Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen

Nach der Geburt eines Kindes freuen sich viele Mütter und Väter auf die Elternzeit. Wir erklären, wer Anspruch hat, was man bei der Beantragung beachten sollte und wie lange der Ausstieg aus dem Beruf maximal dauern darf.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist ein Erzie­hungs­urlaub, den Eltern in Anspruch nehmen, um Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Eltern­teile, die sich in Elternzeit befinden, müssen nicht arbeiten. Zwar erhalten sie auch keinen Lohn vom Arbeit­geber – können jedoch Elterngeld vom Staat beantragen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Um Erzie­hungs­urlaub nehmen zu können, müssen Sie folgenden Bedin­gungen erfüllen: Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland, leben mit dem Kind im selben Haushalt und betreuen/erziehen es selbst. Außerdem arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

Übrigens: Elternzeit können Sie in vielen Arbeitsverhältnissen nehmen: Dazu gehören Minijob, Ausbildung, Trainee und Volon­tariat, Fortbildung oder Umschulung. Besondere Reglungen gelten indes für Solda­tinnen und Soldaten, Beamte sowie Richte­rinnen und Richter.

Darf ich nur Elternzeit nehmen, wenn ich der leibliche Vater oder die leibliche Mutter bin?

Nein. Anspruch auf Erzie­hungs­urlaub haben Sie auch für …

  • das leibliche Kind des Partners oder Ehepartners.
  • für Ihr Adoptivkind oder Pflegekind
  • ein Kind, für das Sie die Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung beantragt haben.
  • für Ihr Enkelkind, falls ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag aufgenommen wurde. Sie können nur Elternzeit nehmen, falls beide Elternteile auf diese verzichten.
  • für Ihr Geschwisterkind, Ihre Nichte, Ihren Neffen oder Ihr Enkelkind. Möglich ist dies bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Übrigens: Haben Sie nicht das Sorge­recht für das jeweilige Kind, benötigen Sie die Zustimmung des sorge­be­rech­tigten Eltern­teils, um Elternzeit nehmen zu können.

Wann beginnt die Auszeit und wie lange darf sie dauern?

Beide Eltern­teile haben Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit pro Kind. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, bei leiblichen Müttern frühestens mit dem Ende des Mutter­schutzes. Leibliche Mütter sollten beachten, dass der achtwöchige Mutter­schutz nach der Geburt von den 36 Monaten Elternzeit abgezogen wird.

Beginn und Ende der Auszeit wählen Sie frei. Sie können sie in einem Stück nehmen oder aufteilen. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 können Sie in drei Abschnitte unter­teilen, in anderen Fällen in zwei. Dabei sollten Sie beachten: Ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes können Sie maximal für einen Zeitraum von 24 Monaten Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 maximal für eine Dauer von 12 Monaten.

Wann und wo melde ich den Erziehungsurlaub an?

Ihre Elternzeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeit­geber. Für Auszeiten vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie dies spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn tun. Danach gilt eine Frist von 13 Wochen vor Beginn, falls Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde. Ansonsten gilt auch hier die Frist von sieben Wochen vor Beginn.

In dringenden Fällen, etwa bei Frühgeburten, können auch kürzere Fristen gelten.

Lassen Sie die Elternzeit von Ihrem Arbeit­geber in jedem Falle schriftlich bestätigen. Eine Änderung der Elternzeit ist in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeit­gebers möglich.

Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten?

Ja, dies ist möglich – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese lauten:

  • In Ihrem Betrieb arbeiten mindestens 15 Menschen.
  • Das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Ihre Wochenarbeitszeit soll zwischen 15 und 30 Stunden betragen.
  • Sie möchten mindestens zwei Monate am Stück in Teilzeit arbeiten.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Arbeit in Teilzeit.

Treffen diese Voraus­set­zungen zu, müssen Sie während der Elternzeit nicht dauerhaft in Teilzeit arbeiten. Tun sie dies mindestens zwei Monate, können Sie sich für die restliche Zeit auch vollständig von der Arbeit befreien lassen.

Beachten Sie darüber hinaus, ihrem Arbeit­geber den Wunsch auf Teilzeit­arbeit bei der schrift­lichen Beantragung mitzu­teilen.

Dürfen Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Kündigungen durch den Arbeit­geber sind während des Erzie­hungs­ur­laubes nur in Ausnahmefällen gestattet. Arbeit­nehmer genießen einen beson­deren Kündigungs­schutz. Dieser gilt für die eigent­liche Elternzeit sowie für einen Zeitraum von acht bis 14 Wochen davor. Teilen Sie Ihre Auszeit vom Job in mehrere Abschnitte auf, so gilt er nicht für die Zeiten, in denen Sie arbeiten.

Ausnahmen für den Kündigungs­schutz gelten nur bei Insolvenz, bei teilweiser Still­legung des Betriebs sowie bei schweren Pflicht­ver­let­zungen des Arbeit­nehmers. Auch Klein­be­triebe, die den Betrieb ohne Ersatz nicht aufrecht­er­halten können, dürfen in Ausnahmefällen kündigen.

Für Arbeit­nehmer in Elternzeit gelten die gesetz­lichen, im Arbeits­vertrag oder Tarif­vertrag festge­schrie­benen Kündigungs­fristen.

Unabhängig davon ist eine Kündigung am ersten Arbeitstag möglich. An diesem Tag endet der besondere Kündigungs­schutz. Sie sollten daher während der Elternzeit regelmäßig Kontakt zum Arbeit­geber halten, insofern Sie das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortsetzen möchten.

Urlaubsanspruch und Krankheit: Was gilt?

Eine Krankheit während der Elternzeit hat keine Auswir­kungen auf Dauer oder Ende der Elternzeit. Ausnahmen können für schwere Krankheit gelten.

Ihr Urlaubs­an­spruch verringert sich in der Regel durch die Elternzeit – um einen Zwölftel für jeden genom­menen Monat. Diese Kürzung muss der Arbeit­geber ausdrücklich erklären. Tut er dies bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, bleibt der Urlaubs­an­spruch erhalten.

Resturlaub hingegen entfällt nicht – unabhängig davon, wie Ihr Arbeit­geber ansonsten mit Resturlaub im Folgejahr verfährt.

SV-Beiträge: Wer zahlt?

Sind Sie gesetzlich pflicht­ver­si­chert, entfallen ihre Kranken­kas­sen­beiträge. Für freiwillig gesetzlich Versi­cherte gilt dies nur, wenn sie in die Famili­en­ver­si­cherung des Ehe- oder Leben­s­partners wechseln können.

Privat­ver­si­cherte hingegen müssen Ihre Kranken­kas­sen­beiträge während der Elternzeit komplett selbst übernehmen.

Für die Dauer der Elternzeit besteht keine Beitrags­pflicht in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung, wenn in dieser Zeit keine sozial­ver­si­che­rungs­pflichtige Teilzeit­beschäftigung ausgeübt wird. Dennoch erwerben Sie in dieser Zeit Ansprüche auf Arbeits­lo­sengeld I (ALG I).

Während der Elternzeit müssen Sie ebenfalls keine Beiträge an die gesetz­liche Renten­ver­si­cherung abführen, sofern keine beitrags­pflichtige Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren werden bis zu drei Jahre Kinder­er­zie­hungszeit in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung berücksichtigt. Diese Zeiten müssen Sie selbst melden. Dafür müssen Sie bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung einen Antrag auf Feststellung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten stellen.

Bekomme ich finanzielle Unterstützung in der Elternzeit?

Ja, Sie können Elterngeld vom Staat beantragen. Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des bishe­rigen Netto­ver­dienstes, maximal aber 1800 Euro pro Monat. Beide Eltern­teile können gemeinsam bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen. Entscheiden Sie sich für das neue Elterngeld Plus bekommen Sie sogar doppelt so lange Elterngeld – dann aller­dings in halber Höhe. Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei der zuständigen Eltern­geld­stelle in Ihrer Kommune.

Dürfen Arbeitnehmer die Elternzeit vorzeitig beenden?

Dies ist möglich. Sie benötigen in der Regel jedoch die Zustimmung des Arbeit­gebers und müssen einen schrift­lichen Antrag stellen.

Keine Zustimmung vom Arbeit­geber benötigen Sie, wenn Sie nochmals Mutter werden. Dann können Sie die Elternzeit früher als geplant beenden, um in Mutter­schutz zu gehen. Auch Väter können in einem solchen Fall fordern, dass die Elternzeit vorzeitig endet. Nur aus dringenden betrieb­lichen Gründen dürfen Arbeit­geber dies ablehnen.

Eine vorzeitige Beendigung ist außerdem möglich, wenn ein Elternteil schwer krank wird oder stirbt. Auch hier gilt: Ablehnung durch den Arbeit­geber nur aus gewich­tigen betrieb­lichen Gründen.

Was geschieht nach der Elternzeit?

Nach der Auszeit vom Job können Sie an Ihren alten Arbeits­platz zurückkehren. Ihre Wochen­ar­beitszeit fällt genauso hoch aus wie vor Ihrer Abwesenheit. Es gilt darüber hinaus die gleiche Kündigungs­frist.

Betrieb­liche Änderungen für alle Beschäftigten, die während Ihrer Erzie­hungszeit beschlossen wurden, gelten auch für Sie.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft