergibt dies 52,9 Stunden monatliche Arbeit, womit Minijobber künftig keine 15 Stunden wöchentlich mehr arbeiten dürfen – wie teilweise derzeit. Um Minijobber weiterhin zu beschäftigen, muss also gegebenenfalls die Wochenstundenarbeitszeit reduziert werden – insofern sie nicht ohnehin schon mehr als den Mindestlohn verdienen.

Sozialversicherungspflicht für Minijobber, die mehr als 450 Euro verdienen

Unter Umständen wirkt sich der Mindestlohn für Minijobber aber sogar negativ aus. Wer künftig mehr als 450 Euro verdient, rutscht in die Sozialversicherungspflicht. Jeder Arbeitnehmer, der 450,01 Euro oder mehr verdient, müsste dann die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen. Zusätzliche Kosten, von denen unter Umständen der Arbeitgeber sogar profitiert. Der Arbeitnehmer aber findet eventuell netto weniger Geld auf dem Konto wieder, als vor der Zeit des Mindestlohns.

Unwirksamer Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer machen sich nicht strafbar

Wie aber sollen sich Arbeitnehmer verhalten, wenn ihre Vorgesetzten den Mindestlohn nicht zahlen wollen und ihren Minijobbern einen Vertrag zur Unterschrift vorlegen, der keinen Stundenlohn von 8,50 Euro vorsieht? Ein Arbeitnehmer, der einen solchen – unwirksamen – Vertrag unterschreibt, macht sich nicht strafbar. Betroffene können gegebenenfalls den Mindestlohn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist auch später noch geltend machen, etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings gilt mitunter die erwähnte Übergangsphase bis Ende 2016. Arbeitnehmer sollten sich darüber informieren, ehe sie etwa das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen.

Einen Königsweg gibt es nicht, um aus dieser misslichen Lage heraus zu kommen. Manchmal hilft ein Gespräch mit dem Chef, doch muss das von Fall zu Fall entschieden werden. Was Arbeitnehmer aber stets im Hinterkopf haben sollten: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Bruttostundenlohn von 8,50 – notfalls kann man diesen auch vor Gericht einfordern.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft