Diesels­kandal: Autobe­sitzer haben Anspruch auf Nachfol­ge­modell

Der sogenannte Diesel-Skandal betrifft alleine in Deutschland Tausende Autofahrer. Viele sind vor Gericht gezogen, um mit einer sogenannten Leistungs­klage zu ihrem Recht zu kommen. Der Bundes­ge­richtshof hat zum Beispiel entschieden, dass betrof­fenen Autokäufern eine Entschädigung zusteht – abzüglich eines Entgelts für die Nutzungs­dauer (Urteil vom 25. Mai 2020, AZ: VI ZR 252/19). Das Oberlan­des­ge­richt Köln hat in einem anderen Verfahren entschieden, ob Autofahrer als Ersatz auch den Nachfolger ihres Modells erhalten können.

Der Autobauer Volks­wagen hatte in seine Fahrzeuge Software einbauen lassen, die bei Abgas­tests zu einem besseren Ergebnis führte. Die Software erkannt, dass das Auto getestet wurde und reinigte die Abgase. Fuhr das Auto auf der Straße, wurden die Abgase war das in dieser Form nicht der Fall. Die Autos waren somit schmut­ziger als angegeben und überschritten vielfach die örtlich geltenden Schad­stoff­grenz­werte.

Wer ein Modell mit der besagten Software gekauft hat, das so nicht mehr hergestellt wird, kann Anspruch auf das Nachfolgemodell haben. Dies erfolgt im Rahmen der Gewährleistung. Allerdings muss man die zwischenzeitliche Nutzung des Diesels mit der Schummelsoftware ersetzen. Das ist der Kern einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).

Schummelsoftware: Nachfolgemodell als Gewährleistung des Autokaufs

Der Kläger kaufte am 29. Januar 2014 einen neuen VW Touran der ersten Generation, die vom späteren Diesel-Skandal betroffen war. Seit 2015 wird nur noch die Folge­ge­ne­ration des Fahrzeuges produ­ziert. Als der Käufer von der Schum­mel­software erfuhr, beanstandete er den Pkw als mangelhaft und verlangte ein neues, mangel­freies Fahrzeug vom beklagten örtlichen Autohaus. Der Händler wehrte sich mit dem Hinweis, dass dies wegen des Produk­ti­ons­endes nicht möglich sei. Außerdem sei es verhältnismäßig, nur ein Software-Update aufzu­spielen.

Die Klage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht in Köln verpflichtete das Autohaus zur Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration. Der Kläger muss aber den gekauften Wagen zurückgeben und die Nutzung erstatten.

Diesel-Skandal: Nachfolgemodell als Ersatz

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ist ein Anspruch auf Nachlie­ferung auch dann möglich, wenn es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gibt. Der Nachlie­fe­rungs­an­spruch kann schließlich auch durch Lieferung eines Nachfol­ge­mo­dells erfüllt werden. Da Nachfol­ge­mo­delle in der Regel technisch fortschritt­licher seien, sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger dies ablehnen sollte.

Für das Gericht war es auch nicht unverhältnismäßig, einen Neuwagen statt eines Softwa­reu­p­dates zu bekommen. Eine Unverhältnismäßigkeit liege dann vor, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangel­be­sei­tigung geeignet sei. Zwar werde der „Primärmangel“ durch das Software-Update beseitigt, das Auto habe dann auch wieder eine Betriebs­er­laubnis. Es könne aber, so das Gericht, nicht ausge­schlossen werden, dass mit dem Software-Update Folge­pro­bleme verbunden sind. Diese würden jeden­falls in der Fachöffent­lichkeit disku­tiert.

Aller­dings müsse die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen. Die Berechnung dazu orien­tiert sich an der Laufleistung und den üblichen Abnut­zungen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft