Fluggastrechte: Was Air-Berlin-Passagiere wissen müssen
Filesharing und illegale Downloads beschäftigen immer wieder die Gerichte. Wir zeigen in diesem Überblick die Rechtslage beim Thema Hochladen von Musik, Filmen oder anderen Medien in Tauschbörsen.
Der Urlaub ist gebucht, die Koffer gepackt, der Wohnungsschlüssel bei den Nachbarn hinterlegt – und dann melden die Medien, dass die Fluggesellschaft finanziell in Schieflage geraten ist. So dürfte es vielen Reisenden gehen, die mit Air Berlin in den Urlaub fliegen wollen.
Flugreisen mit Air Berlin: Tickets weiterhin gültig
Die gute Nachricht für Fluggäste: Die Flugtickets von Air Berlin bleiben gültig. Auch die Rechte der Fluggäste, die sich aus den Tickets ergeben, gelten weiterhin. Einen finanziellen Ausgleich gibt es allerdings erst, wenn ein Flug ausfällt oder mit mindestens drei Stunden Verspätung landet. Die Airline muss dafür sorgen, dass die Reisenden die Zeit überbrücken können, bis das Gepäck wieder auftaucht. Sind die Koffer nicht mehr auffindbar, haben die Reisenden einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Sonderkündigungsrecht wegen der vielen Flugausfälle besteht allerdings nicht. Wer einen Flug mit Air Berlin stornieren möchte, muss die regulären Stornogebühren zahlen.
Übernahme durch andere Fluggesellschaft: Fluggastrechte bleiben bestehen
An den Fluggastrechten ändert sich auch nichts, wenn Air Berlin von einer anderen Fluggesellschaft übernommen wird. Medienberichten zufolge soll die Lufthansa Interesse daran haben. Die Rechte der Passagiere werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Insolvenz: Keinen Einfluss auf Flugverkehr
Doch was würde passieren, wenn die Fluggesellschaft keinen Käufer findet und Insolvenz anmelden muss? Auf den Flugverkehr hat das zunächst keinen Einfluss. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er den Betrieb fortsetzt oder einstellt. Hat das Unternehmen gute Zukunftsaussichten, wird der Betrieb in der Regel weitergeführt. Wird der Betrieb aber eingestellt und übernimmt keine andere Airline die Flüge, fallen sie aus. Wer schon ein Ticket gebucht hat, bekommt sein Geld höchstwahrscheinlich nicht zurück. Fluglinien sind nicht verpflichtet, den Reisepreis gegen Insolvenz abzusichern.
Pauschalreise gebucht: Beförderung ist sicher
Anders ist das bei Pauschalreisen. Hier sind die Veranstalter gesetzlich verpflichtet, die Zahlungen ihrer Kunden für den Fall einer Insolvenz zu versichern. Mit dem sogenannten Sicherungsschein können Urlauber dann ihr Geld zurückbekommen, wenn sie zum Beispiel auf eigene Kosten nach Hause fliegen müssen. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, zu der ein Flug mit Air Berlin gehört, hat Glück: Der Vertragspartner ist dann der Reiseveranstalter. Er ist verpflichtet, den Flug bereitzustellen und den Reisenden zu befördern.
Nicht-EU Fluggesellschaft: Weniger Rechte
Sollte in Flug mit einer EU-Airline stattfinden und wurde kurzfristig eine internationale Airline für den Flug eingesetzt, entfallen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10. November 2016 (AZ: 261 C 13238/16).
Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte mit Air Berlin stattfinden. Die Reise kostete insgesamt 1.768 Euro. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeigetafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways.
Der Rückflug startete mit gut drei Stunden Verspätung. Dadurch verpasste der Kläger den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Er verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 177,33 Euro und Schadensersatz. Da die Reiseveranstalterin sich weigerte zu zahlen, klagte der Mann.
Außer einen Betrag von 61,20 Euro bekam er bei Gericht aber keinen weiteren Schadensersatz zugesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis mit 5 Prozent des Tagespreises zu mindern. Ein weiterer Schadensersatzanspruch stehe dem Mann nicht zu, so die Richterin. Zwar sehe die Fluggastrechteverordnung in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei der Ethiad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der EU handelt, sei die Verordnung hier nicht anwendbar.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft