Eigen­tums­wohnung: Lärm wegen Glascon­tainer ist kein Mangel

Wer eine Eigen­tums­wohnung kauft, möchte sie auch genießen, und das möglichst lange. Doch dann stellt man fest, dass direkt gegenüber Glas- und Altpa­pier­con­tainer aufge­stellt werden. Davon war in den Prospekten des Bauträgers nichts zu lesen. Eine Wertmin­derung kann man in diesem Fall nicht geltend machen.

Eine Wertmin­derung ist nicht möglich, wenn nicht ausdrücklich im Bauträgervertrag festge­stellt worden ist, dass in der Nähe der Wohnung keine Wertstoffsam­mel­stelle einge­richtet wird. Eine solche stellt nämlich keinen Sachmangel dar. Auch muss der Bauträger den Käufer nicht darauf hinweisen, dass die Aufstellung der Wertstoffbehälter geplant sei. Dies hat das Oberlan­des­ge­richt in Düsseldorf am 21. Januar 2020 (AZ: DE – 21 U 46/19) entschieden.

Eigen­tums­wohnung: nur rund zwei Meter bis zum Altglas­con­tainer

In dem Fall ging es um einen Mann, der von einem Bauträger eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus kaufte. Sie liegt in einem Neubaugebiet. Insgesamt entstehen dort 1.800 Wohnungen. Den Platz gegenüber dem Haus beschreibt der Bauträger in Prospekten als „Piazza“.

Als dort dann eine Altglas- und Altpapier-Entsor­gungs­anlage, bestehend aus vier großen Nieder­flur­con­tainern, errichtet wurde, war das Entsetzen groß. Bis zur Wohnung sind es nur 21,5 Meter. Der Käufer der Wohnung fühlte sich beeinträchtigt und machte Wertmin­derung gegen den Bauträger geltend. Jedoch ohne Erfolg.

Kein Schadensersatz wegen Wertstoffsam­mel­stelle

Zunächst prüfte das Gericht, ob der Bauträger die „Beschaf­fenheit der Eigen­tums­wohnung“ ohne Wertstoffsam­mel­stelle schuldet. Hierzu fand man aber nichts in dem Bauträgervertrag. In einem Werbe­video gab es zwar Compu­ter­gra­fiken, aber darauf darf ein Käufer nicht vertrauen. „Diese entsprechen nicht der Realität“, betonte das Gericht. Was keinen Eingang in die notarielle Urkunde findet, gehört also nicht zur Beschaf­fenheit.

Die zweite Frage war, ob ein Käufer eine Wertstoffsam­mel­stelle aus sozialadäquaten Gründen hinnehmen muss. Zunächst einmal ist klar, dass eine neu zu schaf­fende Wohnanlage grundsätzlich nicht frei von jeglichen Umwelt­einflüssen wie Geräuschim­mis­sionen oder optischen Beeinträchtigungen ist. Sozial adäquat ist es auch, dass der Gesetz­geber eine umfas­sende Abfall­ver­wertung anstrebt. Dies ist von der Gesell­schaft gewollt. Bei der Errichtung der Wertstoffsam­mel­stelle wurden auch die öffentlich-recht­lichen Vorschriften einge­halten. Deshalb muss der Kläger die Container hinnehmen.

Der Bauträger hätte den Kläger als Käufer der Eigen­tums­wohnung auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Errichtung der Wertstoffsam­mel­stelle geplant sei. Ein Käufer muss vielmehr selbst die erfor­der­lichen Infor­ma­tionen auf eigene Kosten und eigenes Risiko beschaffen, soweit diese allgemein zugänglich sind.

Wohnungen: Sozialadäquate Mängel muss man hinnehmen

Die Frage der Sozialadäquanz von Beeinträchtigungen wird zukünftig eine zuneh­mende Rolle spielen. Als sozialadäquat gilt, was üblich und der herrschenden Meinung nach akzep­tabel ist. Das bedeutet: Recycling ist zum Beispiel gewollt, also muss man auch die Sammel­stellen hinnehmen. Die Bewegungs­freiheit von Kindern ist gewünscht, daher muss man auch Spielplätze oder Kindergärten – mit dem Lärm, der davon ausgeht –akzep­tieren.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft