Eigentumswohnung: Lärm wegen Glascontainer ist kein Mangel
Wer eine Eigentumswohnung kauft, möchte sie auch genießen, und das möglichst lange. Doch dann stellt man fest, dass direkt gegenüber Glas- und Altpapiercontainer aufgestellt werden. Davon war in den Prospekten des Bauträgers nichts zu lesen. Eine Wertminderung kann man in diesem Fall nicht geltend machen.
Eine Wertminderung ist nicht möglich, wenn nicht ausdrücklich im Bauträgervertrag festgestellt worden ist, dass in der Nähe der Wohnung keine Wertstoffsammelstelle eingerichtet wird. Eine solche stellt nämlich keinen Sachmangel dar. Auch muss der Bauträger den Käufer nicht darauf hinweisen, dass die Aufstellung der Wertstoffbehälter geplant sei. Dies hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf am 21. Januar 2020 (AZ: DE – 21 U 46/19) entschieden.
Eigentumswohnung: nur rund zwei Meter bis zum Altglascontainer
In dem Fall ging es um einen Mann, der von einem Bauträger eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus kaufte. Sie liegt in einem Neubaugebiet. Insgesamt entstehen dort 1.800 Wohnungen. Den Platz gegenüber dem Haus beschreibt der Bauträger in Prospekten als „Piazza“.
Als dort dann eine Altglas- und Altpapier-Entsorgungsanlage, bestehend aus vier großen Niederflurcontainern, errichtet wurde, war das Entsetzen groß. Bis zur Wohnung sind es nur 21,5 Meter. Der Käufer der Wohnung fühlte sich beeinträchtigt und machte Wertminderung gegen den Bauträger geltend. Jedoch ohne Erfolg.
Kein Schadensersatz wegen Wertstoffsammelstelle
Zunächst prüfte das Gericht, ob der Bauträger die „Beschaffenheit der Eigentumswohnung“ ohne Wertstoffsammelstelle schuldet. Hierzu fand man aber nichts in dem Bauträgervertrag. In einem Werbevideo gab es zwar Computergrafiken, aber darauf darf ein Käufer nicht vertrauen. „Diese entsprechen nicht der Realität“, betonte das Gericht. Was keinen Eingang in die notarielle Urkunde findet, gehört also nicht zur Beschaffenheit.
Die zweite Frage war, ob ein Käufer eine Wertstoffsammelstelle aus sozialadäquaten Gründen hinnehmen muss. Zunächst einmal ist klar, dass eine neu zu schaffende Wohnanlage grundsätzlich nicht frei von jeglichen Umwelteinflüssen wie Geräuschimmissionen oder optischen Beeinträchtigungen ist. Sozial adäquat ist es auch, dass der Gesetzgeber eine umfassende Abfallverwertung anstrebt. Dies ist von der Gesellschaft gewollt. Bei der Errichtung der Wertstoffsammelstelle wurden auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten. Deshalb muss der Kläger die Container hinnehmen.
Der Bauträger hätte den Kläger als Käufer der Eigentumswohnung auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Errichtung der Wertstoffsammelstelle geplant sei. Ein Käufer muss vielmehr selbst die erforderlichen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko beschaffen, soweit diese allgemein zugänglich sind.
Wohnungen: Sozialadäquate Mängel muss man hinnehmen
Die Frage der Sozialadäquanz von Beeinträchtigungen wird zukünftig eine zunehmende Rolle spielen. Als sozialadäquat gilt, was üblich und der herrschenden Meinung nach akzeptabel ist. Das bedeutet: Recycling ist zum Beispiel gewollt, also muss man auch die Sammelstellen hinnehmen. Die Bewegungsfreiheit von Kindern ist gewünscht, daher muss man auch Spielplätze oder Kindergärten – mit dem Lärm, der davon ausgeht –akzeptieren.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft